Leitsatz (amtlich)
Der typische Fertighausvertrag mit Errichtungsverpflichtung ist ein Werkvertrag. Gehört zum Leistungsumfang eines solchen Vertrages auch die Genehmigungsplanung für das Fertighaus und den Keller sowie die Anfertigung eines Planes für den "Typenkeller" im Maßstab 1: 50 ist die Planungsleistung mangelhaft, wenn sie nicht die nach den örtlichen Verhältnissen des zu bebauenden Grundstücks notwendigen Maßnahmen zum Feuchtigkeitsschutz einbezieht.
Normenkette
VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 26.03.2004; Aktenzeichen 9-1 O 1303/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.3.2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Hanau abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76.950,98 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 19.1.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der durch die Undichte des Kellers und den damit verbundenen Nässeeintritt in den Keller des Anwesens X-straße, O1, entstanden ist bzw. noch entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 9 % und die Beklagte 91 % zu tragen. Die Kosten der Streithilfe haben die Klägerin zu 9 % und der Streithelfer zu 91 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. der Streithelfer zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nässeschäden durch Feuchtigkeit im Keller ihres Einfamilienhauses.
Die Klägerin und ihr Ehemann, der seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, schlossen mit der Beklagten am 17.2.1997 einen Werkvertrag über die Lieferung und Errichtung eines Fertighauses ab Bodenplatte bzw. Kellerdecken-Oberkante. Außerdem verpflichtete sich die Beklagte zur Anfertigung des Baugesuchs für das Haus und den Keller nebst Ausführungsplan im Maßstab 1:50 für den Keller, welcher allerdings durch einen Drittunternehmer zu errichten war. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart (Bl. 10-13 d.A.). Am 15.5.1997 beauftragten die Klägerin und ihr Ehemann die Firma A-GmbH mit der Erstellung des Kellergeschosses (Bl. 14 d.A.). Die Bauüberwachung und Baubetreuung, die Anfertigung eines Eingriffs- und Ausgleichsplans sowie die Anfertigung eines Abstandsflächenplanes übertrugen sie gem. Architektenvertrag vom 2.4.1997 dem Streithelfer der Beklagten (Bl. 15, 16 d.A.). Der Architektenvertrag enthält den Hinweis: "Die Einholung eines Bodengutachtens ist unbedingt erforderlich, um über die Bodenbeschaffenheit und den Grundwasserstand Kenntnis zu erhalten. Sollte trotzdem von dem Bauherrn auf die Erstellung des Bodengutachtens verzichtet werden, gehen alle daraus resultierenden Folgeschäden und Bauverzögerungen zu seinen Lasten". Nach dem erstellten Planungsprotokoll vom 16.4.1997 zur Vorbereitung der Bauantragstellung beantworteten die Klägerin und ihr Ehemann die Fragen, ob das Vorhaben in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet liege und ein Bodengutachten laut Bebauungsplan erforderlich sei, mit nein (Bl. 25-33 d.A.). Nach der schriftlichen Erklärung der Klägerin und ihres Ehemannes ggü. dem Streithelfer vom 16.4.1997 wurde "unbedingt empfohlen, vor dem Erdaushub ein Bodengutachten durchführen zu lassen, um über die Bodenbeschaffenheit und den derzeitigen Grundwasserstand Kenntnis zu erhalten"; ein Bodengutachten sollte nicht durchgeführt werden, sofern sich nicht beim Aushub der Baugrube herausstellen sollte, dass ein derartiges Gutachten erforderlich sei (Bl. 62 d.A.).
Nach der Erstellung des Kellergeschosses aufgrund des von der Beklagten angefertigten Kellerausführungsplanes (Bl. 17 d.A.) wurde das Fertighaus noch im Jahre 1997 errichtet und abgenommen. In der Folgezeit stellten sich umfangreiche Nässeschäden im Kellergeschoss ein. Nach dem im selbständigen Beweisverfahren 1 OH 60/02 LG Hanau eingeholten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen S1 vom 31.7.2003 beruht die Durchfeuchtung des Kellergeschosses darauf, dass bei der Planung und Ausführung des Kellergeschosses die erhebliche Grundwasserbelastung des Grundstücks nicht berücksichtigt und das Kellergeschoss nicht - wie erforderlich - gegen drückendes Wasser abgedichtet worden war. Die Mangelbeseitigungskosten bezifferte der Sachverständige auf vorläufig 59.000 EUR netto.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte für die Nässeschäden im Kellergeschoss verantwortlich sei,...