Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.11.2008; Aktenzeichen 2-19 O 86/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.11.2008 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. - Az.: 2-19 O 86/06 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.737,13 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.2.2006 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an dem Fonds A Immobilien-Anlagegesellschaft Nr ... "O1, O2" B KG, Beteiligungs-Nr.:...
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.262,51 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.2.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger die gezahlten Zinsen und sonstigen Kreditkosten für das wegen der Beteiligung aufgenommene Darlehen über 11.580 DM bei der C-Bank O3 zu erstatten und den Kläger von den Verbindlichkeiten aus diesem Darlehen, hinsichtlich der Darlehensvaluta unter Anrechung auf die tenorierte Zahlung, in Zukunft freizustellen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung im Verzug der Annahme befinden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Zu ergänzen ist, dass nach dem Prospekt (S. 12) in dem dort genannten Umfang eine Mietgarantie für das Objekt O1 durch die D GbR, die auch Generalübernehmer (GÜ) war, abgegeben wurde. Die Verpflichtung hieraus, die sich auf fünf anfängliche Jahresnettomieten beschränkte, sollte im Umfang der zweifachen anfänglichen Jahresnettomiete (insgesamt ca. 20,1 Mio. DM) durch eine Bankbürgschaft gesichert werden. Eine solche Bürgschaft wurde durch die E-Landesbank gestellt, allerdings diente sie nach einem am 23.9.1994 geschlossenen Vertrag der Beklagten mit der Garantiegeberin
"i.H.v. 2,5 % der GÜ-Vergütung gemäß (...) auch als Sicherheit für Gewährleistungsansprüche aus dem GÜ-Vertrag zusätzlich zu der im GÜ-Vertrag in § 11 Ziff. 4 genannten Gewährleistungsbürgschaft".
Das LG hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass der Geltendmachung der Ansprüche zum einen die Einrede der Verjährung entgegen stünde und zum anderen der Prospekt fehlerfrei sei.
Hinsichtlich der Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne ergebe sich die Verjährung daraus, dass die Ansprüche spätestens drei Jahre nach dem Beitritt zur Gesellschaft verjährt seien, der hier mehr als drei Jahre vor Klageerhebung erfolgt sei.
Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinn könne der Kläger aber ebenfalls nicht geltend machen, da er insoweit keine Prospektfehler dargestellt habe. So seien die Risiken der Beteiligung in ausreichender Weise dargestellt worden, auf ein besonderes Totalverlustrisiko habe nicht weiter hingewiesen werden müssen. Die Darstellung der sog. "weichen Kosten" sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da die entsprechenden Kosten angegeben seien und der Anleger - gegebenenfalls durch eine einfache Rechenoperation - die wesentlichen Zusammenhänge zwischen diesen ermitteln könne. Dabei seien auch alle erheblichen Kosten angegeben worden, eine weitere Aufteilung sei nicht geboten gewesen. Die Darstellung der Investition in ihrem geografischen Umfeld sowie die Prognosen zu den Mieterträgen seien unter Berücksichtigung der damaligen Situation in O1 nicht fehlerhaft, was auch für die Wirtschaftlichkeitsprognose insgesamt gelte.
Dem Kläger stünden daneben aus anderen Anspruchsgrundlagen keine Rechte zu. Das Verhalten der einzelnen Berater der örtlichen F-Banken sei den Beklagten nicht zuzurechnen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Klageanträge, die er um einen Feststellungsantrag für zukünftige Schäden erweitert, weiter, wobei er die Rechtsanwendung durch das LG rügt. So ist er zunächst der Ansicht, die Beklagten seien als Initiatoren/Gestalter des Fonds sowie die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin einer besonderen Beratungs- und Aufklärungspflicht unterworfen, wobei diese einerseits losgelöst sei von der Beratungspflicht der jeweiligen die Anlage vermittelnden Bank. Andererseits würde die Beklagte zu 1) entsprechend der Konzeption des Vertriebs der Fondsbeteiligungen auch für etwaige Beratun...