Entscheidungsstichwort (Thema)

Benutzung einer fremden Marke durch Verwendung als Metatag

 

Leitsatz (amtlich)

Eine fremde Marke, die aus der sprachunüblichen Darstellung eines Begriffs mit stark beschreibendem Anklang besteht (im Streitfall: scan2net"), wird markenmäßig benutzt, wenn sie als Metatag im Quelltext einer Internetseite verwendet wird mit der Folge, dass die Suchfunktion beeinflusst wird, wenn der Nutzer die Marke als Suchwort eingibt.

 

Normenkette

MarkenG § 14

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.01.2014; Aktenzeichen 3-10 O 60/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.01.2014 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, das Kennzeichen scan2net im HMTL-Quellcode auf ihren Internetseiten, insbesondere auf der Internetseite www.(...)als versteckten Suchbegriff anzugeben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziff. 1 entstanden ist oder noch entstehen wird;

3. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziff. 1.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 120.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche gegen die Verwendung einer Bezeichnung als Metatag geltend.

Die Klägerin entwickelt und vertreibt Großformatscanner. Ihre Produkte ermöglichen das direkte Scannen auf Netzwerke, d.h. ohne Zwischenschaltung eines externen Rechners. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "Scan2Net" mit Priorität vom 15.09.2004, die am 10.03.2005 u.a. für Waren der Klasse 9, darunter "Computerhardware und -software, Computerperipheriegeräte, insbesondere Scanner" eingetragen wurde (Anlagen K1, K2).

Die Beklagte stellt her und vertreibt Buchscanner. Sie nutzt zum Vertrieb eine Internetseite mit dem Domainnamen www.(...). Im HTML-Quellcode der Internetseite finden sich in Zeile 8 folgende Angaben (Anlage K4):

[meta name="keywords content="Buchscanne Software für Buchkopierer, eigene Entwicklung, scant to net, scan to usb, scan2net, scant2usb, scan to mail,"/]

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Marke. Hilfsweise stützt sie die Klage auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot, §§ 3, 5 UWG. Sie begehrt Unterlassung der Zeichenverwendung sowie Auskunft und Schadensersatz.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Das DPMA hat die Klagemarke mit Beschluss vom 13.11.2013 teilweise gelöscht, unter anderem bezüglich der Waren in Klasse 9 "Computerhardware und -software, Computerperipheriegeräte, insbesondere Scanner". Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss, Anlage B12, Bl. 216 d.A. Bezug genommen. Mit Beschluss vom 29.2.2016 hat das BPatG den Beschluss des DPMA über die teilweise Löschung aufgehoben (27 W (pat) 26/14). Zur Begründung hat es ausgeführt, eine beschreibende Verwendung des Markenworts "Scan2Net" zum Anmeldezeitpunkt im September 2004 sei nicht feststellbar (§ 8 II Nr. 1 MarkenG). Es könne auch nicht festgestellt werden, dass im Jahr 2004 vernünftigerweise zu erwarten war, dass die Bezeichnung in Zukunft als Sachangabe Verwendung finden kann (§ 8 II Nr. 2 MarkenG). Es wird auf die Anlage BB6, Bl. 526 d.A. Bezug genommen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Zeichengebrauch durch die Beklagte stelle keine markenmäßige Benutzung im Sinne des Markengesetzes dar. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

1. gegen Abänderung des am 15.1.2014 verkündeten Urteils des LG Frankfurt am Main die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, das Kennzeichen scan2net im HTML-Quellcode auf ihren Internetseiten, insbesondere auf der Internetseite www.(...), als versteckten Suchbegriff anzugeben;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziff. 1 entstanden ist oder noch entstehen wird;

3. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziff. 1.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug gen...

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