Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.09.1977; Aktenzeichen 3/4 O 177/76) |
Tenor
Das am 27. September 1977 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden haben wird.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin und die Beklagten jeweils 90.998,09 DM.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft in Liquidation, hat einen Aufsichtsrat, dem in der Anfangszeit auch die drei Beklagten angehörten. Die Klägerin nimmt die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglieder auf Schadensersatz in Anspruch. Sie trägt vor, die Beklagten hätten in drei Fällen kostenverursachenden Rechtshandlungen zugestimmt, die angesichts der angespannten Lage der Klägerin auf jeden Fall hätten unterbleiben müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 90.998,09 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2) hat ferner beantragt,
anzuordnen, daß die Klägerin diejenigen Urkunden vorzulegen hat, die der Beklagte zu 2) ihrem Liquidator auf dessen Verlangen vor etwa 2 oder 3 Jahren in Form etwa 15 durchnumerierter Aktenordner, enthaltend seine Aufsichtsratsunterlagen, übergab, und zwar sämtliche Protokolle, Berichte an den Aufsichtsrat und an die Geschäftsleitung, Aktenvermerke (Memoranden) und Korrespondenz mit der Geschäftsleitung, mit Aufsichtsratsmitgliedern und mit Beratern der Klägerin (z.B. Vertriebsbeauftragter …, Architekt …), die aus dem Jahre 1971 und der ersten Jahreshälfte 1972 datieren.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 67.998,09 DM nebst 4 % Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Das Urteil ist der Klägerin am 6. Oktober 1977 und den Beklagten am 4. Oktober 1977 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 4. November 1977, die Beklagten zu 1) und 3) haben am 3. November 1977 und der Beklagte zu 2) hat am 1. November 1977 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist für die Beklagten bis zum 31. Januar 1978 verlängert worden. Begründet haben die Berufung die Klägerin am 1. Dezember 1977 und die Beklagten am 31. Januar 1978.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, über den bereits zugesprochenen Betrag von 67.998,09 DM weitere 23.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen, und die Berufungen der Berufungskläger zu 1) bis 3) zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage gegen sie abzuweisen, die Berufung der Klägerin abzuweisen und im Wege der Widerklage, die Klägerin zu verurteilen, diejenigen Urkunden vorzulegen, die der Beklagte zu 2) ihrem Liquidator auf dessen Verlangen vor etwa 2 oder 3 Jahren in Form etwa 15 durchnumerierter Aktenordner, enthaltend seine Aufsichtsratsunterlagen, übergab, und zwar sämtliche Protokolle, Berichte an den Aufsichtsrat und an die Geschäftsleitung, Aktenvermerke (Memoranden) und Korrespondenz mit der Geschäftsleitung, mit Aufsichtsratsmitgliedern und mit Beratern der Klägerin (z.B. Vertriebsbeauftragter …, Architekt …), die aus dem Jahre 1971 und der ersten Jahreshälfte 1972 datieren, … hilfsweise Einsichtsnahme in diese Akten.
Die Beklagten tragen unter anderem vor, ihnen sei durch das Übergehen des Antrags auf Anordnung der Vorlegung von Urkunden das rechtliche Gehör verweigert worden. Sie sind der Ansicht, das angefochtene Urteil müsse aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz im einzelnen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 8. November 1977, 18. November 1977, 25. November 1977, 29. November 1977, 1. Dezember 1977, 15. Februar 1978, 11. April 1978, 14. April 1978 und 23. November 1978 (Bl. 433 f., 474 ff., 483, 494 ff., 503, 665 ff., 736 f., 763 f. und 786 f. d.A.), auf die Schriftsätze des Beklagten zu 1) vom 2. November 1977, 26. Januar 1978, 24. Februar 1978, 13. April 1978 und 25. April 1978 (Bl. 401 ff., 587 ff., 658 ff., 742 ff. und 770 ff. d.A.), auf die Schriftsätze des Beklagten zu 2) vom 14. November 1977, 30. Januar 1978 und 18. April 1978 (Bl. 445 ff., 610 ff. und 724 ff. d.A.), sowie die Schriftsätze des Beklagten zu 3) vom 30./24. Januar 1978 und 18. April 1978 (Bl. 540 ff. und 766 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Parteien sind zulässig. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Denn das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel (hierzu BGH, Urt. v. 19. Februar 1957, NJW 1957, 714), weil das Landgericht den Antrag des Beklagten zu 2), bestimmte Unterlagen vorzulegen (Bl....