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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 11.03.2008 - 5 U 29/06

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Leitsatz (amtlich)

Der Begriff des rechtlichen Interesses - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse - verlangt, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt.

 

Normenkette

AktG § 221; ZPO §§ 66, 71

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-9 O 143/04)

 

Gründe

I. Die Klägerin ist ein Kreditinstitut, die Beklagten, für die bei ihrer Nebenintervenientin eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter (sog. A-...) abgeschlossen ist, sind ihre ehemaligen Vorstandsmitglieder, denen die Klägerin erhebliche Pflichtverstöße durch Vornahme unzulässiger derivativer Zinsgeschäfte zwischen dem 1.1.2001 und 30.6.2002 vorwirft, die ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet hätten.

Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung i.H.v. 250.403.491,70 EUR in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin den aus bestimmten im Zeitraum von Januar 2001 bis Juni 2002 geschlossenen und am 1.9.2004 noch nicht beendeten Derivategeschäften entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Beklagten und ihre Nebenintervenientin haben Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht geschädigt.

Das LG hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter und begehrt die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr den aus bestimmten, im Zeitraum von Januar 2001 bis Juni 2002 geschlossenen und am 1.9.2004 noch nicht beendeten Derivategeschäften gemäß der...

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