Entscheidungsstichwort (Thema)
Verantwortlichkeit eines Immobilienmaklerunternehmens für fehlende Angabe von Informationen zum Energieverbrauch einer Immobilie in einer Werbeanzeige, die durch eine seiner Vertriebspartnerinnen geschaltet wurde (Fehlende Angaben zum Energieverbrauch)
Leitsatz (amtlich)
1. Die fehlende Angabe von Informationen zum Energieverbrauch einer Immobilie entgegen § 16a EnEV bzw. § 87 GEG in der Werbeanzeige eines Maklers ist unlauter im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG.
2. Zu den nach § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG geltenden Informationen gehören die in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU vorgesehenen Angaben, von der auch Verkaufs- und Vermietungsanzeigen erfasst werden, die ein Immobilienmakler aufgegeben hat (BGH GRUR 2018, 438 - Energieausweis).
3. § 16a EnEV richtet sich - anders als die Nachfolgenorm § 87 GEG - nicht an den Immobilienmakler als Normadressaten, so dass sich insoweit eine Unlauterkeit nicht aus § 3a UWG ergeben kann.
4. Hat ein Immobilienunternehmen die Möglichkeit, seinen mit ihm franchiseähnlich verbundenen Vertriebspartnern vertraglich zu binden und ihnen Vorgaben für die Gestaltung von Werbeanzeigen zu machen, ist es auch verpflichtet, Vorgaben für die Einhaltung gesetzlicher Informationspflichten zu machen. Das Unternehmen haftet dann für Wettbewerbsverstöße seiner Vertriebspartner wie für die eines Beauftragten nach § 8 Abs. 2 UWG.
Normenkette
RL 2010/31/EU Art. 12 Abs. 4; EnEV § 16a; GEG § 87; UWG §§ 3a, 5a Abs. 2, 4, § 8 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.11.2018; Aktenzeichen 3-10 O 40/18) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.11.2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sowie Abmahnkosten geltend.
Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Die Beklagte mit Sitz in Stadt1 ist ein bundesweit agierendes Immobilienmaklerunternehmen. Sie bedient sich dabei einer Reihe von Vertriebspartnern, die in der Regel für die Beklagte als selbstständige freie Handelsvertreter im Sinne von § 84 HGB tätig werden und im Namen und Rechnung für sie handeln.
In einer Immobilienanzeige in der Stadt2er Zeitung vom 14.10.2017 wurde für den Verkauf einer Wohnimmobilie zum Kaufpreis von 350.000,- EUR wie folgt geworben:
((Abbildung))
Diese Anzeige wurde nicht von der Beklagten selbst geschaltet, sondern von ihrer in Stadt2 ansässigen Vertriebspartnerin X, die als selbstständige Handelsvertreterin für die Beklagte tätig ist.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2017 (Anlage K6) ab.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 9.11.2018, auf das gemäß § 540 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Beklagte zur Unterlassung und zum Ersatz der Aufwendungen für die Abmahnung verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Handelsvertreterin habe als Beauftragte der Beklagten im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG gehandelt. Es sei zu unterscheiden, ob der Absatzmittler dem anderen Unternehmen die Leistung selbst abkaufe und dann im eigenen Namen zu eigenen Konditionen weiterverkaufe (Eigenhändler) oder ob er nur als Vertreter des Betriebsinhabers in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Leistungen vermittele. Im letztgenannten Fall sei eine Beauftragtenstellung zu bejahen. Aus der Stellung als Handelsvertreterin folge, dass die Handelsvertreterin im Namen und auf Rechnung der Beklagten handele und für diese auch Geschäfte vermittele. Hieraus ergebe sich, dass die erfolgte Geschäftstätigkeit der Handelsvertreterin der Beklagten als Geschäftsherrin zugutekomme. Die Handelsvertreterin sei in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingegliedert. Damit habe der Beklagten grundsätzlich die Möglichkeit zugestanden, auf die Vertriebstätigkeit der Handelsvertreter bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss zu nehmen. Diese Möglichkeit ergebe sich aus § 6 des Handelsvertretervertrages, in dem sich die Beklagte gerade Informationspflichten und Untersagungsrechte habe einräumen lassen. Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sei unerheblich.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Die Beklagte trägt vor:
Die Vertragspartner der Beklagten seien grundsätzlich frei in der Gestaltung ihrer Werbung. Im Vertrag sei ausdrücklich festgehalten, dass sich die Beklagte nur dann eine Überprüfung vorbehalte, wenn Fragen der Corporate Identity oder Ähnliches betroffen seien. Die Beklagte stelle den Vertragspartnern ein Konzept mit Marken und Vorschlägen für die Aufmachun...