Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.10.2015; Aktenzeichen 2-4 O 131/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.10.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Ersatz von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Vollziehung eines dinglichen Arrests.
Der Kläger war Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren. Durch Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 8. April 2010 (Az10, später Az11, Anlage K 1) wurde der dingliche Arrest in Höhe von 10.835.791,- EUR in das Vermögen des Klägers angeordnet. Der Arrest wurde vom 28.4.2010 bis zum 11.8.2010 durch Kontenpfändung und bis zum 26.8.2010 durch Pfändung beweglicher Sachen vollzogen.
Gegen den Arrestbeschluss hat der Verteidiger des Klägers unter dem 29.4.2010 Beschwerde eingelegt (Anlage B1). Das Amtsgericht Stadt1 hat den Arrestbeschluss mit Beschluss vom 16.8.2010 aufgehoben (Anlage B 2).
Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde unter dem 11.3.2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Anlage K 2).
Mit Beschluss vom 10.6.2014 hat das Amtsgericht Stadt1 festgestellt, dass der Kläger "für den vollzogenen dinglichen Arrest des Amtsgerichts Stadt1 vom 8. April 2010 in der Zeit vom 28.4.2010 bis zum 26.8.2010 zu entschädigen ist" (Anlage K 3).
Einen Antrag des Klägers auf Festsetzung des Gegenstandswerts hat das Amtsgericht Stadt1 mit Beschluss vom 12.3.2015 (Anlage K 8) zurückgewiesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Stadt1 hat dem Kläger durch Bescheid vom 16.2.2015 Ersatz von Rechtsanwaltskosten aus einer Tätigkeit bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (§ 13 RVG, VV 4142) in Höhe von 714,00 EUR gewährt unter Ablehnung des Entschädigungsantrages im Übrigen (Anlage K 7).
Der Kläger begehrt weitergehenden Ersatz von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert des Arrestverfahrens in Höhe von 3.621.930,00 EUR. Danach ergebe sich ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 15.092,77 EUR, auf die die Beklagte bereits 566,44 EUR gezahlt hat.
Er begehrt des Weiteren die Zahlung von Rechtsanwaltskosten im Strafrechtsentschädigungsverfahren aus einem Gegenstandswert von 15.092,77 EUR in Höhe von insgesamt 1.029,35 EUR, worauf die Beklagte 147,56 EUR gezahlt hat. Er macht im Wesentlichen geltend, dass für die Tätigkeit des Verteidigers des Klägers aufgrund des Arrestes eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG angefallen sei, die er aus dem Wert der Arrestforderung berechnet. Aus dem Wert dieser Honorarforderung ergebe sich ein Anspruch auf Abrechnung einer entsprechenden Gebühr im StrEG-Verfahren.
Der Beklagte hat geltend gemacht, dass es an einer ordnungsgemäßen Rechnungstellung des Verteidigers des Klägers an den Kläger fehle, die Voraussetzung für eine fällige Gebührenforderung wäre. Der Kläger differenziere nicht hinreichend zwischen der Hauptsache im Arrestverfahren und der Vollziehung des Arrests, die grundsätzlich auch gebührenrechtlich zwei Angelegenheiten sind. Die Grundentscheidung habe sich vom 10.6.2014 habe sich lediglich auf die Vollziehung des Arrestes bezogen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 16.10.2015 abgewiesen. Ausweislich der Grundentscheidung des Amtsgerichts Stadt1 vom 10.6.2014 stehe dem Kläger ein Anspruch allein auf Entschädigung wegen der Vollziehung des Arrestes vom 8.4.2010 in der Zeit vom 28.4.2010 bis zum 26.8.2010 zu. Der Arrest sei aber durch diverse Pfändungen lediglich in Höhe von 7.024,68 EUR vollzogen worden. Auf die Frage, ob dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine zusätzliche Gebühr gem. Ziffer 4142 VV RVG zustehe und ob sich deren Gegenstandswert im Regelfall mit einem Drittel des zu sichernden Anspruchs bemesse, komme es vorliegend nicht an.
Mit der Berufung macht der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass die Entscheidung des Landgerichts eine Überraschungsentscheidung sei. Es sei gar nicht erörtert worden sei, dass es an einer weitergehenden Grundentscheidung gemäß § 9 StrEG fehle. Das Gericht habe auch die Maßnahme selbst mit dem Erfolg der Maßnahme verwechselt. Für den Begriff der Vollziehung eines Arrestes komme es darauf an, dass der Gläubiger von dem Titel Gebrauch macht und damit zum Ausdruck bringt, dass er eine Nichtbeachtung nicht hinnehmen wird. Auf den Erfolg der Zwangsvollstreckung komme es überhaupt nicht an. In dem Verfahren nach StrEG sei allein die Höhe eines Vermögensschadens zu prüfen, nicht aber, wie eng oder wie weit eine dem zu Grunde liegende Grund...