Normenkette

ZVG §§ 89-90, 154-155

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 13 O 304/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Darmstadt vom 5.9.2000 (13 O 304/99) abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.662,53 Euro (= 46.279,89 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 29.6.1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit i.H.v. 115 % des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.

 

Tatbestand

Der Beklagte war seit 1996 Zwangsverwalter des Grundstücks B.-Str. In Durchführung der Zwangsverwaltung vereinnahmte er die Mieten und bestritt die Ausgaben des Grundstücks. Gemäß einem Teilungsplan waren zugunsten des Gläubigers H.-Bank in regelmäßigen Abständen Zahlungen von jeweils 22.000 DM zu Lasten eines Kontos der Zwangsverwaltungsmasse zu entrichten; dafür hatte der Beklagte einen Dauerauftrag eingerichtet. Im Herbst 1997 gab der Beklagte die Erstellung einer neuen gewerblichen Dunstabzugshaube für einen Döner-Schnellimbiss, der Mieter im Anwesen war, in Auftrag, da die bisherige Dunstabzugshaube behördlich bemängelt worden war. Die Dunstabzugshaube wurde im Laufe des Jahres 1997 fertig gestellt; dafür stellte die beauftragte Fa. R. unter dem 18.12.1997 Rechnungen über zusammen 24.279,89 DM. Diese beglich der Beklagte zunächst nicht.

Am 14.1.1998 wurde das Grundstück zwangsversteigert. Der Beklagte war im Termin anwesend. Durch Beschluss des AG Darmstadt vom 19.2.1998 wurde das Grundstück der Klägerin zugeschlagen. Dagegen legte die Schuldnerin und bisherige Eigentümerin sofortige Beschwerde ein. Die Zwangsverwaltung durch den Beklagte dauerte fort. Der Beklagte stoppte den erwähnten Dauerauftrag zunächst nicht, sodass unter dem 27.2.1998 22.000 DM an die H.-Bank überwiesen wurden. Ferner bezahlte der Beklagte, nachdem am 6.4.1998 die Dunstabzugshaube behördlich abgenommen worden war, am 22.4.1998 die beiden Rechnungen der Fa. R.

Die Beschwerde der Schuldnerin wurde vom LG Darmstadt mit Beschluss vom 7.5.1998 schließlich zurückgewiesen.

Die Zwangsverwaltung wurde daraufhin vom AG mit Beschluss vom 22.6.1998 aufgehoben.

Unter dem 30.6.1998 erteilte der Beklagte der Klägerin Abrechnung (vgl. wegen deren Einzelheiten Bl. 8–13 d.A.). Die Parteien stimmen darin überein, dass die Einnahmen und Ausgaben für das Grundstück für den Zeitraum 30.12.1997 bis zum Ende der Zwangsverwaltung auf den Tabellen Bl. 10–13 zutreffend erfasst sind. Es ergibt sich als Überschuss der Einnahmen über die Kosten ein der Ersteherin rechnerisch zustehender Betrag von 136.563,51 DM. (Hierbei war ein „durchlaufender Posten” von 39.000 DM Zwangsverwaltervergütung nicht zu berücksichtigen, den der Beklagte zwar zu Lasten des Kontos der Masse an sich überwiesen, jedoch aus Einnahmen der Masse vor dem Zuschlag ausgeglichen hat.) Der Beklagte zahlte der Klägerin aufgrund der Abrechnung jedoch nicht 136.563,51 DM, sondern nur 90.223,87 DM aus. Denn er zog 46.279,89 DM (22.000 DM und 24.279,89 DM) sowie weitere 59,75 DM ab.

Die Klägerin hat die Meinung vertreten, die Zahlungen des Beklagten an die H.-Bank i.H.v. 22.000 DM seien zu Lasten der nach dem Erwerb durch sie – mit Wirkung vom 19.2.1998 – allein ihr, der Klägerin, zustehenden Erträge des Grundstücks und damit ihr ggü. zu Unrecht erfolgt.

Die Klägerin hat ferner die Auffassung geäußert, auch die Zahlungen an die Fa. R. i.H.v. 24.279,89 DM seien zu Unrecht zu ihren Lasten erfolgt. Bei diesen Kosten handele es sich um Verwaltungskosten i.S.v. § 155 Abs. 1 ZVG. Der Beklagte habe insoweit den Werkvertrag, abgeschlossen zwischen der Zwangsverwaltungsmasse und der Fa. R., nur aus Mitteln der Masse, nicht aber aus den der Klägerin als Ersteherin zustehenden Erträgen, erfüllen dürfen. Die Klägerin hat bestritten, dass außer der Errichtung der Dunstabzugshaube von der Fa. R. zusätzlich noch die Beibringung der behördlichen Abnahme des Errichteten werkvertraglich geschuldet gewesen sei. Im Übrigen sei auch dann allein die Masse die Schuldnerin der Werklohnforderung, wenn die abnahmefähige Fertigstellung des Werkes und damit die Fälligkeit der Vergütung erst mit der behördlichen Abnahme der Dunstabzugshaube eingetreten sein sollte.

Die Klägerin hat ferner die Auffassung geäußert, das Zwangsverwaltungsverfahren ende zwar erst mit seiner Aufhebung, dann jedoch rückwirkend auf den Zeitpunkt des Zuschlages. Ferner: Der Beklagte hafte ihr als der Ersteherin für die zu Unrecht zu ihren Lasten gezahlten Beträge in entsprechender Anwendung von § 154 S. 1 ZVG (Verweis auf BGHZ 39, 235 ff. [241] = MDR 1963, 580 = NJW 1963, 1499 ff.).

Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt, denn er hätte die Zahlungen an die H.-Bank nach dem – ihm bekannten – Zuschlag sofort stoppen müssen; er hätte auch den Betrag an die Fa. R. j...

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