Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung: Entstehung des Anspruchs des Sicherungsgebers auf Rückgewähr "stehen gelassener" Sicherungsgrundschuld

 

Normenkette

BGB §§ 196, 200

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 21.05.2015; Aktenzeichen 7 O 1336/13)

BGH (Aktenzeichen V ZR 165/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.02.2017; Aktenzeichen V ZR 165/16)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.5.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Hanau (Az.: 7 O 1336/13) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. In dem Rechtsstreit hatten zunächst die Herren A und B sowie Frau B-C erklärt, als Kläger zu 1) bis 3) Klage zu erheben. Die Kläger zu 1) und 2) (A und B) hatten Prozesskostenhilfe beantragt und dabei geltend gemacht, persönlich bedürftig zu sein. Auf die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses hin hat die Klägerseite auf die Prozesskostenhilfegesuche verwiesen. Sie hat auf den Hinweis des LG hin, dass jedenfalls Frau B-C zu einer Vorschusszahlung verpflichtet sei, hin erklärt, dass vor einer Entscheidung über die Prozesskostenhilfeanträge kein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt werde. Mit Schriftsatz vom 06.10.2014 (Bl. 55 d.A.) hat die Klägerseite sodann klargestellt, dass die eben Genannten als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nämlich der Klägerin, handeln.

Deren wesentlicher Vermögenswert sind zwei Grundstücke in Stadt1. Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten, der früher für sie als Rechtsanwalt tätig war, zur Beantragung und Bewilligung der Löschung einer auf den nämlichen Grundstücken lastenden Buchgrundschuld über 20.000 EUR nebst Nebenrechten, die zugunsten des Beklagten eingetragen ist, begehrt. Darüber hinaus hat sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Die Grundschuld wurde mit Urkunde vom ... 04.2002 bestellt. Ein Sicherungszweck wurde darin nicht bezeichnet. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Grundpfandrecht zur Sicherung etwaiger Honoraransprüche des Beklagten bestellt wurde. Umgekehrt hat der Beklagte unwidersprochen geltend gemacht, dass ihm zum Zeitpunkt der Bestellung wie auch der Eintragung der Grundschuld keine offenen Honorarforderungen gegen die Klägerin zugestanden hätten. Er hatte mit Klageschrift vom 03.12.2004 (X des LG 1) die Klägerin auf angeblich geschuldetes Anwaltshonorar in Höhe von 28.557,55 EUR sowie auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld mit der Behauptung in Anspruch genommen, dass die Klägerin ihm gemäß Kostenrechnungen vom 20.02.2004 für seine Tätigkeit in dem Verfahren Y des LG 1 und vom 25.02.2004 für seine Tätigkeit in dem Verfahren Z des LG 1 Anwaltshonorar in der genannten Gesamthöhe schulde. Das Verfahren endete durch Klagerücknahme gemäß Schriftsatz vom 03.09.2008.

Die Klägerin hat darauf abgestellt, dass der Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet sei, die Löschung der Grundschuld zu beantragen und zu bewilligen, nachdem er durch die Rücknahme der Klage in dem Verfahren X zu erkennen gegeben habe, dass ihm keine Honorarforderungen gegen die Klägerin mehr zustünden.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ein eventueller Anspruch der Klägerin auf Löschungsbewilligung und -beantragung bereits im Jahr 2002 entstanden sei, weil die Grundschuld niemals valutiert habe, und der behauptete Anspruch daher verjährt sei.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und des Wortlauts der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das LG hat unter Teilabweisung bezüglich der beanspruchten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der restlichen Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Parteien unstreitig den Sicherungszweck der Grundschuld konkludent dahingehend bestimmt hätten, dass diese mögliche Vergütungsansprüche des Beklagten gegen die Klägerin besichern solle. Die Sicherheit sei zurückzugeben, weil feststehe, dass Honorarforderungen des Beklagten gegen die Klägerin nicht mehr bestünden. Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt, weil er erst zu dem Zeitpunkt fällig geworden sei, als festgestanden habe, dass der Beklagte keine besicherten Ansprüche gegen die Klägerin mehr geltend machen könne. Diese Voraussetzung habe frühestens mit der Rücknahme der Honorarklage in dem Verfahren X des LG 1 vorgelegen.

Mit der Berufung erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Er rügt zum einen die seiner Auffassung nach fehlende Aktivlegitimation der Klägerin mit der Behauptung, "die Kläger" würden klagen, wobei unklar sei, ob sie noch Gesellschafter der im Grundbuch verzeichneten GbR seien. Dies unterlegt er zuletzt mit der Behauptung, Frau B-C sei aus der Gesellschaft ausgeschieden und Dritte seien "nach hiesiger Information" in die Gesellschaft eingetreten. Der Beklagte rügt vor diesem Hintergrund die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Klägervertreters.

Zum anderen wie...

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