Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung aus Kranunfall
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.09.2019; Aktenzeichen 2-13 O 23/17) |
Tenor
Das vorausgegange Teilurteil vom 17.1.2022 ist ebenfalls veröffentlicht.
Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.9.2019 (Az. 2-13 O 23/17) wird zurückgewiesen, soweit sie nicht bereits durch Teilurteil des Senats vom 17.1.2022 zurückgewiesen wurde.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 1/4, die Beklagte zu 1. 1/2 und die Beklagte zu 2. 1/4.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 1. zu 1/2 zu tragen, im Übrigen trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat diese selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat die Klägerin zu 1/2 zu tragen, im Übrigen trägt die Beklagte zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu a), b), c), und d) der Klägerin hat die Beklagte zu 1) zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu e) der Beklagten zu 1. hat dieser selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu f) und g) beider Beklagten trägt zu 1/2 die Klägerin; im Übrigen tragen diese Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Schlussurteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte darf die Zwangsvollstreckung eines jeden anderen Beteiligten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der vollstreckende Beteiligte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Klägerin nimmt im Wesentlichen als Haftpflichtversicherer der Bauherrin (A GmbH) die Beklagten - den Generalunternehmer und dessen Baumaschinenvermieter - auf Ersatz eines Teils des Schadens aus einem Kranunfall vom XX.XX.2013 in Stadt1 in Anspruch. Ein auf der Baustelle betriebener Turmdrehkran stürzte während der Ausführung von Bauarbeiten auf einen benachbarten "C"-Markt und durchschlug dessen Decke. Es entstand dort Personenschaden, Sachschaden am Gebäude und am Inventar. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der Anträge nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Drittwiderklage der Beklagten abgewiesen. Dagegen haben beide Beklagten Berufung eingelegt. Der Senat hat mit rechtskräftigem Teilurteil vom 17.1.2022 (Bl. 1920 ff. d. A.) auf die Berufung der Beklagten zu 2. die gegen diese gerichtete Klage abgewiesen und die Berufungen beider Beklagten bezüglich der Drittwiderklage zurückgewiesen. Wegen des bis dahin gehaltenen Parteivortrags in der Berufung nimmt der Senat auf den Tatbestand des Teilurteils Bezug. Gegenstand des vorliegenden Schlussurteils ist demgemäß in der Hauptsache ausschließlich noch die Berufung der Beklagten zu 1. bezüglich ihrer Verurteilung auf die Klage.
Die Parteien und ihre Streithelfer haben nach dem Teilurteil insbesondere zu den Unfallursachen ergänzend schriftsätzlich vorgetragen; wegen der diesbezüglichen Einzelheiten verweist der Senat auf die aktenkundigen Schriftsätze. Die bisherigen Streithelfer zu a) bis d) der Beklagten haben nach dem Teilurteil ihren Beitritt auf Seiten der Klägerin erklärt.
Die Beklagte zu 1. und Berufungsklägerin sowie ihre Streithelfer zu e) und g) beantragen nunmehr noch,
das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.9.2019 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1. richtet.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte sowie ihre Streithelferinnen zu a) - d) beantragen nunmehr noch,
die Berufung der Beklagten zu 1. zurückzuweisen.
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 17.1.2022 (Bl. 1917 ff. d. A.) durch Vernehmung von Zeugen, die Verwertung in anderen Verfahren erstatteter Sachverständigengutachten gem. § 411a ZPO und durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen G Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme nimmt er auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen F vom 18.3.2014 (Anlage HWH4 in Anlagenband I), des Sachverständigen G vom 25.6.2016 (Anlage B22 im Anlagenband I), vom 20.3.2019 (Bl. 1010 ff. d. A.) und vom 3.8.2021 (Bl. 2241 ff. d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 31.1.2022 (Bl. 2057 ff. d. A.) und vom 11.7.2022 (Bl. 2299 ff. d. A.) Bezug. Auf die Vernehmung des Zeugen K hat die Beklagte zu 1. mit Schriftsatz vom 11.2.2022 verzichtet (Bl. 2171 d. A.).
Die Akten ... der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Stadt2 und ... Landgericht Stadt2 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
2. Die bereits im Teilurteil des Senats als zulässig qualifizierte Berufung der Beklagten zu 1. ist auch insoweit unbegründet, als ...