Normenkette

ZPO § 539 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Aktenzeichen 1 O 424/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.3.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Limburg a.d.Lahn abgeändert und wie folgt vollständig neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 215.905,20 Euro (422.273,88 DM) nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 26.10.1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser auf Grund der Lieferung der mangelhaften Wärme-Kompaktstationen 4400, 4401, 4402, 4403, 4404, 4405, 4406, 4407, 4408, 4409, 4410, 4411, 4412, 4414, 4415, 4419, 4420, 4421, 4423, 4424, 4425, 4426, 4427, 4428, 4429, 4430, 4431, 4433, 4434, 4435, 4436, 4438, 4439, 4440, 4441 und 4442 entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 23 % und die Beklagte 77 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Werkmängeln.

Die S. Gas- und Wasser AG beabsichtigte, in den Wohngebäuden der L.-Siedlung in D. vorhandene Fernwärme-Kompaktstationen zu erneuern. Am Ende einer Kette von Subunternehmern erlangte die Klägerin von der Firma U. GmbH & Co. KG den Auftrag zur Lieferung und Einbau der Kompaktstationen. Da die Klägerin selbst keine Kompaktstationen, sondern die hierzu gehörenden elektrischen Mess- und Regelanlagen herstellt, beauftragte sie die Beklagte gem. Schreiben vom 27.4.1994 mit der Lieferung von Fernwärme-Kompaktstationen ohne Mess- und Regelsteuerung und ohne Pumpen und Armaturen (Bl. 20–22 d.A.). Mit Schreiben vom 16.5.1994 bestätigte die Beklagte den Auftrag (Bl. 23–29 d.A.).

Die Fernwärme-Kompaktstationen wurden von der Beklagten in der Zeit vom 30.6.1994 bis 19.9.1994 geliefert und an die vorhandenen Rohrleitungen in den Wohngebäuden der L.-Siedlung in D. angeschlossen. In den Kompaktstationen befinden sich Wärmetauscher, die der Übertragung der Wärme des Wassers der Fernwärmeleitungen (Primärkreislauf) zur Beheizung der Gebäude auf das Wasser des Sekundärkreislaufs dienen. Die Leistung der Beklagten wurde am 7.12.1994 abgenommen.

Im Mai 1996 wurden erstmals mündlich Undichtigkeiten an den eingebauten Wärmetauschern reklamiert. Nach einer Ortsbesichtigung entschloss sich die Beklagte, zwei undichte Wärmetauscher auszuwechseln. Dies teilte sie der S. AG mit Schreiben vom 14.6.1996 mit (Bl. 32 d.A.). Die S. AG teilte der Beklagten mit Schreiben vom 15.7.1996 (Bl. 34 d.A.) die Undichtigkeit eines Wärmetauschers in einem anderen Gebäude mit. Am 16.7.1996 kam es zwischen den Parteien zu einer Besprechung über die aufgetretenen Mängel, aus deren Anlass insgesamt sechs Gebäude besichtigt wurden (Besuchsbericht vom 16.7.1996, Bl. 35 d.A.). Nachdem an zahlreichen weiteren Wärmetauschern Undichtigkeiten aufgetreten waren, beauftragte die S.-Gas- und Wasser AG die Technische Überwachung H. GmbH mit der Erstellung eines Gutachtens über die Ursachen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Bericht vom 5.3.1997 (Bl. 42–65d. BA 6 OH 2/97 LG Limburg) Bezug genommen. Der Bericht stellte Risse in den Wärmetauschern fest, deren Ursache nicht das Fernwärmewasser, sondern Vorspannungen im Bauteil i.V.m. überlagerten dynamischen Beanspruchungen seien. Gegen diese Beurteilung wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 9.6.1997 und machte geltend, dass entspr. der Stellungnahme des Labors für Umwelt- und Rohstoffanalytik vom 21.5.1997 (BA Bl. 68–69) die Schadensursache nicht eindeutig festgestellt sei und insb. eine Verursachung der Undichtigkeit wegen der Eigenschaften des Fernwärmewassers in Betracht zu ziehen sei. Nach weiterer Korrespondenz teilte die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 31.10.1997 mit, man habe die Firma N. in D. beauftragt, einen Besuchstermin in der L.-Siedlung zu vereinbaren, um eine objektive Mängelfeststellung und Behebung zu erhalten (Bl. 75 d.A.). Mit Anwaltsschreiben vom 25.11.1997 teilte die Beklagte mit, dass ihr nicht bekannt sei, dass Nachbesserungsarbeiten in ihrem Auftrag begonnen worden seien, dass sie aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Lösungsvorschlag unterbreiten wolle (Bl. 76 d.A.). Am 8.12.1997 leitete die Klägerin das selbstständige Beweisverfahren vor dem LG Limburg (6 OH 2/97) zur Feststellung der Ursachen für die Undichtigkeit der Wärmetauscher ein. Wegen des Ergeb...

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