Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.02.1997; Aktenzeichen 2/7 O 3/96) |
Tenor
1 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.2.1997 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten zu 1) bis 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 640.000,– DM und eine Vollstreckung der Beklagten zu 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Klägerin kann Sicherheit auch durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank erbringen. Die Beklagten können Sicherheit durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank erbringen.
4. Die Beschwer der Klägerin wird auf 10.000.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der … GmbH (künftig: …), die sich mit der Bebauung von Grundstücken und deren anschließendem Verkauf an Investoren befaßt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vorvertrages von den Beklagten.
Die Beklagte zu 5), ein international tätiges Maklerunternehmen, bot Anfang 1992 der … ein in … gelegenes Grundstück zum Preis von 20 Mio. DM zum Kaufan. Eine Abrißgenehmigung für die auf dem Grundstück befindlichen Altbauten war erteilt und ein Bauantragsverfahren für einen Neubau mit einer Bruttogeschoßfläche von ca. 4.250 qm durch den damaligen Eigentümer eingeleitet worden (Schreiben der Beklagten zu 5) vom 7.2.1992, Bl. 86 f. d.A.). Aufgrund des Angebots vom 7.2.1992 fanden zwischen … und der Beklagten zu 5) Gespräche statt, wobei die Beklagte zu 5) am 20.2.1992 auch die Möglichkeit ansprach, daß ein Investor das Objekt nach schlüsselfertiger Bebauung erwerben könne und als erwerbswilligen Abnehmer den „…” (künftig: … ins Gespräch brachte, der mit Mitteln englischer Pensionsfonds Immobilieninvestitionen auf dem europäischen Kontinent tätigt und bereits feste Geschäftsbeziehungen zu der Beklagten zu 5) unterhielt, die sich generell nach geeigneten Erwerbsobjekten für den Trust auf dem deutschen Immobilienmarkt umsah.
Die Beklagte zu 1) war im damaligen Zeitpunkt Trustee (Treuhänder) des nach englischem Recht nicht rechtsfähigen Trust, die Beklagte zu 2) dessen „secretary” und der Beklagte zu 3) „director” der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 4) ist gegenwärtig Trustee.
Mit Schreiben vom 20.3.1992 empfahl die Beklagte zu 5) den Vertretern des Trusts den Erwerb des schlüsselfertigen Objektes …. In diesem Schreiben (Anlage P 3 zur Klageerwiderung) wurde der Preis für das schlüsselfertige Objekt mit 44,75 Mio. DM auf der Grundlage einer Bruttogeschoßfläche von 4.244 qm und einer vermietbaren Fläche von 3.608 qm Büroräumen, 510 qm Lagerfläche und 55 Tiefgaragenstellplätzen angegeben. Zuvor hatten … und die Beklagte zu 5) bei der Baubehörde Erkundigungen über die Genehmigungsfähigkeit eines entsprechenden Projektes eingezogen. Ferner enthielt das Schreiben eine „financial analysis”, die von einem Mietertrag von 2.840.000 DM p.A. ausging.
Am 26.3.1992 besichtigte der Beklagte zu 3) das Grundstück in … Mit Datum vom 27.3.1992 übersandte der Beklagte zu 3) ein mit „subject to contract” überschriebenes Schreiben an …, in dem zunächst die Geschäftstätigkeit und wirtschaftliche Bedeutung des Trusts dargelegt wurden und in dem es sodann – in deutscher Übersetzung – u. a. heißt:
„Die Mitglieder des Direktoriums von … sind von … (d. h. Beklagte zu 5) mit Einzelheiten über das eingangs genannte Grundstück versorgt worden. Im Anschluß an deren Genehmigung haben … (d. Bekl. zu 3) und ein Mitglied des Direktoriums) … besucht, um das Vorhaben mit … zu erörtern und den Standort zu besichtigen. Im Anschluß an diese Besprechungen und aufgrund der von Mitgliedern des Direktoriums erhaltenen Anweisungen ist der Unterzeichnete ermächtigt, diesen letter of intent zu unterbreiten und das Folgende verkörpert die wesentlichen Bedingungen, zu denen der Trust bereit wäre, das Grundstück zu kaufen:
- Der Kaufpreis für das schlüsselfertige Objekt beträgt 44.750.000,– DM zuzüglich jeweils gesetzlich geltende Mehrwertsteuer, basierend auf einer Bruttogeschoßfläche von 4 244 qm Büros, 510 qm Lagerfläche und 55 KFZ-Parkplätzen
- …
- Der Kaufpreis wird fällig bei Fertigstellung des Vorhabens.
- Dieses Angebot steht nur unter dem Vorbehalt der endgültigen Einigung über die Baubeschreibung, die Gestaltung und den Vertrag.
Ich vertraue darauf, daß Sie das vorstehende Angebot annehmbar finden werden. In diesem Fall werde ich umgehend die Rechtsvertreter des Trusts beauftragen, mit Ihnen zusammenzuarbeiten, um die erforderliche rechtliche Dokumentation rasch abzuschließen. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn ich Ihre Antwort bis zum 15. April 1992 erhielte”.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in engli...