Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an Angabe und Hervorhebung des Zinssatzes für Überziehungskredite

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anforderung des - als verbraucherschützende Norm (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 e UKlaG) einzustufenden - Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB, wonach der Sollzinssatz für Überziehungskredite "in auffallender Weise" anzugeben ist, wird nicht bereits dadurch genügt, dass der Zinssatz nicht in einer Fußnote oder im Kleingedruckten "versteckt" wird; der Zinssatz muss vielmehr deutlich hervorgehoben werden.

2. Die weitere Anforderung der in Ziffer 1. genannten Vorschrift, wonach der Überziehungszinssatz klar und eindeutig angegeben werden muss, ist nicht erfüllt, wenn lediglich die Obergrenze dieses Zinssatzes ("bis zu ...%) genannt wird.

 

Normenkette

EGBGB Art. 247a § 2 Abs. 2; UKlaG § 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.09.2018; Aktenzeichen 2-3 O 25/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.06.2021; Aktenzeichen XI ZR 46/20)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.9.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 20.000,00 EUR leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung zu Ziff. I. 1. des angefochtenen Urteils richtet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die eindeutige und auffällige Angabe von Sollzinssätzen.

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Länder. Er ist eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKIaG.

Die Beklagte ist eine Geschäftsbank. Sie bietet Verbrauchern den Abschluss von Verträgen über Bankdienstleistungen an. Zusammen mit der Bank1 AG betreibt sie einen Internetauftritt unter der URL: http://www.bank1.de. Dort bewirbt sie unter anderem ein sog. "AktivKonto". Am 21.12.2017 gestaltete sich der Internetauftritt bezüglich des AktivKontos wie auf Seiten 5 - 7 der Klageschrift und aus der Anlage K 1 ersichtlich. Unter der Rubrik "Konditionen" finden sich Angaben über einen Dispokredit zu "Aktuell bis zu 10,90 % p.a. Zinsen". In dem über die Internetseite abrufbaren Preisaushang sind unter der Rubrik "Persönliche Konten" für Dispokredite Sollzinssätze von "7,90 bis 10,90 %" angegeben, die in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenverbindung" stehen. Der Zinssatz für "geduldete" Überziehungen beträgt nach dem Preisaushang 14,90 % (Anlage K 1).

Der Kläger mahnte die Beklagte im Hinblick auf die Internetseite mit Schreiben vom 26.4.2017 erfolglos ab (Anlage K 2).

Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständliche Darstellung der Sollzinssätze verstieße gegen §§ 504, 675a BGB i.V.m. Art. 247a § 2 EGBGB, da sie nicht "klar, eindeutig und in auffallender Weise" erscheine.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

1. Verbrauchern auf der Internetseite mit der URL https://www.bank1.de/.../aktivkonto.html den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (hier mit der Bezeichnung AktivKonto) anzubieten und über den Sollzinssatz für die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit wie nachfolgend abgebildet zu informieren:

((Abbildung))

und/oder

in einem auf der Internetseite unter der URL https://www.bank1.de/....pdf vorgehaltenen Preisaushang den Sollzinssatz für den "Bank1 DispoKredit" wie nachfolgend abgebildet auszuweisen:

((Abbildung))

2. Verbrauchern auf der Internetseite mit der URL https://www.bank1.de/.../aktivkonto.html den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (hier mit der Bezeichnung AktivKonto) anzubieten und über den Sollzinssatz für die geduldete Überziehung nicht anzugeben wie geschehen im Rahmen der nachfolgend abgebildeten Darstellung:

((Abbildung))

Das Landgericht hat die Beklagte außerdem verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 21.9.2018 die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Mit dem Klageantrag zu I. 1. werden unabhängig voneinander ("und/oder") zwei konkrete Verletzungsformen beanstandet. In beiden Verletzungsformen sieht der Kläger die Sollzinsangaben jeweils unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten als unzureichend an. Zu...

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