Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.05.2013; Aktenzeichen 2-23 O 354/12) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. - 23. Zivilkammer - vom 17.5.2013 (2/23 O 354/12) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil des LG ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des nach dem Berufungsurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auszahlung der Versicherungsleistung aus einer Kapitallebensversicherung in Anspruch. Sie ist die Witwe des am ... 04.2012 verstorbenen Herrn A. Dessen damaliger Arbeitgeber hatte die Lebensversicherung als sog. Direktversicherung für Herrn A als Versicherungsnehmer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten im April 1987 abgeschlossen. Nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen war für die Versicherungsleistung bezugsberechtigt Herr A,
"... mit der Maßgabe, dass im Todesfall ihr Anspruch in nachfolgender Rangfolge übergeht:
a) auf den verwitweten Ehegatten,
b)...".
Im November 1987 heiratete Herr A in erster Ehe Frau ... A, die Streitverkündete.
Im Jahre 1989 wurde die Versicherungssumme unter Beibehaltung der Versicherungsbedingungen erhöht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 1997 setzte Herr A das Versicherungsverhältnis selbst beitragsfrei fort. Unter dem 25.6.1997 (Anlage K 6, Bl. 13 d.A.) bat die Beklagte Herrn A um Übersendung einer ausgefüllten Begünstigungserklärung, damit es im Leistungsfall nicht zu Unklarheiten komme. Durch Erklärung vom 9.7.1997 (Anlage K 7, Bl. 14 d.A.) bestimmte Herr A daraufhin, bezugsberechtigt nach seinem Tode solle "der verwitwete Ehegatte" sein, was ihm die Beklagte unter dem 22.8.1997 bestätigte. Ab März 2000 lebten Herr A und die Streitverkündete getrennt und wurden am ... 04.2002 rechtskräftig geschieden. In der hierzu getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung wurde die Lebensversicherung Herrn A zugeteilt.
Im Oktober 2002 heirateten Herr A und die Klägerin. Im März 2003 erhielt Herr A auf die Frage nach der Bezugsberechtigung aus der streitigen Versicherung von der Beklagten die Auskunft, dass im Todesfall "ihre verwitwete Ehegattin" begünstigt sei.
Nachdem Herr A am 18.4.2012 verstorben war, zahlte die Beklagte die Versicherungssumme i.H.v. 34.530,51 EUR an die Streitverkündete aus.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der Versicherungssumme an sich.
Sie hat behauptet, Herr A habe als bezugsberechtigt jeweils denjenigen Ehegatten angesehen, mit dem er im Zeitpunkt des Todes verheiratet sein würde. Auf Nachfrage im Jahre 2007 sei ihm von der Sachbearbeiterin der Beklagten versichert worden, dies sei die aktuell mit ihm verheiratete Ehefrau.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 34.530,51 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat den Standpunkt vertreten, sie habe mit Recht die Versicherungssumme an die Streitverkündete ausgezahlt.
Das LG, auf dessen Urteil zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat der Klage entsprochen, weil Herr A bereits zu Beginn des Versicherungsverhältnisses als Bezugsberechtigte die Ehegattin bestimmt habe, die Zeitpunkt des Todes mit ihm verheiratet sei. Die Klägerin sei Witwe im Sinne des Rechts der Hinterbliebenenversorgung.
Es habe sich vorliegend um eine Versicherung i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG gehandelt, so dass hinsichtlich des Begriffs der Hinterbliebenenversorgung auf das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen sei. Demnach sei Witwe bzw. Witwer, wer mit dem versicherten Ehegatten bei dessen Tod verheiratet gewesen sei. Diese Regelung habe Herr A durch seine Erklärung vom 9.7.1997 bei der Weiterführung der Versicherung nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben bestätigt. Zwar gehe die Rechtsprechung davon aus, dass sich bei Benennung des Ehegatten als bezugsberechtigt die Bezugsberechtigung bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte auf den bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem Versicherungsnehmer verheirateten Ehegatten beziehe; das gelte hier jedoch nicht, weil bei Abschluss der Versicherung die Regelungen des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts zwingend anzuwenden gewesen seien, ohne dass Herr A hierauf hätte Einfluss nehmen können. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Abweisungsbegehren weiter. Sie rügt, das LG habe es unterlassen, auf die vom Gesetz vorgeschriebene...