Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer ordnugnsgemäßen Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehen gem. § 355 BGB a.F.

 

Normenkette

BGB a.F. § 355

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.10.2012; Aktenzeichen 2-25 O 147/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.10.2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht des A, der am 20.10.2004 eine Beteiligung an der B Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG i.H.v. 40.000,- EUR zzgl. Agio (638,40 EUR) zeichnete, Ansprüche auf Rückabwicklung wegen Widerrufs eines Finanzierungsvertrags, hilfsweise auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung geltend. Wegen Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Diese werden wie folgt ergänzt:

Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der von der Beklagten gerügten Aktivlegitimation behauptet, der als Anl. K1 vorgelegte Kauf- und Abtretungsvertrag vom 12.11.2011 (Bl. 21 f. d.A.) sei durch ihren alleinigen Geschäftsführer, Herrn G, unterschrieben worden. Der Kaufpreis sei an den Zedenten am 7.12.2011 gezahlt worden (Beweisangebot: Zeugnis des Geschäftsführers G).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünden gem. §§ 357, 346, 347 BGB Zinsen für das an die Fondsgesellschaft geflossene Eigenkapital zu. Die gegen die Fondsgesellschaft entstandenen Ansprüche auf Nutzungsersatz seien nach Widerruf nunmehr von der beklagten Bank zu erfüllen. Bei Zahlungen an eine Bank bestehe eine tatsächliche Vermutung für eine Nutzung des wirtschaftlichen Vorteils im Wert der üblichen Verzugszinsen (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Für Kapitalanlagegesellschaften wie die Fondsgesellschaft könne nichts anderes gelten. Die Höhe des durch die Verwendung des Geldes geflossenen Vorteils sei gem. § 287 ZPO zu schätzen, wobei sie, die Klägerin, 4 % p. a. für angemessen halte.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass zum ersatzfähigen Schaden auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in geltend gemachter Höhe von 1.370,88 EUR gehören. Wegen Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen auf S. 17 f. der Klageschrift (Bl. 18 f. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin gerügt und hierzu unter Bezugnahme auf Ziff. f35 des Kaufvertrages vorgetragen, sie bestreite mangels Nachweises die Zahlung des Kaufpreises an den Zedenten, weshalb die aufschiebende Bedingung, unter der die Abtretung gestanden habe, nicht eingetreten sei. Zudem hat sie mit Nichtwissen die Alleinvertretungsberechtigung des Geschäftsführers der Klägerin und weiter bestritten, dass dieser den Kauf- und Abtretungsvertrag unterschrieben hat.

Im Zusammenhang mit ihrem Vortrag zur Widerrufsbelehrung hat sich die Beklagte auf die Widerrufsbelehrung Anl. B 1, auf deren Inhalt (Anlagenband) wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, berufen.

Im Zusammenhang mit ihrer Auffassung, wonach sich die Klägerin die seitens des Zedenten erzielten außergewöhnlichen Steuervorteile anrechnen lassen müsse, hat die Beklagte zum Beleg für ihre Behauptung, wonach der Zedent bereits im Beteiligungsjahr Verlustzuweisungen i.H.v. 40.577,24 EUR erhalten habe, die Anl. B0 vorgelegt, auf deren Inhalt (Anlagenband) verwiesen wird. Im Übrigen hat sie vorgetragen, es sei davon auszugehen, dass der Zedent dem Spitzensteuersatz unterliege. Weiter hat sie behauptet, die Steuervorteile würden im Übrigen auch endgültig verbleiben, nachdem die Finanzverwaltung bei dem hier in Rede stehenden Fonds zugunsten der Produktionsgesellschaften die anfänglichen Verlustzuweisungen vollständig anerkannt hätten. Zwischenzeitlich sei auch ein begünstigender Steuerbescheid zugunsten der Fondsgesellschaft erlassen worden. Ergänzend hierzu wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderungsschrift S. 4 ff. nebst Anlagen (Bl. 51 ff. d. A) verwiesen.

Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Zinsen hat die Beklagte vorgetragen, die Vermutung, dass eine Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses ziehe, bestehe ausschließlich bei Zahlungen an die Bank. Für das an den Fonds geflossene Geld greife diese Vermutung nicht, weshalb bei unterstellter Wirksamkeit des Widerrufs nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben seien. Diese sei aber nach Grund und Höhe nicht dargelegt. Die Klägerin könne solche gezogenen Nutzungen auch nicht darlegen, weil die Fondsgesellschaft die eingezahlten Gelder bestimmungsgemäß nicht zur Kapit...

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