Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtserhaltende Benutzung und Schutzumfang einer für Immobilienvermietung und Immobilienverpachtung eingetragenen Wort-/Bildmarke
Leitsatz (amtlich)
1. Eine aus dem logoartig gestalteten Schriftzug "Cassellapark" und dem darunter in kleinerer Schriftgröße angebrachten Zusatz "Gewerbepark Cassellastraße" zusammengesetzte Marke wird rechtserhaltend für die eingetragenen Dienstleistungen "Immobilienvermietung und Immobilienverpachtung" benutzt, wenn sich auf einem Betriebsgelände der logoartige Schriftzug großformatig über mehreren Schildern von Unternehmen befindet, die auf diesem Gelände ansässig sind und die Marke auch in der Korrespondenz mit Mietern auf Briefbögen sowie im Internet verwendet wird.
2. Die in Ziffer 1. der genannten Marke ist verwechslungsfähig mit dem Zeichen "Cassella Industriepark", sowie dieses Zeichen für dieselben Dienstleistungen sowie für die Wartung und Instandhaltung von Immobilien in Gewerbeparks, die Reinigung von Gebäuden und Flächen sowie die Vermietung von Lagern und Parkplätzen benutzt wird bzw. werden soll.
3. Dem Verletzer steht im Streitfall auch kein Benutzungsrecht aus § 23 Nr. 2 MarkenG oder nach den Grundsätzen über ein namensgleiches Recht an einer Liegenschaft zu.
Normenkette
BGB § 12; MarkenG §§ 14, 23, 26
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.03.2018; Aktenzeichen 2-6 O 436/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7.3.2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Gründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnungen CASSELLA INDUSTRIEPARK und/oder
((Abbildung))
für die Immobilienvermietung und/oder -verpachtung, die Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Immobilien in Gewerbeparks, die Reinigung von Gebäuden, Immobilien, Gewerberäumen, Industriegebäuden, Büros und Bodenflächen und die Vermietung von Lagern und Parkplätzen,
zu benutzen, insbesondere solche Dienstleistungen zu bewerben, oder bewerben zu lassen, anzubieten oder anbieten zu lassen und/oder zu erbringen oder erbringen zu lassen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Ansprüchen der Rechtsanwälte A GmbH, Straße1, Stadt1, im Zusammenhang mit der Abmahnung vom 24.8.2016 in Höhe von EUR 1.973,90 freizustellen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Marken- und Patentamt unwiderruflich in die Löschung der deutschen Wort-/Bildmarke DE ...
((Abbildung))
einzuwilligen, und zwar hinsichtlich der folgenden Dienstleistungen:
Klasse 37:
Dienstleistungen im Reparaturwesen, nämlich Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Immobilien in Gewerbeparks; Reinigung von Gebäuden, Immobilien, Gewerberäumen, Industriegebäuden, Büros und Bodenflächen; hygienische Reinigung von Gebäuden,
Klasse 39;
Vermietung von Lagern und Parkplätzen.
IV. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, in die Löschung der nationalen Marke Nr. DE ... (CASSELLA GEWERBEPARK CASSELLASTRASSE) hinsichtlich der folgenden Dienstleistungen einzuwilligen:
Klasse 36:
Immobilienvermittlung; Einziehen von Miet- und Pachterträgen,
Klasse 35:
Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich die Vorbereitung und Durchführung fremder Bauvorhaben in organisatorischer Hinsicht; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen;
Klasse 37:
Bauwesen, insbesondere Auskünfte in Bauangelegenheiten.
IV. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 42 % und die Beklagte 58% zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 47% und die Beklagte 53% zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 75.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von EUR 75.000,00 leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert erster Instanz wird auf EUR 190.000,00, festgesetzt, wobei EUR 80.000,00 auf die Widerklage entfallen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 150.000,00 festgesetzt, wobei EUR 40.000,00 auf die Anschlussberufung entfallen.
A. Die Parteien streiten über marken- und kennzeichenrechtliche Ansprüche.
Der Kläger ist Eigentümer eines Industri...