Entscheidungsstichwort (Thema)
Grenzen der Bearbeitungsschadensklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung
Leitsatz (amtlich)
Der Deckungsausschluss nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 AHB erfasst nur Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen greift dieser Ausschluss allerdings nur insoweit ein, als diese unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit des Versicherungsnehmers sind.
Normenkette
AHB § 4 Abs. 1 Nr. 6
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 26.08.2004; Aktenzeichen 7 O 129/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 26.8.2004 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtberechtigte 12.897,84 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Kläger haben sich in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Dachdecker betätigt. Bei der Beklagten haben sie eine Betriebs-Haftpflichtversicherung eingedeckt wegen deren Einzelheiten auf Bl. 107 d.A. verwiesen wird. Sie haben Deckung für einen Haftpflichtfall vom 31.8.2001 begehrt. Die Kläger hatten für ihren Auftraggeber in B. Bedachungsarbeiten ausgeführt, die sie am 31.8.2001 abschlössen. An diesem Tage legten sie auch Schlussrechnung. Nachdem der Bauherr die Kläger bat, ergänzende Arbeiten vorzunehmen, nahmen dies zwei Mitarbeiter der Kläger vor. Sie verschweißten im Dachrinnenbereich Folien, die als Anschlussstreifen zur Dachrinne dienten. Kurz nach 17.00 Uhr räumten die Mitarbeiter der Kläger nach Abschluss der von ihnen erbrachten Arbeiten die Baustelle und verließen das Objekt. Gegen 17.50 Uhr entdeckte ein anderer Handwerker, dass ein Schwelbrand im Bereich der Arbeiten der Kläger ausgebrochen war. Der Brand konnte gelöscht werden. Die Feuerversicherung des Bauherrn regulierte die dem Bauherrn entstandenen Schäden mit einem Aufwand von 15.569 EUR. Sie machte diesen Betrag gegen die Kläger geltend und erstritten ein Urteil über 9.992,40 EUR. Zuvor hatte die Beklagte Zahlung an die Versicherung des Bauherrn von 5.643,31 EUR geleistet. Die Beklagte lehnte Deckung hinsichtlich des von dem Bauherrn gegen die Kläger erstrittenen Urteilsbetrages und der im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten weiteren Beträge und der eigenen Prozessführungskosten des Klägers ab. Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Ablehnung ausgeführt, als Haftpflichtversicherer deshalb nicht eintrittspflichtig zu sein, weil eine Abnahme der Bauleistungen der Kläger nicht stattgefunden habe. Die vertragliche, noch ausstehende Erfüllung der Leistung sei nicht Gegenstand der Haftpflichtdeckung, so dass der Anspruch ausgeschlossen sei. Das LG hat durch Urteil vom 26.8.2004 die Klage abgewiesen und sich zur Begründung darauf bezogen, das durch Tätigkeit der Mitarbeiter der Kläger beschädigte Dach sei unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit des Kläger gewesen, so dass die Beklagte nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 AHB leistungsfrei sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die unter Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen K " wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 72 ff. d.A. verwiesen wird, anführen, Gegenstand der Schadenspositionen seien keine Werkleistungen gewesen, die Bestandteil des den Klägern von dem Bauherrn Kaiser erteilten Auftrages gewesen seien. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige, insb. frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger hat Erfolg. Den Klägern steht gegen die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages gemäß § 1 WG i.V.m. § 1 Nr. 1 AHB ein Deckungsanspruch zu, da während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages ein Schadensereignis eingetreten ist, das die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen zur Folge hatte und für diese Folgen die Kläger auch grundsätzlich nach Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten, dem Bauherren und dessen Rechtsnachfolgerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden sind. Für die Schäden hafteten die Kläger als Werkunternehmer, da ihnen das Verschulden des Erfüllungsgehilfen im Rahmen des zwischen dem Bauherrn und ihnen bestehenden Werkvertrages zuzurechnen ist (§§ 325, 326, 278 BGB a.F.). Dem Gutachten des Sachverständigen K lässt sich der Umfang der Wiederinstandsetzung der Arbeiten entnehmen. Da die Kläger inzwischen die ihnen entstandenen Aufwendungen und Kosten in dem Rechtsstreit vor dem LG Wiesbaden gegenüber der Versicherung H ausgeglichen haben, die nach § 67 VVG aufgrund der von ihnen bewirkten Zahlung an den Bauherrn Inhaberin der Schadensersatzforderung geworden ist, können die Kläger nunmehr gem. § 154 VVG Entschädigung in Fo...