Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen VsU 8.6.2022, 2-27 O 188/21) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.06.2022 - Aktenzeichen: 3 U 306/21 - wird unter klarstellender Zurückweisung der Berufung im Übrigen aufrechterhalten.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird zunächst nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 19.10.2021 (Bl. 130ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei. Den Klägern stehe zunächst der mit Klageantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage zu. Vertragliche Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten schieden bereits deshalb aus, da zwischen den Parteien ohne Zweifel kein Vertrag bestehe. Den Klägern stehe auch kein Anspruch aus abgetretenem Recht zu. Dies gelte namentlich für etwaige Ansprüche auf Schadensersatz der Helaba gegen die Beklagte. Solche Ansprüche seien nicht ersichtlich. Zwar bestehe zwischen der Helaba und der Beklagten eine vertragliche Beziehung in Form eines Zahlungsdienstrahmenvertrages. Schadensersatzansprüche der Helaba gegen die Beklagte, die Gegenstand der Abtretung sein könnten, seien jedoch nicht erkennbar. Zunächst habe die Helaba gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 676a BGB. Die Vorschrift scheide bereits deshalb aus, da die Kläger nicht anspruchsberechtigt seien. Anspruchsberechtigt in Bezug auf den Regressanspruch sei der Adressat einer Haftung gemäß den §§ 675u, 675y und § 675z BGB, insbesondere aus § 675u S. 4 BGB und § 675y Abs. 1 S. 3 BGB. Anspruchsberechtigt nach § 676a BGB seien nur derart kontoführende Zahlungsdienstleister, die aus §§ 675u, 675y BGB und § 675z BGB in Anspruch genommen würden, also wegen eines in ihrem Verantwortungsbereich liegenden nicht autorisierten Zahlungsvorgangs (§ 675u BGB) oder wegen erfolgter, verspäteter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags (§§ 675y, 675z BGB). Diese Voraussetzungen haben die Kläger weder vorgetragen, noch sind diese ersichtlich. Eine Haftung der Helaba gegenüber den Klägern sei nicht erkennbar. Auch daneben bestünden keine Schadensersatzansprüche der Helaba gegen die Beklagte, die den Klägern im Wege der Abtretung zustünden. Sämtliche denkbaren Ansprüche scheiterten daran, dass eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Helaba nicht gegeben sei. Als eine solche komme lediglich eine Pflicht zur Warnung der Helaba in Bezug auf die streitgegenständliche Überweisung in Frage. Eine solche Warnpflicht habe die Beklagte nicht getroffen. Aus einem Girovertrag ergebe sich für ein Kreditinstitut die Schutzpflicht, die Interessen seines Kunden zu wahren. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr würden Kreditinstitute zwar nur zum Zweck der technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig und hätten sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern. In Ausnahmefällen könnten aber Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden bestehen. Eine solche Pflicht sei im Überweisungsverkehr anzunehmen, wenn der Überweisungsbank der ersichtlich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfängerbank bekannt sei, wenn unklar sei, ob die erteilte Weisung fortbestehe oder wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht aufdrängen müsse. Im Lastschriftverkehr bestünden entsprechende Warnpflichten. Auch im Scheckverkehr würden, jedenfalls bei erkennbar strafbaren Handlungen des Scheckeinreichers gegenüber dem Aussteller, Warnpflichten angenommen. Warnpflichten könnten auch bestehen, wenn auf Grund massiver Anhaltspunkte der Verdacht naheliege, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen wolle. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen, habe hier keine solche Warnpflicht bestanden. Weder sei für die Beklagte erkennbar gewesen, dass der unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers bevorstehe, noch, dass ein Missbrauch vorliege. Ferner hätten sich für die Beklagte auch keine massiven Anhaltspunkte einer Straftat durch die X AG aufgedrängt. Solche Anhaltspunkte folgten insbesondere aus keiner der der Beklagten vor Durchführung der Gutschrif...