Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedeutung der Warenverkehrsfreiheit
Leitsatz (amtlich)
Zur Bedeutung der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28, 30 EG) für die Auslegung von Vorschriften über die Zulassung von reimportierten Gasheizkesseln im Hinblick auf deutschsprachige Typenschilder, Bedienungs- und Aufstellanleitungen sowie die Abgasemissionsbescheinigung.
Normenkette
EG Art. 28, 30; UWG § 5
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Aktenzeichen 5 O 51/04) |
Nachgehend
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Mit der Berufung wendet sich der Beklagte in vollem Umfang gegen die erfolgte Verurteilung.
Nachdem der Senat mit der Ladungsverfügung auf Bedenken gegen die Bestimmtheit der vom LG zugesprochenen Klageanträge hingewiesen hat, verfolgt die Klägerin das Unterlassungsbegehren sowie die darauf rückbezogenen Folgeanträge nur noch in dem aus den nachfolgend wiedergegebenen Anträgen ersichtlichen Umfang weiter.
Der Beklagte hat sein Unternehmen zum 31.12.2006 eingestellt. Im Übrigen wiederholen und vertiefen beide Parteien im Berufungsverfahren ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sie den Antrag zu I.1. in folgender Form stellt:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung der vom LG angedrohten Ordnungsmittel zu unterlassen, im Rahmen einer Wettbewerbshandlung auf dem deutschen Markt Gas-Heizkessel der Marken A, insbesondere des Typs ... und ... sowie ... und ..., und/oder B, insbesondere des Typs C, D, E, F, G und H anzubieten und/oder zu bewerben, die von der Klägerin
- nicht mit deutschsprachigen Typenschildern oder
- deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versehen und/oder
- nicht mit der Bescheinigung über die Einhaltung der in Deutschland zulässigen Abgasemissionen entsprechend der 1. BImSchV versehen wurden,
soweit er dabei nicht auf die fehlende Zulassung solcher Geräte für Deutschland hinweist.
Wegen des Weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat - nachdem die Klägerin die Klage im Berufungsrechtszug teilweise zurückgenommen hat - in der Sache teilweise Erfolg.
1. Der von der Klägerin mit dem zuletzt gestellten Antrag zu I.1. verfolgte Unterlassungsbegehren bleibt in der Sache hinter dem erstinstanzlichen Klagebegehren zurück; dies gilt auch für die auf den Unterlassungsantrag rückbezogenen Folgeanträge.
Nach dem Wortlaut des in erster Instanz gestellten Unterlassungsantrages sollte dem Beklagten das Angebot für die dort bezeichneten Gas-Heizkessel sowie die Werbung hierfür - ohne gleichzeitigen Hinweis auf die fehlende Zulassung - umfassend für den Fall verboten werden, dass diese Gas-Heizkessel "nicht für Deutschland zugelassen" sind. Zugleich hat die Klägerin in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen die fehlende Zulassung der vom Beklagten angebotenen Heizkessel mit einer Vielzahl unterschiedlicher Gesichtspunkte beanstandet. Unter anderem hat sie geltend gemacht, die vom Beklagten angebotenen Geräte würden wegen ihrer technischen Eigenschaften, insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Gasdrücke und Gasarten in einzelnen Staaten, den Zulassungsanforderungen in Deutschland nicht gerecht. Demgegenüber verlangt die Klägerin mit dem nunmehr gestellten Unterlassungsantrag nur noch, dass - soweit kein Hinweis auf die fehlende Zulassung erfolgt - die Geräte mit deutschsprachigen Typenschildern, einer deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellungsanleitung sowie einer Abgasemissionsbescheinigung versehen sein müssen, die jeweils von der Klägerin stammen. Darin liegt keine Konkretisierung des erstinstanzlichen Klagebegehrens, sondern eine teilweise Klagerücknahme (§ 269 ZPO).
2. Hinsichtlich des demnach noch streitgegenständlichen Unterlassungsbegehrens ist die Klage nur begründet, soweit der Antrag zu I.1. die fehlende Abgasemissionsbescheinigung nach der 1. BImSchV betrifft (3. Spiegelstrich).
a) Für die Beurteilung spielen gemeinschaftsrechtliche Erwägungen eine maßgebliche Rolle.
Die Klägerin verlangt nicht nur, dass die vom Beklagten reimportierten Geräte überhaupt mit den drei im Klageantrag aufgeführten Dokumenten (deutschsprachiges Typenschild, deutschsprachige Bedienungs- und Aufstellungsanleitung, inländische Abgasemissionsbescheinigung) versehen sind. Das Unterlassungsbegehren geht weiter ausdrücklich dahin, dass der Beklagte die Geräte nur dann ohne den Hinweis auf die fehlende Zulassung anbieten und vertreiben darf, wenn die Klägerin die Geräte mit diesen Dokumenten versehen hat. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Klägerin dem Beklagten die Vermarktung reimportierter Gas-Heizkessel aus dem fremdsprachigen Ausland in erheblicher Weise erschweren, wenn nicht faktisch unmöglich machen will. Denn solche, von ihr nicht für den deutschen Markt be...