Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.01.1995; Aktenzeichen 2/4 O 233/93) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.1.1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2/4 O 233/93) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt 215.940/00 DM.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Abgabe einer Baulasterklärung zur Erschließung des Grundstücks in der Gemarkung … … Flur … Flurstück …, dessen Eigentümer er zusammen mit seiner Schwester … seit 1979 ist. Die Beklagte ist Eigentümerin der Flurstücke … und … die als Verlängerung der Kurmainzer Straße an die bebauten südwestlichen Nachbargrundstücke 365/10, 365/9, 365/7 und 374/2 anschließen. Die Bebauung dieser Grundstücke erfolgte in den Jahren 1963 und 1972 nach Abgabe von Verpflichtungserklärungen der Eigentümer (Bl. 66 f. d.A.). Zugunsten der jeweiligen Grundstückseigentümer der Grundstücke 365/10,/9 und 7 sind 1973 Grunddienstbarkeiten (Wegerechte) ins Grundbuch eingetragen worden (Bl. 231 d.A.). Nach Nordosten hin schließt sich an das unbebaute Nachbargrundstück des Klägers (Flurstück 365/11) ebenfalls Wohnbebauung an, die Zufahrt erfolgt über die Straße … Auf den Ausschnitt aus der Flurkarte, Kopie Bl. 210 d.A., wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12.10.1981 und 10.5.1983 gestattete die Beklagte dem Kläger die Benutzung des auf ihrem Flurstück 335 befindlichen Feldwegs zur Bewirtschaftung und Pflege seines Grundstücks (Bl. 61 f. d.A.).
Einen Bauantrag des Klägers von 1982 lehnte der Kreisausschuß des Main-Taunus-Kreises ab. Seine Klage hatte weder vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main noch dem Hessischen VGH Erfolg, da das Vorhaben des Klägers den Bauwich nicht einhielt und es mangels Widmung der … zumindest an einer Wegeerschließung fehlte (Urteil vom 27.5.1987, Bl. 14 ff. d.A.).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch auf tatsächliches Befahren der Flurstücke der Beklagten und die insoweit erforderliche bürgerlich-rechtliche Absicherung der Nutzung ergebe sich aus § 917 BGB, der Anspruch auf rechtliche Absicherung in Form einer Baulast aus dem Rechtsgrundsatz des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Die Bebauung seines Grundstücks entspreche aufgrund der örtlichen Verhältnisse seiner ordnungsgemäßen Nutzung. Die Mitbenutzung der städtischen Parzellen durch den Kläger halte sich im Rahmen der vorgegebenen Zweckbestimmung, da diese bereits von den Nachbarn als Zufahrt benutzt würden. Ähnlich wie bei einer Grunddienstbarkeit müsse auch ein Notwegerecht zur Übernahme einer Baulast verpflichten können.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde des Main-Taunus-Kreises/Hofheim schriftlich zu erklären, eine Baulast mit dem Inhalt einzuräumen, daß jedweder Erschließungsverkehr für ein Wohngrundstück zugunsten des Grundstücks 365/12, Flur 3 in … über die Flurstücke 3,34 und 335, Flur 3 in … geduldet wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich darauf berufen, daß dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Auch bei Abgabe einer Baulasterklärung könne er sein Grundstück aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht bebauen, da es wegen des starken Gefälles von bis zu 20 % nicht zu allen Zeiten für Rettungsfahrzeuge erreichbar sei. Eine Bebauung des klägerischen Grundstücks entspreche mangels gesicherter Erschließung auch nicht dessen ordnungsgemäßer Nutzung,
Das Landgericht hat durch Urteil vom 11.1.1995 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß dem Kläger ein Anspruch auf die Erteilung einer Baulastübernahmeerklärung weder unter Berücksichtigung des § 917 BGB noch nach § 242 BGB (nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis) zustehe. Die Übernahme einer Baulast stehe gemäß § 109 HBO zur freien Disposition des jeweiligen Grundstückseigentümers. Eine Verpflichtung dazu bestehe nicht, da zugunsten des Klägers weder eine Grunddienst – barkeit bestellt sei noch mit dem Notwegrecht die Bebauung seines Grundstücks habe gesichert werden sollen. Für einen Kontrahierungszwang gebe es keine Anhaltspunkte. Auf Art. 3 Grundgesetz könne er sich nicht mit Erfolg berufen, da auch zugunsten der übrigen Grundstückseigentümer keine Baulast bestellt worden sei. Schließlich bestehe kein Anspruch auf Erschließung.
Gegen dieses, ihm am 8.3.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 7.4.1995 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am Montag, den 8.5.1995 begründet.
Er meint, im Rahmen der Anwendung des Art. 3 Grundgesetz komme es nicht darauf an, ob zugunsten der anderen Grundstückseigentümer auch eine Baulast bestellt worden sei, sondern nur darauf, wie eine Gleichstellung des Klägers mit den Nachbarn erreicht werden könne. Die Gewä...