Leitsatz (amtlich)
Die Firmierung als GmbH & Co. KG ist ausreichend, um die Haftung des Kommanditisten gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter vor Eintragung der KG nach § 176 Abs. 1 Satz 1 HGB auszuschließen. Die Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 18.6.1979 (NJW 1980, 54) ist durch die Neuregelung des Firmenrechts der Handelsgesellschaften überholt.
Normenkette
HGB § 176
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 14 O 153/05) |
Gründe
Wegen des streitigen und unstreitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit Urteil vom 11.7.2006 hat das LG den Beklagten zu 4 antragsgemäß verurteilt.
Das LG hat sich die Auffassung des II. Zivilsenats des BGH im Urteil vom 18.6.1979, dass der nicht eingetragene Kommanditist auch in der GmbH & Co. KG unbeschränkt hafte, zu eigen gemacht, die bis heute entgegen einer teilweisen im Schrifttum vertretenen Auffassung nicht aufgegeben worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen dieses ihm am 26.7.2006 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte zu 4 mit seiner am 10.8.2006 eingelegten und am 26.9.2006 begründeten Berufung.
Der Beklagte zu 4 trägt unbestritten vor, dass er seine Hafteinlage von 1.000 EUR erbracht habe.
Er vertritt die Auffassung, dass er als Kommanditist der GmbH & Co. KG nicht gem. § 176 HGB hafte.
Der Beklagte zu 4 beantragt, das Urteil des LG abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Im Übrigen macht sie nunmehr geltend, sie habe bei dem jeweiligen Vertragsschluss nicht gewusst, dass sie ein Geschäft mit der GmbH & Co. KG abschließt.
Wegen des Weiteren Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze des Beklagten zu 4 vom 26.9.2006 und 11.4.2007 und die Schriftsätze der Klägerin vom 13.10.2006 und 4.5.2007 verwiesen.
Auf die zulässige Berufung war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Darauf, dass die Klägerin bei dem jeweiligen Vertragsschluss nicht gewusst habe, dass sie ein Geschäft mit der GmbH und Co. KG - der Beklagten zu 1 - abschloss, kann die Klägerin sich in der Berufungsinstanz nicht mehr berufen. Die Klägerin hat in erster Instanz selbst vorgetragen, "gegenüber der Klägerin ist die Beklagte zu 1 aufgetreten als "Kalki Siebdruck GmbH & Co. KG" sowie "unter dem 15.12.2003 beauftragte der Beklagte zu 3 namens der Beklagten zu 1 die Klägerin mit der Reparatur einer Hochfrequenzspindel" (Schriftsatz vom 24.2.2005 S. 3 [Bl. 11 d.A.]) und weiter "unter dem 29.3.2004 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Durchführung von Servicearbeiten an einem Gerät ... für Fahrtkosten, Arbeitszeit ... und aufgewendetes Material stellte die Klägerin den Beklagten zu 1 und 2 unter dem 26.4.2004 8.790,87 EUR in Rechnung" (Schriftsatz vom 24.2.2005 S. 4 [Bl. 12 d.A.]).
Dies hat das LG entsprechend in den unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils übernommen. Eine Tatbestandsberichtigung hat die Klägerin nicht beantragt. Damit ist für die Berufungsinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1 ggü. der Klägerin als GmbH & Co. KG aufgetreten ist (§ 314 ZPO). Hierauf ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.
Für die Verbindlichkeiten der GmbH und Co. KG haftet der Beklagte zu 4 vorliegend nur beschränkt, was zur Abweisung der Klage führt.
Nach Auffassung des Berufungsgerichtes ist grundsätzlich die Firmierung als GmbH & Co. KG ausreichend, um die Haftung des Kommanditisten gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter vor Eintragung der KG nach § 176 Abs. 1 Satz 1 HGB auszuschließen. Die vom LG zugrunde gelegte Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 18.6.1979 (NJW 1980, 54) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die Neuregelung des Firmenrechts der Handelsgesellschaften überholt. Darauf, dass die Haftung des Kommdanitisten im Hinblick auf die Neuregelung des Firmenrechts der Handelsgesellschaften möglicherweise anders (als im Urteil vom 18.6.1979) zu entscheiden wäre, hat der II. Zivilsenat des BGH bereits mit Urteil vom 21.3.1983 (NJW 1983, 2258) hingewiesen. Dies ist damit begründet, dass "mit der gesetzlichen Neuregelung des Firmenrechts der Handelsgesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Personen von da ab im Rechtsverkehr niemand mehr damit (wird) rechnen können, ein nicht eingetragener Gesellschafter einer solchermaßen firmierenden Gesellschaft sei kein Kommanditist". Dem ist die Literatur ganz überwiegend gefolgt (vgl. Münchener Kommentar - Karsten Schmidt, 2. Aufl., Rz. 50 m.w.N., Ebenroth/Boujong/Jost-Strohn, Rz. 22 m.w.N., Baumbach/Hopt, 32. Aufl. 2006, Rz. 19, jeweils zu § 176 HGB). Auch das OLG Schleswig hat diese Auffassung mit PKH-Beschluss vom 14.9.2004 (Az. 5 U 86/04, DZWIR 2005, 163) vertreten. Die Gegenmeinung (Koller, 5. Aufl., Rz. 4, Clauss/Fleckner, WM 2003, 1797 sowie Keil, Anmerkung zu OLG Schleswig, ...