Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Anhörung oder Vernehmung einer Partei in den Fällen eines Vier-Augen-Gesprächs
Normenkette
ZPO § 141 Abs. 1 S. 1, §§ 447-448
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.09.2011; Aktenzeichen 2/12 O 538/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6.9.2011 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird Zug-um-Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Abtretung aller Rechte aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der MHF Erste Academy Film GmbH & Co. Beteiligungs KG i. L. im Nennwert von 75.000,- EUR verurteilt, an den Kläger 16.517,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2 % aus 7.067,33 EUR vom 1.1.2008 bis 29.10.2010 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der MHF Erste Academy Film GmbH & Co. Beteiligungs KG i. L. im Nennwert von 75.000,- EUR resultieren.
3. Es wird weiter festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Abtretung aller Rechte aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der MHF Erste Academy Film GmbH & Co. Beteiligungs KG i. L. im Nennwert von 75.000,- EUR sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 1.085,04 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 freizustellen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
7. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
9. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht im Zusammenhang mit einer am 19.10.2001 gezeichneten Beteiligung an dem Filmfonds MHF Erste Academy Film GmbH & Co. Beteiligungs KG (im Folgenden: Academy 1) gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung und aus Prospekthaftung geltend. Auf die Beteiligungserklärung Anl. K1 (s. Anlagenband) und den Inhalt des Prospekts Anl. K6 wird Bezug genommen. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Dieser ist nach nunmehr erfolgter Klarstellung durch den Kläger insoweit zu korrigieren, als dass mit dem auf S. 3 oben erwähnten Werbeflyer, anhand dessen nach Vortrag des Klägers die Beratung durchgeführt worden ist, die Anl. K4 gemeint ist, nicht aber die Anl. K2 und K3.
In dem erwähnten Flyer heißt es u.a.: "Ihre Vorteile. Investition in einen weltweiten Wachstumsmarkt mit attraktiven Gewinnaussichten ... Absicherung des Investments in Höhe der Nominaleinlage durch Mindestgarantien der ... bank ...".
Der unstreitige Vortrag der Parteien erster Instanz wird dahin ergänzt, dass die Beklagte gegenüber dem Fonds eine Schuldübernahme für eine Mindestgarantie in Höhe des Gesamtinvestitionsvolumens übernahm. Diese Schuldübernahme erfüllte sie durch Zahlung an den Fonds. Unstreitig geblieben ist der Vortrag des Klägers, dass damit völlig offen bleibe, wieviel Geld im Falle der Zahlung letztlich an den Anleger fließen würde.
Unstreitig geblieben ist der weitere Vortrag des Klägers, wonach den Anlegern des Academy 1 mittlerweile sämtliche Verlustzuweisungen wieder aberkannt worden seien. Insoweit verweist er auf absehbare Steuerrückforderungen und weitere mögliche Schäden etwa durch Säumniszuschläge.
Unstreitig ist ferner der Vortrag des Klägers geblieben, wonach die im Urteil des LG erwähnten Ausschüttungen im Juni 2004 für das Jahr 2003 geleistet worden sein.
Im Übrigen wird der in Bezug auf die zeitliche Abfolge von Beratung und Zeichnung der Anlage zunächst recht wechselhafte Vortrag des Klägers nach nunmehr erfolgter Klarstellung wie folgt zusammengefasst:
Die eigentliche Beratung des Klägers habe am 4.10.2001 in den Räumen der Beklagten in ... stattgefunden. An diesem Tag habe Herr A den Kläger erstmalig zu Anlagen in Fonds angesprochen. Zum Inhalt des Werbegesprächs und der Beratung werde auf die Klageschrift verwiesen. An diesem Tag habe Herr A ein Exemplar des Prospekts des streitgegenständlichen Fonds in den Händen gehalten, die Übergabe an ihn, den Kläger, aber mit den Worten verweigert, er habe nur ein E...