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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 10.10.2012 - 19 U 235/11

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Anhörung oder Vernehmung einer Partei in den Fällen eines Vier-Augen-Gesprächs

 

Normenkette

ZPO § 141 Abs. 1 S. 1, §§ 447-448

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.09.2011; Aktenzeichen 2/12 O 538/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6.9.2011 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird Zug-um-Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Abtretung aller Rechte aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der MHF Erste Academy Film GmbH & Co. Beteiligungs KG i. L. im Nennwert von 75.000,- EUR verurteilt, an den Kläger 16.517,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2 % aus 7.067,33 EUR vom 1.1.2008 bis 29.10.2010 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der MHF Erste Academy Film GmbH & Co. Beteiligungs KG i. L. im Nennwert von 75.000,- EUR resultieren.

3. Es wird weiter festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Abtretung aller Rechte aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der MHF Erste Academy Film GmbH & Co. Beteiligungs KG i. L. im Nennwert von 75.000,- EUR sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 1.085,04 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 freizustellen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

7. Von d...

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