Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 630 c Abs. 2 S. 2 BGB

 

Normenkette

BGB § 630 c Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Urteil vom 09.09.2021; Aktenzeichen 3 O 178/20)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Berufung des Klägers gegen das am 09. September 2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda (Az.: 3 O 178/20) wird zurückgewiesen.

Das am 09. September 2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 20.000,- festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit ärztlicher Behandlung in der von der Beklagten betriebenen Klinik geltend.

Der Kläger befand sich vom 29. Mai bis 05. Juni 2020 in stationärer Behandlung in der Klinik der Beklagten. Der zum Behandlungszeitpunkt 7X-jährige Kläger stellte sich am 29. Mai 2020 um 14:07 Uhr notfallmäßig vor. Er beklagte seit der Nacht kolikartige Unterbauchschmerzen, sein Stoma (künstlicher Darmausgang) förderte nicht mehr.

Der Kläger war im Jahr 2009 voroperiert worden. Er hatte damals ein fortgeschrittenes Kolon- und ein fortgeschrittenes Rektumkarzinom und aufgrund dessen eine subtotale Kolektomie und tiefe anteriore Rektumresektion mit Resektion der Blasenhinterwand erhalten. Damals war eine Anastomose zwischen Colon ascendens und tiefem Rektum vorgenommen worden. Der postoperative Verlauf wurde kompliziert durch eine Anastomoseninsuffizienz, die übernäht und ein protektives Ileostoma vorgeschaltet wurde. Es hatte sich dann aufgrund der fortgeschrittenen Tumoren eine adjuvante Radio-Chemotherapie angeschlossen. Im Jahr 2010 erfolgte dann ebenfalls anderenorts die Ileostoma-Rückverlagerung. In der Klinik der Beklagten stellte sich der Kläger erstmals im Jahr 2015 wegen eines Beckenabszesses mit intestinaler Fistel vor. In diesem Rahmen wurde auch ein rechtsseitiger Nierentumor dokumentiert. Die weitere Behandlung erfolgte dann ab 2015 in der Klinik der Beklagten. Bezüglich des Beckenabszesses mit infralevatorischem Senkungsabszess wurde im Verlauf die Anlage eines Ileostomas zur Ausschaltung der chronischen insuffizienten Anastomose erforderlich und eine CT-Drainage des Beckenabszesses angelegt, mit der es dann gelang, diesen Abszess suffizient zu reinigen.

Die weiterführende Notfalldiagnostik am 29. Mai 2020 zeigte eine Dilatation der Dünndarmschlingen mit Spiegelbildungen sowie einen Übergangspunkt im linken Unterbauch mit dann anschließendem sogenannten Hungerdarm als Ausdruck der mechanischen Passagestörung.

Noch auf Aufnahmetag fand dann die Operation des Klägers statt, eine Adhäsiolyse des Dünndarmsegmentresektion (ca. 80 cm) mit offener Darmdekompression und End zu End Ileoileostomie, Easy flow.

Im weiteren Verlauf fiel dann postoperativ bei einer Kontrolle des Drainagesekrets aufgrund der noch relativ auffälligen Quantität ein erhöhter Harnstoffanteil auf, der auf eine Urinentleerung über die Drainage hinwies. Es erfolgte daher eine Computertomographie des Abdomens. Diese zeigte eine Ureterleckage links in Höhe der iliakalen Gefäßkreuzung. Der prävestikale Ureter wiederum kontrastierte sich ebenfalls, so dass von einer noch bestehenden Kontinuität ausgegangen werden konnte. Es erfolgte daher am 05. Juni 2020 eine intraoperative diagnostische Zystoskopie und der Versuch der transurethralen Ureterschienung. Diese Maßnahmen waren jedoch frustran.

Der Kläger wurde daraufhin am 05. Juni 2020 in das Klinikum nach Stadt1 verlegt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. September 2020 (Bl. 11 ff. Bd. I d. A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Herausgabe der Patientenakte unter Fristsetzung bis zum 30. September 2020 auf. Diesem Anwaltsschreiben war eine Erklärung u.a. über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie eine Vollmachtskopie vom 10. September 2020, die unter Ziff. 13 eine allgemein gehaltene Schweigepflichtentbindungserklärung enthält, beigefügt. Als Gegenstand der Vertretung wird "A. Arzthaftung" angeführt.

Die Beklagte leitete den Vorgang an ihren Versicherungsmakler, die B GmbH, weiter. Diese kontaktierte mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 (Bl. 95 Bd. I d. A.) den Prozessbevollmächtigten des Klägers und bat um die Übermittlung einer unterschriebenen Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindung. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass eine Stellungnahme zum Haftungsgrund erst nach Eingang der unterzeichneten Unterlagen erfolgten könne. In einem Telefonat mit dem Bevollmächtigten des Klägers erläuterte der zuständige Mitarbeiter der Beklagten, warum eine Übersendung der Patientenunterlagen noch nicht erfolgt war.

Nachdem der Bevollmächtigte versicherte, dass die Schweigepflichtentbindungserklärung übermittelt werde, übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 09. November 2020 (Bl. 96 Bd. I d. A.) die Behandlungsakte. Mit Schreiben vom 16. November 2020 (Bl. 97 f...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?