Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 10.08.2017; Aktenzeichen 2-17 O 43/17) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.8.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-17 O 43/17 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main und dieses Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist Vermieterin des A-Zentrums, StraßeX, Stadt1.
Der Beklagte ist Zahnarzt und durch Mietvertrag vom 29.5.2009/4.6.2009 Mieter von Praxisräumen in der genannten Liegenschaft.
§ 9 Ziffer 2. des Mietvertrages der Parteien enthält eine Konkurrenzschutzklausel, welche lautet: "Der Vermieter sichert dem Mieter zu, dass er im A-Zentrum ohne schriftliche Zustimmung des Mieters keine Praxisflächen an einen weiteren Zahnarzt oder einen Kieferchirurgen vermieten wird."
Die Klägerin nimmt den Beklagten in Anspruch auf Feststellung, dass sie durch die Konkurrenzschutzklausel in § 9 Ziffer 2 des Mietvertrages nicht gehindert sei, Teilflächen des A-Zentrums an einen Kieferorthopäden, insbesondere die Praxis "B" - C, D und Kollegen - zu vermieten und in diesem Falle auch nicht gegen ihre Pflichten aus dem Mietvertrag mit dem Beklagten verstoße.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Ansiedlung einer kieferorthopädischen Praxis sei von § 9 Ziffer 2 des Mietvertrages nicht umfasst.
Die Praxis von C, die in der streitgegenständlichen Liegenschaft angesiedelt werden solle, erbringe kassenärztliche Leistungen und sei nach der kassenärztlichen Zulassung ausschließlich zu kieferorthopädischen Leistungen befugt. Sie dürfe zahnärztliche Leistungen weder erbringen noch abrechnen.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, der - im Gegensatz zu den ausdrücklich aufgeführten Zahnärzten und Kieferchirurgen - nicht in § 9 des Mietvertrages genannte Berufszweig des Kieferorthopäden falle nicht unter den Konkurrenzschutz, der dem Beklagten vertraglich eingeräumt worden sei.
Sie hat beantragt,
festzustellen, dass die Klägerin aufgrund des mit dem Beklagten bestehenden Mietvertrages vom 29.5/4.6.2009, insbesondere aufgrund der Konkurrenzschutzklausel in § 9 Ziffer 2 des vorbezeichneten Mietvertrages, nicht daran gehindert sein, Teilflächen des A-Zentrums an einen Kieferorthopäden, insbesondere die Praxis "B" C, D und Kollegen, zu vermieten sowie im Falle der Vermietung an Kieferorthopäden, insbesondere die Praxis "B" C, D und Kollegen, nicht gegen ihre Pflichten aus dem vorbezeichneten Mietvertrag verstoße.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich im ersten Rechtszug auf die Konkurrenzschutzklausel in § 9 Ziffer 2 des Mietvertrages berufen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 10.8.2017(Bl. 152 ff. d. A.) die Klage abgewiesen.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung, weil die beabsichtigte Vermietung an eine kieferorthopädische Praxis gegen die Konkurrenzschutzklausel § 9 Ziffer 2 des Mietvertrages verstoße.
Ausgangspunkt der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB sei der Wortlaut der Klausel. Zwar komme das Wort "Kieferorthopäde" in der Klausel nicht ausdrücklich vor, jedoch sei ein Kieferorthopäde begrifflich auch immer ein Zahnarzt. Der reine Wortlaut stelle daher die Vermietung an einen Kieferorthopäden unter den Vorbehalt der Zustimmung des Beklagten. Eine ausdrückliche Ausnahme von Kieferorthopäden hinsichtlich der Konkurrenzschutzklausel sehe der Vertrag nicht vor.
Es fehle an einem konkreten Anhaltspunkt, dass die Parteien ausschließlich einen allgemeinen Zahnarzt gemeint haben könnten. Ein konkreter Anhaltspunkt in den Besprechungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses fehle.
Die Systematik der Klausel § 9 Ziffer 2 des Mietvertrages spreche ebenfalls dafür, dass der Begriff des Zahnarztes nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv jede Kieferorthopäden erfasse, weil dem Beklagten sogar ein Wettbewerbsschutz durch einen Kieferchirurgen zugebilligt worden sei, welche ein zusätzliches human medizinisches Studium vorweisen müsse. Ein Kieferorthopäde müsse dagegen lediglich als Zahnarzt eine entsprechende Weiterbildung absolvieren. Von einem Kieferchirurgen gehe ein viel geringerer Wettbewerbsdruck aus, da der Beklagte als solche nicht arbeiten dürfe. Es sei nicht nachvollziehbar dass die Parteien beim Begriff des Zahnarztes ungeschriebene Einschränkungen im Sinn gehabt hätten.
Es gebe auch Überlappungen der Leistungsspektren zumindest im Bereich der Kiefergelenksbehandlung. Der Beklagte müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass die Mietinteressenten zahnärztliche Behandlungen nicht vornehmen würden. Dies könne sich jederzeit ändern.
Auch würde für den Beklagten die vertragli...