Entscheidungsstichwort (Thema)
Anlageberatung: Prospekthaftung im weiteren Sinn der Gründungsgesellschafter eines Fonds - ausreichende Aufklärung durch den Prospekt
Normenkette
BGB §§ 280, 282, 241, 311
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.01.2014; Aktenzeichen 2-27 O 53/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.01.2014 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der erstinstanzlich unterlegene Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Fonds A. GmbH & Co. KG auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger ist ... und im Bereich "Logistic und Computer Integrated Manufactoring" spezialisiert.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) war Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin, die Beklagte zu 2) Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft.
Gegenstand des Fonds war die Entwicklung, der Bau und Betrieb eines Aussichtsbzw. Riesenrades in Singapur nach dem Vorbild des London Eye. Dem Riesenrad, das eine Höhe von 178 m und einen Durchmesser von 150 m haben sollten, sollten ferner Einzelhandelsflächen, Parkhaus und Außenanlagen anschlossen sein. Hierzu sollte sich der Fonds als Eigenkapitalgeber an einer Projektgesellschaft beteiligen. Mit den Bauarbeiten sollte im September 2005 begonnen werden, die Fertigstellung und Inbetriebnahme war im ersten Quartal 2008 geplant.
Der Fonds wurde von der zur niederländischen Bank1 gehörenden Bank2 AG (jetzt: Bank2) initiiert, der Prospekt von der B ... GmbH, einer Tochtergesellschaft der X AG herausgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verkaufsprospekt (Anlage K 2, Anlagenband) Bezug genommen.
Mit Email vom 12.12.2005 bot die CXXX GmbH & Co. KG dem Kläger die streitgegenständliche Beteiligung an (Anlage K 1b = Bl. 364 d.A.). Der Email waren ein Zeichnungsschein und der Emissionsprospekt beigefügt.
Mit weiterer Email vom 13.12.2005 wurde seitens der CXXX GmbH & Co. KG auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen (Anlage K 1h = Bl. 464 d.A.). Ferner kam es zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und Herrn C1 von der CXXX GmbH & Co. KG am 12. oder 13.12.2005.
Unter dem 13.12.2005 beteiligte sich der Kläger in Höhe von 20.000,00 EUR nebst 5 % Agio (1.000,00 EUR) (Anlage K 1a, Anlagenband) und übersandte den Zeichnungsschein an die CXXX GmbH & Co. KG. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) nahm das klägerische Beteiligungsangebot am 27.12.2005 an.
Am 28.02.2006 erhielt der Kläger eine Agiorückerstattung der CXXX GmbH & Co. KG in Höhe von 500,00 EUR (Anlage K 1g = Bl. 462 d.A.).
Das Riesenrad ist in Betrieb genommen worden, die prognostizierten Erlöseinnahmen bleiben allerdings aus. Der Kläger hat keine Ausschüttungen erhalten. Der Fonds ist in Liquiditätsnot, der Projektgesellschaft droht die Insolvenz. Es ist Zwangsverwaltung (receivership) angeordnet worden.
Am 31.12.2011 hat der Kläger einen Güteantrag bei einer Gütestelle einreichen lassen (Anlage K 1e, Anlagenband). Die Beklagten haben sich an dem Güteverfahren nicht beteiligt (Anlage K 1d, Anlagenband). Mit Schreiben vom am 13.07.2012 wurde das Verfahren für gescheitert erklärt (Anlage K 1f, Anlagenband).
Mit der am 16.01.2013 eingereichten und am 04.03.2013 zugestellten Klage hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 21.000,00 EUR nebst entgangenen Gewinn und Verzugszinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung, auf Feststellung des Annahmeverzugs und Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Später hat der Kläger die Klage im Hinblick auf die Agio Rückerstattung durch die CXXX GmbH & Co. KG in Höhe eine Teilbetrags von 500,00 EUR zurückgenommen.
Der Kläger hat behauptet, zwischen der CXXX GmbH & Co. KG und den Beklagten habe eine Vertriebsvereinbarung beanstanden, im Rahmen derer die CXXX GmbH & Co. KG als Untervermittlerin gegenüber der B GmbH ihre Provisionsansprüche abgerechnet und ausbezahlt bekommen habe (Anlage K 1g = Bl. 462 f. d.A.).
Der Kläger, der sich mit geschlossenen Fonds nicht ausgekannt und eine langfristige Anlage mit stabilen Erträgen gesucht habe, habe sich vollumfänglich auf die Empfehlung und die Angaben von Herrn C1 und des Prospekts verlassen. Er habe die CXXX GmbH & Co. KG als absolute Expertin im Bereich von Kapitalanlagen angesehen.
Im Rahmen des Telefongesprächs vom 12./13.12.2005 seien dem Kläger die Vorteile der Anlage aufgezeigt und ihm versichert worden, dass es sich um eine langfristige Anlage mit sicheren Rückflüssen handele. Es sei eine a...