Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensfehler: Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz durch Berücksichtigung von Einwand des Scheingeschäfts ohne entsprechenden Parteivortrag
Normenkette
ZPO § 538
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 01.06.2017; Aktenzeichen 2-24 O 98/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.6.2017, berichtigt durch Beschluss vom 21.8.2017, (Az. 2-24 O 98/16) aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung, mit Ausnahme der Gerichtskosten, die nicht erhoben werden, vorbehalten bleibt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 100.000,00 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt im Wege der Teilklage Rückzahlung eines Darlehens aus abgetretenem Recht.
Die Beklagte, die bis zum 22.08.2016 als A firmierte, ist Teil einer Unternehmensgruppe, deren Geschäftszweck es unter anderem ist, in Italien Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. Zu diesem Zwecke gründeten die Beklagte und die weiteren Mitglieder der Unternehmensgruppe 5 Projektgesellschaften in Italien, an denen sie die Geschäftsanteile hielten. Die Projektgesellschaften sollten in Italien Grundstücke erwerben und die Photovoltaikanlagen betreiben. Die Projektgesellschaften beauftragten die B AG mittels eines Generalunternehmervertrags mit der Errichtung der Photovoltaikanlagen, wobei die B AG zur Vorfinanzierung verpflichtet wurde. Als Gegenleistung bzw. Sicherheit traten die Beklagte sowie die anderen Mitglieder der Unternehmensgruppe die von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile an den 5 italienischen Projektgesellschaften an die B AG ab. Nachdem es zu Unstimmigkeiten über die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Verpflichtungen der B AG gekommen war, verständigte man sich darüber, dass die Geschäftsanteile an den italienischen Projektgesellschaften vorzeitig auf die Beklagte rückübertragen werden sollten. Als Gegenleistung dafür bestand die B AG darauf, dass die Beklagte Optionsanleihen der B AG erwirbt. Zur Finanzierung des Rückerwerbs der Geschäftsanteile und der Optionsanleihen war die Beklagte zur Aufnahme eines Darlehens bei der C Fonds GbR, der Streithelferin, (im Folgenden GbR) gezwungen.
Dem entsprechend verkaufte die GbR mit einem kombinierten "Kaufvertrag über den Erwerb einer Optionsanleihe und Darlehensvertrag" vom 29.10.2013 (im Folgenden Kauf- und Darlehensvertrag) der Beklagten 4 Stück Optionsanleihen der B AG zu nominal á 500.000 EUR zu einem Kaufpreis i.H.v. 2.500.000 EUR. Der gegenüber dem Nominalwert erhöhte Kaufpreis beruhte darauf, dass noch Zinsansprüche aus der Optionsanleihe gegenüber der B AG ausstanden. Zugleich gewährte die GbR der Beklagten ein verzinsliches Darlehen über ebenfalls 2.500.000 EUR. Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises wurde vereinbarungsgemäß mit dem Anspruch auf Auszahlung des Darlehens verrechnet. Das Darlehen sollte nach 36 Monaten zur Rückzahlung in einer Summe fällig sein. Zusätzlich wurde ein außerordentliches Kündigungsrecht, verbunden mit der sofortigen Fälligkeit der Rückzahlung des noch offenen Darlehens, vereinbart, u.a. für den Fall, dass die Beklagte ihre Zahlungspflichten verletzt. Für die GbR unterzeichnete ein Herr Vorname1 Nachname1 als Geschäftsführer.
Im Übrigen wird auf den Kauf- und Darlehensvertrag vom 29.10.2013 (Anlage K 2, Bl. 18 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit "Kauf- und Forderungsabtretungsvertrag" vom 14.11.2013 verkaufte und übertrug die GbR ihre Forderungen und Rechte gegen die Beklagte aus dem Kauf- und Darlehensvertrag vom 29.10.2013 an die Klägerin. Der Kaufpreis i.H.v. 8.140.000 EUR sollte erst mit der vollständigen Rückzahlung des Darlehens an die Klägerin fällig werden. Für die GbR unterzeichnete wiederum ein Herr Vorname1 Nachname1 als Geschäftsführer, für die Klägerin ein Herr Vorname2 Nachname1.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Kauf- und Forderungsabtretungsvertrag vom 14.11.2013 (Anlage K 3, Bl. 29 ff. d.A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 01.12.2013 (Anl. K 4, Bl. 32 d.A.) erklärte die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer D, gegenüber der Klägerin: "Wir stimmen der Übertragung (der Forderungen GbR aus dem Kauf- und Darlehensvertrag vom 29.10.2013 an die Klägerin) zu und werden die Verbindlichkeiten entsprechend gegenüber der neuen Gläubigerin erfüllen".
Zwischen 2014 und Ende 2015 wurden vorprozessual zwischen der E GmbH bzw. der E1 GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer, Herrn D (zugleich auch Geschäftsführer der Beklagten), und der Klägerin Verhandlungen geführt über die Absicherung eines von der Klägerin bzw. von Herrn Vorname2 Nachname1 gewährten Darlehens und über dessen Rückführung. Auf die Korrespondenz (Anlagen K 6 - 8, K 12 - 15, Bl. 132 ff. d.A.) wird ergänzend Bezug genommen.
Ab dem 4. Quartal des Jahres 2014 zahlte die Beklagte die fälligen Darlehenszinsen nicht me...