Entscheidungsstichwort (Thema)
Gezielte Behinderung durch Bereithalten auf Taxihalteplätzen, für die ein Gestattungsvertrag abzuschließen ist
Leitsatz (amtlich)
Die Nutzung von Taxihalteplätzen, die qua Gestattungsvertrages nur bestimmten Taxiunternehmern vorbehalten sind, stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG dar. Der unberechtigte Fahrer stellt sich geradewegs zwischen seine Mitbewerber und potentielle Kunden, die die Taxihalteplätze ansteuern. Den berechtigten Fahrern wird dadurch eine Erwerbschance genommen.
Normenkette
UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.06.2020; Aktenzeichen 3-06 O 12/20) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.6.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor unter Ziffer 1. die Worte "von der A AG und der B GmbH & Co. KG" in Wegfall geraten.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten - einem Taxikonzessionär - es zu unterlassen, auf den dem Kläger überlassenen Taxiplätzen am Stadt1er Flughafen Aufstellung zu nehmen.
Am 10.2.2020 war das Taxi des Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen ... am Stadt1er Flughafen, Terminal 1, Abflugbereich ... auf einem der dort befindlichen behördlich gekennzeichneten Taxihalteplätzen des Klägers aufgestellt. Der Fahrer saß fahrbereit im Taxi. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beklagten kein Nutzungsrecht durch den Kläger eingeräumt worden.
Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 19.2.2020 vergeblich zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt er sein Ziel weiter. Außerdem verlangt er Ersatz von Abmahnkosten.
Wegen des Sachverhalts im Weiteren, der Anträge und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, mit dem das Landgericht der Klage stattgegeben hat. Bezüglich der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Beklagten, mit der er die Klageabweisung weiterverfolgt. Wegen seines Vortrags wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze verwiesen
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Klageantrag zu Ziffer 1. dahingehend gestellt wird, dass die Formulierung "von der A AG und der B GmbH & Co. KG" in Wegfall gerät.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten kann in der Sache keinen Erfolg haben.
1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG auf Unterlassung zusteht, sich mit einem Taxi auf von dem Kläger gemieteten Plätzen bereitzuhalten, ohne über einen Gestattungsvertrag mit dem Kläger zu verfügen (Tenor Ziffer 1.).
a) Ohne Erfolg bemängelt der Beklagte, der Unterlassungsantrag bzw. der darauf basierende Verurteilungstenor sei zu weitgehend, da auch die Taxihalteplätze am Fernbahnhof um das Gebäude B miteinbezogen würden, dieser Bereich aber nicht zum Flughafen gehöre.
Nach der Modifizierung des Klageantrags durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beschränkt sich die Unterlassungsverpflichtung des Beklagten auf das "Gebiet des Stadt1er Flughafens auf den dort von dem Kläger genutzten und überlassenen Taxiplätze". Obwohl die Formulierung durch die Einschränkung sprachlich etwas unrund wirkt, ist der Regelungsgehalt eindeutig: Dem Beklagten wird verboten, ohne Gestattung auf solchen Taxihalteplätzen Aufstellung zu nehmen, die dem Kläger auf dem Gebiet des Flughaftens zur alleinigen Nutzung durch die Berechtigten überlassen wurden. Ob der Bereich am Fernbahnhof um das Gebäude B zu diesem Gebiet gehören, hängt davon ab, nach welchen Kriterien (z.B. Ortsbezirksgrenzen oder Verkehrsauffassung) man die Einordnung vornimmt. Nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" kommt es aber letztlich nicht darauf an, unter welcher Begrifflichkeit der Kläger versucht, die ihm zugewiesene Taxiplätze im streitbefangenen Gebiet zusammenzufassen. Falls der Kläger den Beklagten aus der Unterlassungsverpflichtung wegen eines (weiteren) Verstoßes in Anspruch nehmen sollte, müsste für den Einzelfall im Vollstreckungsverfahren geklärt werden, ob die gemeinten Taxihalteplätze betroffen sind. Für die Bestimmtheit des Klageantrags im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bzw. des darauf basierenden Verurteilungstenors ist der Umstand, dass der Begriff "Gebiet des Stadt1er Flughafens" auslegungsbedürftig ist, jedoch nicht entscheidend. Der Kläger ist nämlich nicht gehindert, seinen Unterlassungsantrag wegen des streitbefangenen Vorfalls -...