Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.10.2015; Aktenzeichen 2/3 O 395/15) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2015 - Az. 2/3 O 395/15 - abgeändert wie folgt gefasst:
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden von Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern des Antragsgegners, untersagt, über den Antragsteller unter Angabe
- des Namens und/oder
- seines Studentenstatus und/oder
- der Bezeichnung seiner Nebentätigkeit
- der öffentlichen Zurschaustellung des nachfolgend abgebildeten Bildnisses
eine identifizierende Berichterstattung zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in den als Anlage AS 1 beigefügten Artikel
Der Antragsgegner hat die Kosten des Eilvertahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf EUR 100.000,- festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die - aus seiner Sicht - identifizierende Berichterstattung über ihn in zwei Artikeln, welche in der von dem Antragsgegner herausgegebenen ...-Zeitschrift, erschienen sind.
Wegen des Sachverhalts und des Eilantrags wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit im Beschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt, die Berichterstattung betreffe den Antragsteller in seiner Sozialsphäre und setze sich mit seiner nebenberuflichen Tätigkeit auseinander. Die angesprochene Thematik stoße in den Studierendenkreisen auf ein aktuelles Interesse. Darüber hinaus habe der Antragsteller durch seine Entscheidung, mit dieser Thematik selbst an die Öffentlichkeit zu gehen, zumindest in Kauf genommen, dass auch über ihn in diesem Zusammenhang namentlich berichtet werde, so dass die identifizierenden Angaben über den Antragsteller zulässig erschienen. Ferner sei zweifelhaft, ob der Antragsteller auf dem Bildnis in dem Artikel ... und ... überhaupt erkennbar sei. Jedenfalls wögen bei einer Abwägung die Rechte des Antragsgegners auf Presse- und Meinungsfreiheit (Kommunikationsfreiheit) nach Art. 5 Abs. 1 GG und Kunstfreitheit nach Art. 5 Abs. 3 GG schwerer als das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfogung weiter verfolgt. Er ist der Ansicht, als Herausgeber i.S. des Presserechts sei der Antragsgegner haftbar. Dieser könne sich als (Teil-)Körperschaft des öffentlichen Rechts ihm gegenüber "nicht auf die Grundrechte berufen, Das den Gegenstand der Berichterstattungen bildende Thema falle nicht in den Aufgabenbereich des Antragsgegners, da es nicht hochschulpolitisch sei. Darüber hinaus habe das LG nicht zwischen dem Interesse an der Thematik der Berichterstattung als solche und dem Interesse an der namentlichen Nennung der Person differenziert. Für den Bericht über die Pick-Up-Artist Szene sei es vollkommen unerheblich, wie er, der Antragsteller, heiße, zumal es sich bei ihm nicht um eine herausragende oder bekannte Persönlichkeit dieser Szene handele. Zudem weist er darauf hin, dass es sich bei der Zeitung um eine vom Staat getragene Zeitung handele. Der Antragsgegner unterliege daher bei seiner Berichterstattung anderer schärferer Pflichten als ein privates Pressemedium
Der Antragsteller beantragt, wie erkannt.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, richtiger Antragsgegner sei die Studierendenschaft der Universität Frankfurt.
Die angegriffenen Beiträge seien auch keine Stellungnahmen des Antragsgegners, in denen namens der Studierendenschaft eine Position zu bestimmten Fragestellungen geäußert werde. Vielmehr mache die Angabe der jeweiligen Verfasser der beiden Artikel (Kim Klecha und Fantifa Frankfurt) deutlich, dass es sich um Äußerungen handele, die einzelnen Mitgliedern der Studierendenschaft zuzurechnen und die damit ohne Weiteres durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt seien. Der Beitrag des Antragsgegners beschränke sich insoweit darauf, seinen Mitgliedern die Möglichkeit der Diskussion und Meinungsäußerung zu geben.
Im Übrigen könne sich auch die Studierendenschaft auf Grundrechtsschutz berufen, soweit sie Aufgaben wahrnehme, die ihrerseits unmittelbar Grundrechtsschutz genössen. Da diese hier mit der Publikation ihren Mitgliedern ein Forum zur Veröffentlichung eigener Meinungsäußerung eröffne, sei auch ihre Betätigung grundrechtlich geschützt. Zudem könnten durch dessen gesetzmäßige Aufgabenwahrnehmung auch amtliche Äußerungem eines Hoheitsträgers mit Eingriffsqualität in das Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt sein.
Des Weiteren läge keine identifizierende Berichterstattung...