Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährleistung beim Tierkauf durch Verbraucher
Leitsatz (amtlich)
Zur Anwendung der Beweislastumkehr des § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf eines Pferdes mit Mondblindheit
Normenkette
BGB § 477
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.04.2018; Aktenzeichen 2-32 O 95/17) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 05. April 2018 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 35.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd geltend.
Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil ganz überwiegend entsprochen. Wegen dessen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das am 26.04.2018 zugestellte Urteil (Bl. 225 d. A.) hat der Beklagte am 08.05.2018 Berufung eingelegt (Bl. 226 f. d. A.) und sein Rechtsmittel - nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung - mit am 02.08.2018 eingegangenem Schriftsatz begründet (Bl. 237 f./247 f. d. A.).
Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen rügt die Berufung, das Landgericht sei in unzutreffender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte für den an dem Pferd vorhandenem Mangel verantwortlich gemacht werden könne. Insbesondere könne der vom Landgericht herangezogene § 477 BGB vorliegend keine Anwendung finden, da diese Norm beim Tierkauf nicht einschlägig, hilfsweise die Vermutung nicht mit dem Mangel vereinbar sei. Daher treffe die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen. Nachdem aber die Klägerin nicht bewiesen habe, dass die dem Pferd anhaftende periodische Augenentzündung bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe, sei die Klage abzuweisen gewesen.
Der Beklagte b e a n t r a g t,
unter Abänderung des am 05.04.2018 verkündeten Urteils der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main das Versäumnisurteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.05.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin b e a n t r a g t,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen X vom 02.11.2018. Wegen des Inhaltes und Ergebnisses des Gutachtens wird auf Blatt 289 f. d.A. Bezug genommen.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil von Rechts wegen beanstandungsfrei festgestellt, dass der Klägerin Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Kaufvertrag zustehen, da das verkaufte Pferd bei Gefahrübergang mit der periodischen Augenentzündung einen Sachmangel aufweist und die Klägerin wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. Der Senat tritt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu den einzelnen Ansprüchen bei.
Die Berufung greift auch nicht das Vorliegen eines Sachmangels oder die sonstigen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag durch das Landgericht gewürdigten Voraussetzungen sowie die vom Landgericht zugesprochene Zug-um-Zug-Abwicklung und die sonstigen, weiteren Ersatzpositionen sowie Nebenforderungen an.
Die Berufung wendet sich im Ergebnis gegen die Reichweite der Anwendung des - für den unstreitig im vorliegenden Fall gegebenen Verbrauchsgüterkauf - vom Landgericht herangezogenen § 477 BGB n.F., der § 476 BGB a.F. entspricht.
Damit vermag die Berufung indes nicht durchzudringen. § 477 BGB n.F. bzw. § 476 BGB a.F. ist grundsätzlich auf den Tierkauf, insbesondere auch den Verkauf von Pferden, anzuwenden, vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006, VIII ZR 173/05, juris.
Sofern mithin nach den unstreitigen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil davon auszugehen ist, dass sich jedenfalls ab dem 11.07.2016 eine Entzündung am betroffenen Auge des Pferdes zeigte und zumindest am 13.12.2016 durch den Fachtierarzt für Augenheilkunde Y eine periodische Augenentzündung am linken Auge festgestellt wurde - vgl. Bl. 81 d.A. -, ist davon auszugehen, dass diese Erscheinungen im Ansatz schon bei Gefahrübergang am 09.07.2016 vorlagen. Dies ergibt sich aus der Vermutung des § 476 a.F. BGB, wobei sich die Beweislastumkehr des § 476 a.F. BGB nac...