Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 1 O 315/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 12.2.1999 (Az: 1 O 315/98) wird zurückgewiesen, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 4) abgewiesen wurde. Im übrigen ist der Rechtsstreit – dies zur Klarstellung – erledigt.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 3) und 4) sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin zu tragen.

Der Beklagte zu 2) hat gemäß Vergleich vom 19.12.2001 seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1), 3) und 4) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15 % über den durch diese drei Beklagten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht zuvor diese drei Beklagten jeweils Sicherheit i.H.v. 15 % über den Betrag, dessen Vollstreckung sie betreiben, leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine – aus zwei Fusionen hervorgegangene – mittelgroße, als Genossenschaft verfasste Volksbank.

Die vier Beklagten bildeten früher den Vorstand der Klägerin. Die Geschäfte des Vorstandes hatten sie untereinander in einer Geschäftsordnung aufgeteilt.

Die Klägerin vergab – bei einer Bilanzsumme im Jahr 1996 von ca. 1,8 Mio. DM – umfangreiche Kredite an gewerbliche Kreditnehmer. In einem Umfang, über den die Parteien streiten, wurden ab ca. dem Jahr 1997 Kredite notleidend.

Zum 31.1.1997 schied, aufgrund eines Aufhebungsvertrages, der Beklagte zu 2) bei der Klägerin aus. Vom Beklagten zu 3) trennte sich die Klägerin im Dezember 1997 durch fristlose Kündigung. Mit den Beklagten zu 1) und 4) schloss die Klägerin Aufhebungsverträge zum 31.1.1998. Seit Ende 1996 waren Mitarbeiter des zuständigen genossenschaftlichen Prüfungsverbandes (des „Genossenschaftsverbandes Hessen/Rheinland-Pfalz/Thüringen”) bei der Klägerin tätig; ferner wurden ab 1997 auf Vorschlag des Prüfungsverbandes neue Vorstandsmitglieder berufen.Für die Jahre 1995 und 1996 wurden nur die Beklagten zu 1), 3) und 4) entlastet; dem Beklagten zu 2) wurde die Entlastung verweigert.

Am 18.6.1998 fand eine – gem. § 43a GenG als Vertreterversammlung ausgestaltete – Generalversammlung der Klägerin statt. Diese beriet zu Tagesordnungspunkt 7 zunächst über die Entlastung des Vorstandes für das Jahr 1997. Zugegen war dabei auch Rechtsanwalt Knopp. Dieser berichtete der Versammlung über seine rechtliche Prüfung bestehender Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten als Vorstände. Er kam zu dem Ergebnis, es bestehe kein berechtigter Zweifel daran, dass die Beklagten als ehemalige Vorstandsmitglieder ihre Pflichten verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht hätten. Er, Knopp, habe diese Ersatzansprüche bereits in den Entwurf einer Klageschrift gefasst. Die Ansprüche beträfen sechs Kreditengagements, bei denen ein Schaden von rund 40 Mio. DM zu erwarten bzw. bereits entstanden sei. Vorstand und Aufsichtsrat hätten die Geltendmachung dieser Ersatzansprüche bereits befürwortet. Dieser Klageentwurf war auch dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Klägerin zuvor bekanntgemacht und von diesen gebilligt worden. Er umfasste die nachstehenden sechs Kreditengagements „Balz/Wert-Consult-Gruppe”, „Kaspar-Gruppe”, „Quink-Gruppe”, „Kreditengagement Heinz”, „Kreditengagement Dexler & Sohn GmbH”, und „Kreditengagement Autohaus Graupner/Graupner Autovermietung”.Den Beklagten wurde die Entlastung für 1997 verweigert.

Zum folgenden Tagesordnungspunkt 8 (in der Einladung bezeichnet als „Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen frühere Vorstandsmitglieder, erforderlichenfalls im Wege eines Prozesses”) wurde der Vertreterversammlung zunächst Gelegenheit gegeben, Fragen im Zusammenhang mit dem Tagesordnungspunkt „Entlastung des Vorstandes” an Rechtsanwalt Knopp zu richten. Die Vertreterversammlung erörterte verschiedene Rechtsfragen, nämlich die einer möglichen eigenen (Mitverschuldens-)Haftung des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes für die behaupteten Schäden sowie die Frage der Zuständigkeit der Vertreterversammlung für Regressansprüche gegen ehemalige Vorstände. Fragen zu den einzelnen Kreditengagements wurden nicht gestellt. (vgl. wegen der Einzelheiten das Protokoll dieser Vertreterversammlung, Bl. 97 d.A.).

Nach diesen Erörterungen fasste die Vertreterversammlung den folgenden Beschluss:

„Es wurde darüber en bloc abgestimmt, Schadensersatzansprüche gegen die Herren Hahn, Katzenmaier, Neis und Trautmann (= die vier Beklagten) i.H.v. je 2,5 Mio. DM geltend zu machen. Der Beschluss wurde mit 56 bei 4 Gegenstimmen gefasst.”

Aufgrund dieses Beschlusses hat die Klägerin 1998 eine – an die oben genannten sechs Kreditengagements anknüpfende – Klage zum LG Darmstadt eingereicht. (wegen deren Einzelheiten vgl. Bl. 1 ff. d.A.). Mit ihrer Replik (Schriftsatz vom 14.1.1999, Band 2 Bl. 363 ff. d.A.) hat die Klägerin ihre Schadensersatzf...

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