Leitsatz (amtlich)
Widerruf eines Darlehensvertrages als unzulässige Rechtsausübung
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 31.05.2016; Aktenzeichen 2-02 O 200/15) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.05.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den Widerruf von zwei Darlehensverträgen.
Die Parteien schlossen am 30.11.2005 einen Darlehensvertrag mit der Nr. 1 über 63.000,00 EUR. Die vereinbarten Zinsen betrugen 4,4 %, die Zinsbindungsfrist endete am 30.10.2015. Zur Sicherung des Darlehens wurde zugunsten der Beklagten eine Buchgrundschuld auf das Grundstück der Kläger in Höhe von 77.317,00 EUR eingetragen.
Der Darlehensvertrag enthält in den AGB unter Ziff. 9 folgende Widerrufsbelehrung:
"(1) Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs."
Daneben erhielten die Kläger eine auf einem gesonderten Blatt gedruckte Widerrufsbelehrung zu dem Darlehensvertrag mit folgendem Wortlaut:
"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nach dem mir
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurde."
Daneben schlossen die Parteien am 10.03.2010 einen weiteren Darlehensvertrag mit der Nr. 2 über 76.000,00 EUR ab. Dieser sah Zinsen in Höhe von 4,79 % vor, die Zinsbindungsfrist endet am 30.12.2019.
Der Darlehensvertrag enthält folgende Widerrufsbelehrung:
"Widerrufsrecht
Ich bin darüber belehrt worden, dass ich an meine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht gebunden bin, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.
Form des Widerrufs
Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax - oder e-mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
Fristablauf
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wurde und
eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs."
Die Kläger widerriefen ihre Willenserklärung auf Abschluss der Darlehensverträge mit Schreiben vom 30.11.2014. Dieser wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 10.12.2014 zurückgewiesen.
Am 23.09.2015 schlossen die Parteien zu dem Darlehen 1 eine mit "Prolongationsauftrag" (Bl. 53 d.A.) überschriebene Vereinbarung ab.
Diese lautet auszugsweise wie folgt: "Hiermit beauftragen wir die A Bank AG im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Änderung für das vorbezeichnete Darlehen durchzuführen ..."
Sodann ist vereinbart, dass der Darlehensbetrag zum Prolongationstermin am 30.11.2015 nominal 17.198,85 EUR beträgt. Als Konditionen sieht die Vereinbarung einen Zinssatz von 1,90 % p.a. bei einer Zinsfestschreibungsfrist von fünf Jahren vor.
Die Kläger stimmten "mit der Unterzeichnung dieser Prolongationsvereinbarung" zu, das Beleihungsobjekt durch die Beklagte besichtigen zu lassen. Abschließen ist in der Vereinbarung ausgeführt: "Alle übrigen Darlehensvereinbarungen bleiben in vollem Umfang bestehen".
Die Vereinbarung enthielt ebenfalls eine Widerrufsbelehrung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Wortlaut des "Prolongationsauftrags" und der Widerrufsbelehrung (Bl. 53 d.A.) Bezug genommen.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, zum Widerruf der Darlehensverträge berechtigt zu sein, da die Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten.
Sie haben beantragt,
festzustellen, dass die zwischen den Parteien unter dem 30.11.2005 sowie 10.03.2010 geschlossenen Darlehensverträge Nr.: 1 sowie 2 durch das Schreiben der Kläger vom 30.11.2014 wirksam widerrufen worden sind.
Die Beklagte haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrungen seien nicht zu beanstanden, im Übrigen stünde dem Widerruf des Darlehensvertrages Nr. 1 die nach dem Widerruf vereinbarte Prolongation entgegen.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob für die von den Klägern begehrte Fests...