Leitsatz (amtlich)
Das Haftungsprivileg des § 8 Abs. 2 TDG (= § 7 Abs. 2 TMG) schließt zum einen Unterlassungsansprüche nicht aus; zum anderen setzt die Bestimmung voraus, dass es sich bei der beanstandeten urheberrechtlichen Nutzung um fremde Informationen handelt.
Normenkette
UrhG §§ 97, 100; TDG § 8; TMG § 7
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-6 O 680/06) |
Gründe
I. Die Klägerin ist aufgrund eines Lizenzvertrages mit dem Cartoonisten X ausschließlich berechtigt, sämtliche X-Cartoonvorlagen, -Fotos und -Texte durch Übertragung einfacher Nutzungsrechte zu verwerten. Nach dem Vertrag ist die Klägerin ferner berechtigt, Verstöße Dritter gegen die mit dem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte in eigener Verantwortung zu verfolgen, insbesondere alle nach dem Urheberrechtsgesetz bestehenden Rechte gegenüber Verletzern selbständig geltend zu machen (Bl. 12/13 d.A.).
Auf der Internetseite www...com wurden die beiden im Klageantrag aufgeführten Zeichnungen von X verwendet. Inhaber der Domain ist der Streitverkündete, Y. Im Impressum wird die Bankverbindung des Beklagten angegeben. Weiterhin ist der Beklagte unter der Überschrift "Unternehmensinformationen" als "Geschäftsführung" bezeichnet. Auf der Internetseite wird für Leistungen des Unternehmens des Beklagten ... geworben, welches anbietet, Werbung von Kunden auf anderen Webseiten einzublenden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 14 - 21 d.A. verwiesen. Der Beklagte hatte Herrn Y gestattet, seinen Namen im Impressum anzugeben.
Wegen der Verwendung der beiden X-Cartoons mahnte die Klägerin den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 13.7.2006 ab (Bl. 22 - 24 d.A.). Da der Beklagte die geforderte, mit einer Strafe von 5.000 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gesicherte Unterlassungserklärung zunächst nicht abgab, hat die Klägerin am 29.9.2006 Klage eingereicht, die dem Beklagten am 12.12.2006 zugestellt worden ist. Unter dem 8.2.2007 hat der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu einer von der Klägerin nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen billigen Ermessens festzusetzenden Vertragsstrafe zwischen 1.500 EUR und 7.500 EUR verpflichtet (Bl. 61 d.A.). Die Klägerin hat die Unterlassungserklärung nicht angenommen, weil die angebotene Vertragsstrafe nicht ausreichend sei.
Die Klägerin hat gemeint, der Beklagte sei für den Inhalt der Internetseite www...com verantwortlich. Die Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, die am Ende des Antrags vor der Klagebegründung abgebildeten Cartoons ganz oder in Teilen zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen, insbesondere wenn dies geschieht wie am 4.7.2006 im Internet unter www...jpg und www...jpg.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, er habe nur die Speicherkapazität für die Internetseite im Rahmen des von ihm betriebenen Server-hostings zur Verfügung gestellt. Soweit er im Impressum genannt werde, habe er sein Einverständnis dazu am 6.2.2007 telefonisch widerrufen. Ferner hat der Beklagte gemeint, eine Wiederholungsgefahr bestehe aufgrund der Unterlassungserklärung vom 8.2.2007 nicht mehr.
Das LG hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte sei als Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Die Verletzung habe auf Internetseiten stattgefunden, die im Impressum auf ihn und seine Firma verwiesen habe. Die Einwilligung des Beklagten in die Angabe dieser Daten gehe über das reine Überlassen von Speicherkapazität hinaus. Der Beklagte habe jedenfalls nach außen den Anschein erweckt, inhaltliche Verantwortung für die Seiten zu übernehmen. Es sei ihm möglich und zumutbar gewesen, die Rechtmäßigkeit des Inhalts zu überprüfen. Der Vortrag des Beklagten, er habe das Einverständnis mit der Nennung im Impressum im Februar 2007 zurückgezogen, lasse die Wiederholungsgefahr nicht wegfallen. Die Wiederholungsgefahr sei auch nicht durch die Unterlassungserklärung entfallen. Bei einer Vertragsstrafenregelung mit einer Spanne müsse die Obergrenze in der Regel das Doppelte einer fest vereinbarten Vertragsstrafe sein. Hier sei ein Regelsatz von 5.000 EUR als Festbetrag angemessen, so dass sich die Vertragsstrafenspanne bis 10.000 EUR hätte erstrecken müssen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des LG verwiesen (Bl. 72 - 76a d.A.).
Gegen das ihm am 11.5.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 25.5.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 11.8.2007 am Montag, den 13.8.2007 begründet.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag weiter.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Frankfurt/M., Az. 2/6 O 86/08, vom 25.4.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweis...