Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 4 O 209/00) |
Gründe
Wegen der Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das LG hat das erstinstanzlich geltend gemachte Verteidigungsvorbringen der Beklagten, den - im Übrigen der Höhe nach unstreitigen - Werklohn der Klägerin um ersparte Stahlmengen kürzen zu können und Zahlung nur Zug um Zug gegen die Beseitigung von 28 Baumängeln leisten zu müssen, bis auf einen Schadensersatzbetrag von EUR 4.000 zzgl. Mehrwertsteuer für unbegründet erachtet sowie die Widerklage abgewiesen, die auf Vorschusszahlung für eine Sanierung der Kellerabdichtung gerichtet war.
Mit ihrer Berufung (Berufungsbegründung Bl. 403 ff. d.A.) verfolgt die Beklagte allein den Anspruch auf Herstellung einer "weißen Wanne" weiter. Die Kosten für diese Mängelbeseitigung, mit denen sie gegen die Klageforderung die Aufrechnung erklärt, betrügen EUR 146.551,72 (vgl. Bl. 409 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 25.4.2005 und dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Prof. Dr. SV1 vom 6.1.2005 [Bl. 214 ff. sowie identisch Bl. 258 ff.,] insbesondere dessen S. 9 ff.). Die Beklagte stellt besonders heraus, dass das Gebäude zwar bisher - mit Ausnahme von Feuchtigkeitseintritt an der Tiefgaragenzufahrt - im Wesentlichen dicht sei. Dies sei allerdings nur auf ein unerwartetes Absinken des Grundwasserspiegels unter das Niveau der Bodenplatte zurückzuführen; sobald das Grundwasser in Zukunft wieder steige, sei mit Wassereintritt zu rechnen (vgl. dazu die zweitinstanzlich in Bezug genommenen Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 29.3.2005 Bl. 208 ff. d.A. mit den Anlagen Gutachten Prof. alle über EUR 146.551,72 netto hinausgehenden Kosten für die Sanierung des Dr. SV1 Bl. 214 ff. d.A. sowie Fachartikel v. Pape über "Höchste Grundwasserstände im Ried als Planungskriterium für Bauwerke" Bl. 239 ff. d.A.).
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Klage abzuweisen, widerklagend
2. die Klägerin zu verurteilen, an sie, die Beklagte, EUR 16.752,74 nebst 8 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen sowie
3. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihr, der Beklagten, auch Baumangels "... zentrum ...", fehlerhafte Herstellung der "weißen Wanne" zu erstatten.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt (vgl. die Berufungserwiderung Bl. 414 ff. d.A.) ihr erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere also, sie habe das Geschuldete gebaut, denn alle Einzelheiten der von ihr erbrachten Bauausführung seien von dem planenden Architekten, dem Geschäftsführer der Beklagten B abgezeichnet und freigegeben worden. Die Abdichtung des Kellergeschosses sei auch nicht mangelbehaftet, sondern ausreichend wasserdicht
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wendet die Beklagte sich mit dem zweitinstanzlich geänderten Antrag - der sich inhaltlich mit dem erstinstanzlichen Verteidigungsvorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Mängel Nrn. 19 und 20 sowie mit dem erstinstanzlichen Widerklagebegehren deckt - gegen die Beschwer aus der erstinstanzlichen Verurteilung.
Die Berufung ist aber unbegründet.
1. Die Beklagte kann die Errichtung einer "weißen Wanne" von der Klägerin nicht verlangen und daher mit den Herstellungskosten dafür nicht gegen die Klageforderung aufrechnen.
Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag ergibt sich, dass die Klägerin nichts anderes schuldete als das von ihr tatsächlich auch errichtete Mischkonstrukt aus wasserdichtem Beton der Bodenplatte, wasserdichtem aufgehendem Kellermauerwerk aus Beton-Fertigteilen ("Filigranplatten"), die mit Ortbeton auszufüllen waren, und einer Abdichtung der Fugen des aufgehenden Mauerwerks durch eine kunststoffverstärkte Bitumendickbeschichtung.
Dieser Inhalt der vertraglichen Verpflichtung der Klägerin ergibt sich aus folgenden Umständen:
a) Der zwischen den Parteien geschlossene Bauvertrag ist seinem Wortlaut nach widersprüchlich. Im Angebot der Klägerin vom 17.6.1998 (Bl. 17 ff. d.A.) ist eine "Isolierung schwarze Wanne" angeboten (Bl. 19 d.A.). Der zwischen den Parteien abgeschlossene Bauvertrag vom 20.6.1998 (Bl. 11 f.) nimmt auf dieses Angebot - ohne dass auf Änderungen hingewiesen wäre - vollumfänglich Bezug. Allerdings ist der von den Parteien gesondert unterzeichneten "Anlage 3" zum Bauvertrag (vgl. Bl. 17 oben d.A.) zu entnehmen, dass - und das wäre abweichend vom Angebot - eine "weiße Wanne" aus wasserdichtem Ortbeton zu errichten sei. Andererseits wird unter Nr. 4 der Anlage 3 (Bl. 15 d.A.) vereinbart, dass abweichend von den Vorgaben des Ingenieurbüros B Fertigelemente zum Einsatz kommen.
b) Es kann dahinstehen, wie dieser widersprüchliche Wortlaut auszulegen ist. Denn die Parteien sind jedenfalls bei der Bauausführung einverständlich so vorgegangen, dass auch die in der Vertragsanlage beschriebene "weiße Wanne" aus Ortbeton nicht, sondern stattdessen im Sinne der handschriftlichen Ergänzung zu Nr. 4) eine Konstruktion aus F...