Leitsatz (amtlich)
Voraussetzungen des Provisionsanspruchs des Nachweismarklers
Normenkette
BGB § 652
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Entscheidung vom 10.10.2016; Aktenzeichen 9 O 78/16) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.10.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 9 O 78/16) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.000,00 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.05.2016 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 21.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Maklercourtage bzw. Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte schloss am 18.05.2015 einen Maklervertrag mit der Klägerin, in dem sie sich u.a. verpflichtete, bei Ankauf der Immobilie Straße1, Stadt1 an die Klägerin eine Provision in Höhe von 5% des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer zu zahlen (Anlage K1 und K2, Bl. 6f. d.A.). Die Beklagte besichtigte das Objekt im Mai 2015 zweimal, wobei der Zeuge B, der Sohn der Beklagten, einmal bei der Besichtigung dabei war. Der Zeuge B teilte der Klägerin mit E-Mail vom 06.06.2015 (Anlage K5, Bl. 47 d.A.) mit, dass der Kaufpreis von 460.000,00 EUR zu hoch sei, so dass die Immobilie für ihn "abgehackt" sei. Der Zeuge B erwarb 6 Monate später das streitgegenständliche Objekt.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.10.2016 abgewiesen, weil der Klägerin gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB noch ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehe. Der Kaufvertrag über die streitgegenständliche Immobilie sei nicht von der Beklagten, sondern von ihrem Sohn geschlossen worden. Der Zeuge B sei auch nicht als Dritter im Sinne der Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Identität anzusehen, denn er habe selbst zumindest konkludent einen Maklervertrag mit der Klägerin abgeschlossen. Ferner habe die Weitergabe der Informationen durch die Beklagte an ihren Sohn nicht dazu geführt, dass die Klägerin übergangen worden sei. Vielmehr habe der Zeuge B mit der Klägerin zunächst verhandelt. Dass diese Verhandlungen gescheitert seien, könne nicht der Beklagten angelastet werden.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 11.10.2016 (Bl. 89 d.A.) zugestellte Urteil am 11.11.2016 Berufung eingelegt (Bl. 100f. d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.01.2017 (Bl. 111 d.A.) am 05.01.2017 begründet (Bl. 112 ff. d.A.).
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie macht geltend, die Beklagte und der Zeuge B würden als Mutter und Sohn in einem engen persönlichen Verhältnis stehen, welches eine wirtschaftliche Identität und somit auch eine personelle Identität vermuten lasse. Ein Berufen der Beklagten auf die fehlende Identität zwischen Maklerkunden und Käufer verstoße gegen Treu und Glauben. Daran ändere auch ein etwaiger Maklervertrag zwischen der Klägerin und dem Zeugen B nichts. Die Ausführungen der Beklagten zu einer angeblichen Vorkenntnis des Zeugen B seien unsubstantiiert, im Übrigen sei der Vorkenntniseinwand während der Besichtigungen nicht erhoben worden.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 10.10.2016, Az. 9 O 78/16,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 21.000,00 EUR zuzüglich 5% über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit dem 11.02.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.171,67 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie trägt ferner vor, der Zeuge B habe jedenfalls nicht die von der Klägerin nachgewiesene Vertragsgelegenheit, sondern eine andere genutzt. Dies schließe einen Provisionsanspruch der Klägerin selbst bei der fälschlichen Annahme einer Personenidentität aus. Der Kauf des Sohnes sei auch nicht der Beklagten zugutegekommen. Die Beklagte habe überhaupt keine weiteren Vertragsverhandlungen geführt, ihr seien auch die tatsächlichen Preisverhandlungen ihres Sohnes mit dem neuen Makler nicht bekannt. Die Aussage, dass die Immobilie zu einem wesentlich geringeren Kaufpreis gekauft worden sei, stamme vom Zeugen B. Die Beklagte ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall hinsichtlich der Höhe des ta...