Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilverwirkung des Ehegattenunterhalts

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Teilverwirkung des Ehegattenunterhalts durch leichtfertige Beschuldigungen des Kindesmißbrauchs

 

Normenkette

BGB § 1579

 

Verfahrensgang

AG Lampertheim (Urteil vom 19.11.2004; Aktenzeichen 2 F 317/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.11.2004 verkündete Urteil des AG - FamG - Lampertheim teilweise abgeändert:

Der vom AG für die Monate Februar bis einschließlich Oktober 2004 ausgeurteilte Unterhaltsrückstand entfällt. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 1.12.2004 bis zur Rechtskraft der Ehescheidung über mtl. freiwillig gezahlte 755 EUR hinaus mtl. je weitere 345 EUR zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden unter den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien, mittlerweile geschiedene Eheleute, streiten um Trennungsunterhalt für den Zeitraum Februar 2004 bis zur Rechtskraft der Scheidung, mit deren Eintritt Anfang Juni 2005 zu rechnen ist. Der Beklagte ist selbständiger X. und Y. und wohnt mietfrei im eigenen Hause. Nach den insoweit übereinstimmenden Erklärungen der Parteien im Einzelrichtertermin vom 18.5.2005 hat er in den Jahren 2001 bis 2003 im Durchschnitt nach Steuern und Vorsorgeaufwendungen mtl. netto rd. 8.600 EUR ((8.680+ 9.259+ 7.883): 3) verdient. Die Klägerin hat während des Zusammenlebens im ehelichen Hause ein YYY betrieben, das sie im Zuge der Trennung aufgegeben hat. Sie wohnt seit April 2004 in dem nur weniger Meter von der ehelichen Wohnung entfernten Hause ihres neuen Lebenspartners, der als XXX erwerbstätig ist. Sie hat in der Zeit bis zur Scheidung keine eigene Arbeitsstelle gefunden.

Die Parteien haben eine gemeinschaftliche Tochter T., geb ...., über deren sorgerechtliche Zuordnung sie im abgetrennten Verfahren vor dem FamG noch streiten. Insoweit hat das FamG durch Beschl. v. 24.2.2004 zunächst das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter auf den Beklagten übertragen. Nachdem sich das Kind in der Folgezeit bereits etwa halbtätig bei der Klägerin aufgehalten hat, haben sich die Parteien dahin geeinigt, dass ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden und bis dahin das Sorgerecht bei beiden Eltern verbleibt, wobei sich das Kind hauptsächlich bei der Klägerin aufhalten soll.

Unter den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte in den Monaten Februar bis Juni sowie August bis November 2004 an die Klägerin monatlich 1.165,63 EUR Trennungsunterhalt gezahlt hat. Im Juli 2004 hat er 843,63 EUR gezahlt und ab Dezember 2004 entsprechend dem amtsgerichtlichen Urteil monatlich 755 EUR. Daneben hat er ihr während der Trennungszeit durchgängig einen Pkw Golf zur Benutzung überlassen und bis Ende 2004 die Kosten für KfZ-Steuer und Versicherung übernommen. Außerdem hat er durchgängig die Kosten ihrer Krankenversicherung (mtl. 262,49 EUR) getragen.

In 1. Instanz hat sich der Beklagte gegen das Begehren der Klägerin nach höherem Unterhalt vor allem mit dem Verwirkungseinwand verteidigt. Er hat sich darauf berufen, dass die Klägerin aus intakter Ehe ausgebrochen und eine Beziehung zu ihrem neuen Partner aufgenommen und am 29.1.2004 durch unwahre Angaben ggü. der Polizei seine vorläufige Ausweisung aus der ehelichen Wohnung erreicht habe. Vor allem aber macht er geltend, dass ihn die Klägerin in diesem Zusammenhang zu Unrecht missbräuchlichen Umgangs mit der gemeinsamen Tochter beschuldigt habe, was auch in die Öffentlichkeit gedrungen sei und ihm in seinem beruflichen und sozialen Umfeld erhebliche Probleme bereitet habe.

II. Durch das angefochtene Urteil hat das AG den Beklagten verurteilt, an die Klägerin über die freiwillig erbrachten Leistungen hinaus für die Zeit von Februar bis August 2004 rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. 3.822,59 EUR nebst Zinsen sowie laufend ab September 2004 mtl. 1.755 EUR und ab November 2004 mtl. 755 EUR abzgl. der bis zur letzten mündlichen Verhandlung vom Beklagten erbrachten Leistungen zu zahlen. Es hat den eheangemessenen Unterhaltsbedarf der Klägerin einschließlich ihres Wohnbedarfs konkret auf mtl. 2.105 EUR festgesetzt und dabei als Eigeneinkommen ein Haushaltsführungsentgelt (neuer Partner) von mtl. 350 EUR und ab November 2004 ein fiktives Erwerbseinkommen von mtl. 1.000 EUR berücksichtigt. Dem Verwirkungseinwand des Beklagten ist es vor allem mit der Begründung nicht gefolgt, dass - verkürzt wiedergegeben - die Äußerungen der Klägerin über den möglichen Kindesmissbrauch von niemandem ernst genommen worden sei und dem Beklagten i.E. kein Nachteil daraus entstanden sei.

III. Die Klägerin verlangt mit ihrer Berufung rückständigen Unterhalt bis Dezember 2004 i.H.v. insgesamt 8.540,70 EUR nebst Zinsen sowie ab Januar 2005 laufenden Trennungsunterhalt von monatlich 1.855 EUR und ab Mai 2005 von mtl. 1.400 EUR. Sie beruft sich darauf, dass ihr konkreter Unterhaltsbedarf höher sei als vo...

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