Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeithonorar: Anforderungen an die Abrechnung; Sekundäre Darlegungslast eines Rechtsanwalts für im Rahmen eines Zeithonorars abgerechneten Umfang
Normenkette
BRAGebO § 3 Abs. 3; RVG § 3a Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.11.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Teilversäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt vom 7.6.2004 (Az. 2/10 O 22/04) wird aufgehoben soweit die Beklagte zu 1) zur Zahlung von mehr als 246.382,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 246.382,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.614,57 EUR seit dem 23.1.2003, aus weiteren 62.620,75 EUR seit dem 31.5.2003 und aus weiteren 177.147,33 EUR seit dem 5.3.2004 verurteilt worden ist.
Der Beklagte zu 2) wird neben der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin verurteilt, an die Klägerin 246.382,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.614,57 EUR seit dem 23.1.2003, aus weiteren 62.620,75 EUR seit dem 31.5.2003 und aus weiteren 177.147,33 EUR seit dem 5.3.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 125.069,22 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird, soweit sie nicht bereits verworfen ist, zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Klägerin 28 % und haben die Beklagten 72 % zu tragen. Von den im Berufungsverfahren bis zum 17.10.2008 entstandenen Kosten sowie von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 31 % und haben die Beklagten 69 % zu tragen. Von den ab dem 4.2.2010 entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 24 % und haben die Beklagten 76 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten und ebenso die Klägerin können die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Gründe
A. Die Klägerin verlangt aufgrund zweier Gebührenvereinbarungen mit den Beklagten das restliche Honorar in Höhe von 328.947,19 EUR für die von der Klägerin durch deren Sozietätsmitglieder RA1 und Dr. RA'in2 übernommene Strafverteidigung der Beklagten im Ermittlungs- und Hauptverfahren betreffend eine Anklage wegen Subventionsbetruges.
Der Honoraranspruch wird von der Klägerin in Höhe von 811.543,38 EUR beziffert. Dieser Restbetrag setzt sich zusammen aus
73.014,51 EUR |
Restbetrag Honorar Ermittlungsverfahren aufgrund Honorarvereinbarung vom 26./30.3.2001 und |
255.932,68 EUR |
Honorar Hauptverfahren aufgrund Honorarvereinbarung vom 20./27.8.2002. |
Mit der Widerklage begehren die Beklagten die Rückzahlung eines Teils des schon an die Klägerin bezahlten Honorars für das Ermittlungsverfahren in Höhe von 482.596,19 EUR.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Wegen der Entscheidung des Landgerichts und des Vortrags des Parteien bis zum Urteil des Senats vom 17.12.2008 wird auf die Gründe unter A jenes Senatsurteils verwiesen.
Der Senat hat mit Urteil vom 17.12.2008 der Klage in Höhe von 179.145,57 EUR, davon 5.109,05 EUR entfallend auf die erste Forderung (Ermittlungsverfahren) und 174.036,52 EUR auf die zweite Forderung (Hauptverfahren), und der Widerklage in Höhe von 248.183,21 EUR stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 4.2.2010 - IX ZR 18/09 (veröffentlicht in NJW 2010, 1364) auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen im Umfang von 67.905,46 EUR und von weiteren 5.109,05 EUR als unzulässig verworfen und im Übrigen das Senatsurteil vom 17.12.2008 aufgehoben zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Der Senat hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 7.5.2010 darauf hingewiesen, welcher ergänzende Vortrag nach seinem Verständnis des Revisionsurteils zur Rechtfertigung der Anträge der Parteien geboten erscheint.
Die Klägerin trägt betreffend die Angemessenheit ihrer Honorarforderung aufgrund der Vereinbarung vom 20./27.8.2002 vor, dass es sich bei dem Hauptverfahren gegen die Beklagten um ein langwieriges und kompliziertes Strafverfahren gehandelt habe. Es habe 30 Verhandlungstage bis zum Verfahrensabschluss in Anspruch genommen, von denen Rechtsanwalt RA1 an 27 und ...