Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigungsleistung. Haftpflichtschuld. Schadensfeststellung. Transportversicherung. ungerechtfertigte Bereicherung. Warentransportversicherung
Normenkette
HGB § 439 Abs. 1; BGB § 195; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b; HGB § 13; BGB § 812 Abs. 1 S. 1, §§ 267, 814; HGB § 434 Abs. 2, § 439; VVG § 115; EGVVG Art. 1 Abs. 2, 1
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.05.2008; Aktenzeichen 32 C 88/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.05.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 32 C 88/08 - 84, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.621,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin ist Verkehrshaftungsversicherer der Firma X (im Folgenden: X) mit Sitz in Stadt1 und nimmt die Beklagte, bei der es sich um den Warentransportversicherer der Firma Y in Stadt2 handelt, mit der am 07.01.2008 bei Gericht eingegangenen Klage vom 04.01.2008 unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung auf Zahlung von 1.621,82 € nebst Zinsen in Anspruch.
Die Firma Y beauftragte die Firma Z (im Folgenden: Z GmbH) in Stadt1 mit dem Transport einer Sendung von Teefilterpapier von Stadt2 über Stadt3 nach Stadt4/Indien, die Z GmbH ihrerseits beauftragte mit der Durchführung des Transportes bis Stadt3 die X GmbH. Letztere verbrachte die in 44 Kartons verpackten Teepapierrollen in den Stadt3 Freihafen; dort wurde am 14.02.2005 festgestellt, dass einzelne Kartons durchfeuchtet waren.
Die Firma Y veranlasste, dass die Ware zurück nach Stadt2 verbracht und der Schaden festgestellt wurde; mit der Schadensfeststellung war der als Zeuge benannte Sachverständige Z1 beauftragt, der nach Besichtigung der Kartons am 28.02.2005 einen schriftlichen Schadensbericht erstellte. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schadensbericht vom 30.03.2005 (Bl. 14 ff. der beigezogenen Akten des Amtsgerichts Karlsruhe, Aktenzeichen 2 C 4/07) Bezug genommen.
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin wurde nach entsprechender Entschädigungsleistung seitens der A-AG als Vertreterin der Versicherer der Z GmbH mit Schreiben vom 26.01.2006 (Bl. 6 d.A.) auf Zahlung von 4.660,08 € in Anspruch genommen. Die Klägerin lehnte mit Schreiben vom 16.03.2006 (Bl. 7f d.A.) eine Regulierung des geltend gemachten Totalschadens ab und erhob den Einwand des Mitverschuldens, zugleich bot sie eine vergleichsweise Regelung an. Mit E-Mail vom 27.03.2006 (Bl. 9 d.A.) kündigte die Klägerin eine Zahlung von 1.621,82 € an und wies darauf hin, dass dieser Betrag allein zur Vermeidung einer Klage, unter dem Vorbehalt der Rückforderung, zur Verfügung gestellt werde, ein Anerkenntnis sei damit nicht verbunden. Die Zahlung des Betrages veranlasste die Klägerin nach eigenen Angaben im März 2006, nach Angaben der Beklagten im Mai 2006.
Die Beklagte wiederum erhob unter dem Datum des 10.04.2006 gegen die Z GmbH Klage auf Zahlung des überschießenden Betrages in Höhe von 3.038,26 € zuzüglich Zinsen; die Z GmbH verkündete der Versicherungsnehmerin der Klägerin - der X GmbH- den Streit, die dem Rechtsstreit auf Seiten der dortigen Beklagten beitrat. Mit Urteil vom 31.08.2007, Az. 2 C 4/07, hat das Amtsgericht Karlsruhe die Klage nach Beweiserhebung unter anderem durch Vernehmung des Zeugen Z1 abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das vorgenannte Urteil Bezug genommen (Bl. 500ff der beigezogenen Akten).
Mit Schreiben vom 05.11.2007 nahm die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 21.11.2007 erfolglos auf Rückzahlung des Betrages von 1.621,82 € in Anspruch, dieses Begehren verfolgt sie im vorliegenden Rechtsstreit weiter.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt, da nicht die frachtrechtliche Verjährung des § 439 Abs. 1 HGB Geltung beanspruche, sondern die allgemeine Verjährungsregel des § 195 BGB, da die Klägerin nicht Beteiligte des Frachtvertrages sei. Da bereits aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe eine Haftung der X GmbH ausgeschlossen sei, habe die Beklagte die Zahlung der Klägerin rechtsgrundlos erlangt.
Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, der Anspruch sei verjährt, im Übrigen habe die Klägerin ausweislich der E-Mail vom 27.03.2006 in Kenntnis der fehlenden Zahlungsverpflichtung geleistet.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 27.05.2008, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 114ff d.A.), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt (§ 439 HGB), da für Ansprüche aus einer Beförderung im Sinne der §§ 407ff HGB die einjährige frachtrechtliche Verjährungsfrist gelte und aufgrund der Ablieferung des Frachtgutes im Fe...