Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung der Bank bei kreditfinanziertem Erwerb einer Eigentumswohnung

 

Normenkette

BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 22.01.2015; Aktenzeichen 2 O 126/13)

BGH (Aktenzeichen XI ZR 567/15)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Wiesbaden vom 22.1.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags leistet.

 

Gründe

Die Kläger machen gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der finanzierenden Bank Schadensersatz- und Feststellungsansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer zu Kapitalanlagezwecken erworbenen Eigentumswohnung geltend.

Die Kläger sind Erben von Frau A. Diese erwarb die streitgegenständliche Wohnung von der damaligen "B. gesellschaft ... mbH" Ende 2006 zu einem Kaufpreis von 72.700 EUR. Das Erwerbsgeschäft wurde zu 100 % durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß Darlehensvertrag vom November 2006 finanziert. Hinsichtlich des Wortlautes der dem Darlehensvertrag beigefügten "Widerrufsbelehrung" sowie des "Hinweis(es) auf zu leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist" wird auf Anlage B 8 verwiesen.

Im Übrigen werden die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es wie folgt ausgeführt:

Den Klägern stehe kein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB zu, da zwischen der verstorbenen Frau A und der Beklagten kein Beratungsvertrag zu Stande kommen sei.

Sie könnten auch keine Ansprüche wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung geltend machen. Insbesondere hätten die Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte Kenntnis von einer - im Ergebnis damit nicht entscheidungserheblichen - sittenwidrigen Überteuerung gehabt habe bzw. sich diese ihr jedenfalls hätte aufdrängen müssen. Die Beklagte habe vielmehr substantiiert vorgetragen, wie der Verkehrswert der Immobilie im Jahre 2006 ermittelt worden sei.

Für eine bewusste Verfälschung des Ermittlungsverfahrens lägen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere habe die Beklagte dargelegt, dass sie bei dem zu erwartenden Sanierungszustand der Wohnung auch für den hier maßgeblichen Wiederverkaufsfall die Preise eines Erstverkaufs habe ansetzen können. Da die Besichtigung des Objekts erst nach Abschluss des Darlehensvertrages erfolgt sei, habe sich hieraus auch kein Wissensvorsprung bei Abschluss des Darlehensvertrages ergeben können.

Die Kläger könnten sich auch nicht auf ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Rechtsvorgängerin der Beklagten und die damit verbundenen Beweiserleichterungen berufen, da für ein derartiges Zusammenarbeiten hinreichend konkreter Vortrag fehle. Die Voraussetzungen für einen Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs nach § 358 Abs. 3 S. 2, S. 3 BGB lägen ebenfalls nicht vor.

Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien unbegründet. Die Widerrufsbelehrung sei zwar fehlerhaft gewesen, der Beklagten komme jedoch die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. zugute. Die von der Beklagten vorgenommenen Ergänzungen der Widerrufsbelehrung seien rein formaler Natur.

10. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre - geringfügig modifizierten - erstinstanzlichen Anträge unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie rügen, dass das LG über die von ihnen behauptete sittenwidrige Überteuerung der Immobilie keinen Beweis erhoben habe. Erst nach Klärung der Überteuerung habe geprüft werden können, ob diese der Beklagten bekannt gewesen sei bzw. sich ihr habe aufdrängen müssen.

11. Die Beklagte habe zudem über einen Wissensvorsprung verfügt, da sie unrichtiger Weise die Werte für Erst- statt für Wiederverkäufe angesetzt habe. Zudem habe die Beklagte das streitgegenständliche Objekt vor Vertriebsbeginn besichtigt; der insoweit angebotene Beweis hätte erhoben werden müssen.

12. Zu Unrecht habe das LG auch die Voraussetzungen des institutionalisierten Zusammenwirkens abgelehnt. Diese seien vorliegend bereits deshalb anzunehmen seien, da mehrere Erwerber zu den überhöhten Zinsen der Beklagten Finanzierungsverträge abgeschlossen hätten, was allein auf ein Vertriebskonzept der Beklagten mit den Verkäufern/Vermittlern zurückgeführt werden könne. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs im Hinblick auf ständige Geschäftsbeziehungen nach § 358 Abs. 3 S. 3 2. A. BGB vor. Da die Beklagte die Widerrufsbelehrung verändert habe, könne sie sich nicht mit Erfolg auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV a.F. berufen. Eine inhaltliche Bearbeitung ergebe sich insbesonder...

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