Normenkette
BGB §§ 241, 280, 282
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-19 O 224/05) |
Gründe
I. Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen mit der Maßgabe, dass zwischen den Parteien streitig gewesen ist, ob aus den Erträgen der Aktienfonds die für fünf Jahre zu zahlenden Beiträge für die Deutsche Sachwertrentenpolice gezahlt werden sollten. Das LG hat der Klage durch am 13.6.2006 verkündetes Urteil stattgegeben (Bl. 279-284 d.A.). Gegen das ihr am 22.6.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4.7.2006 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.9.2006 an diesem Tage begründet.
Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, dass mit ihr kein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Aus dem Kontoeröffnungsantrag ergebe sich vielmehr, dass sie - die Beklagte - Vertriebsgesellschaft und Vermittler für den ... sei.
Allenfalls sei ein Beratungsvertrag mit der Zeugin 1 zustande gekommen. Unzutreffend habe das LG ein etwaiges Rechtsverhältnis nicht lediglich als Auskunfts-, sondern als Beratungsvertrag qualifiziert. Die von der Zeugin 1 erstellte Vermögensplanung sei lediglich eine Darstellung der vermittelten Anlagen im Sinne einer Produktbeschreibung. Selbst wenn ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, seien die sich hieraus ergebenden Pflichten nicht verletzt worden. Dem Kläger und seiner Ehefrau - der Zeugin 2 - seien die Fondsanlagen erläutert worden. Auf die Gewinnchancen und Verlustrisiken sei hingewiesen worden. Jedenfalls sei ein Mitverschulden des Klägers und seiner Ehefrau zu berücksichtigen, weil diese in Kenntnis aller Umstände die Anlagen gezeichnet hätten. Dem Kläger und seiner Ehefrau sei es nur zum Teil um eine Altersversorgung gegangen. Zugleich hätten sie eine möglichst ertragreiche Anlage erstrebt. Zu Unrecht habe das LG auch die Verjährung verneint. Einschlägig sei die kurze Verjährung gem. § 37a WpHG.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 13.6.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau 2, Frau 3 und Frau 1 als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7.2.2007 (Bl. 415-423 d.A.) Bezug genommen.
II. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das LG hat die Beklagte zu Recht zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung des Klägers und seiner Ehefrau verurteilt.
Zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und der Beklagten - vertreten durch die Zeugin 1 - ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Zeugin 1 - hat nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Beklagten gehandelt. Das ergibt sich daraus, dass die von der Zeugin erstellte "Vermögensplanung" schon nach der Gestaltung des Deckblattes als Leistung der Beklagten zu betrachten ist, die von der Zeugin lediglich "überreicht" wurde. Der Umstand, dass die Zeugin 1 für die Beklagte handelte, ergibt sich ferner aus der Aussage der Zeugin 2, wonach sich die Zeugin 1 bei Beginn der Gespräche in der Weise vorstellte, dass sie von der Deutschen Vermögensberatung komme. Das hat die Zeugin 1 bestätigt. Auch der Kontoeröffnungsantrag (Bl. 10 d.A.) ergibt nicht, dass die Zeugin 1 für den ... auftrat.
Der Inhalt des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages war auf Anlageberatung und nicht lediglich auf Anlagevermittlung gerichtet, wie sich aus Inhalt und Ablauf der geführten Gespräche ergibt. Bei der Bestimmung der Rechtsnatur des zustande gekommenen Vertrages ist zu berücksichtigen, dass ein Kapitalanleger einen Anlageberater im Allgemeinen hinzuziehen wird, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. Der unabhängige individuelle Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegen gebracht wird, muss besonders differenziert und fundiert beraten. Demgegenüber tritt der Anlageinteressent einem Anlagevermittler, der im Lager des Kapitalsuchenden steht, selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Ein Vertrag mit einem solchen Anlagevermittler zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab (BGH v. 13.1.2000 - III ZR 62/99, MDR 2000, 405 = NJW-RR 2000, 998; 1993, 1114, 1115).
Hier hatten der Kläger und seine Ehefrau bisher noch keine Wertpapiergeschäfte getätigt, wie sich aus der von der Zeugin 1 - erstellten "Private Renten- und Vermögensanalyse" und aus dem Kaufauftrag (Bl. 10R d.A.) er...