Entscheidungsstichwort (Thema)
Anlageberatung: Aufklärungs- und Beratungspflichten der beratenden Bank bei Erwerb von Anteilen eines offenen Immobilienfonds
Normenkette
BGB § 280; InvG § 81
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. - 19. Zivilkammer - vom 7.11.2011 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung abzgl. der weiter erbrachten Zahlungen am 23.12.2011 i.H.v. 380,10 EUR, am 5.7.2012 i.H.v. 1.900,50 EUR und am 7.12.2012 i.H.v. 1.411,80 EUR erfolgt.
2. Das angefochtene Urteil ist nach Maßgabe der Ziff. 1) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die beklagte Bank Schadensersatz wegen Beratungsfehlern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds geltend.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des LG Frankfurt/M. vom 7.11.2011.
Das LG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 27.490,17 EUR zzgl. Zinsen seit dem 16.10.2010 abzgl. am 4.7.2011 gezahlter 1.357,50 EUR Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anteile an dem offenen Immobilienfonds zu zahlen und im Übrigen die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt. Zur Begründung des auf § 280 BGB gestützten Schadensersatzanspruchs hat das LG ausgeführt, dass die Beklagte die Klägerin entgegen der ihr obliegenden Pflicht nicht auf die im Zusammenhang mit der Aussetzung einer Anteilsrücknahme bestehenden Kapitalverlustrisiken hingewiesen habe. Dieser Aufklärungspflicht habe die Beklagte nicht mit der Übergabe des Werbeprospekts genügt, weil nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin im Zeitpunkt der Aushändigung die Erwerbsentscheidung bereits getroffen gewesen sei.
Die Aufklärung der Klägerin sei auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil diese bereits in der Vergangenheit offene Immobilienfonds gehalten habe. Zwar seien schon vor 2008 offene Immobilienfonds zeitweise nicht zurückgenommen worden. Daraus könne jedoch nicht auf eine allgemeine Kenntnis dieses spezifischen Risikos von in Wertpapiergeschäften nicht besonders bewanderten Kunden - wie der Klägerin - geschlossen werden.
Gegen diese ihr am 10.11.2011 zugestellten Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der am 1.12.2011 eingelegten und binnen verlängerter Frist am 8.2.2012 begründeten Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Sie rügt, dass entgegen der Auffassung des LG eine Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit der vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme nicht bestehe. Dabei werde verkannt, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Aussetzungen der Anteilsscheinrücknahme kein Risiko für den Anleger berge, sondern im Gegenteil dessen Schutz diene. Außerdem habe die Aussetzung der Anteilsscheinrücknahme zum Zeitpunkt des Erwerbs der gegenständlichen Fondsbeteiligung eine eher theoretische, jedenfalls aber eine lediglich fernliegende Möglichkeit dargestellt. Die Pflichten einer Bank zur Anlageberatung würden überspannt, würde man verlangen, dass jegliche gesetzliche Bestimmungen erläutert werden müssten.
Darüber hinaus sei die Klägerin durch die Übergabe der Broschüre "Basisinformationen für Wertpapiervermögensanlagen" im November 2007 über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme ausreichend informiert worden. Überdies habe die unstreitig der Klägerin überreichte Werbebroschüre einen entsprechenden Risikohinweis bereits auf der Titelseite enthalten.
Schließlich scheitere ein Schadensersatzanspruch daran, dass die fehlende Kenntnis der Klägerin von der Möglichkeit der vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme für die Anlageentscheidung nicht kausal gewesen sei. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greife im vorliegenden Fall nicht. Letztlich fehle es auch an einem Verschulden der Beklagten. Selbst bei bestmöglicher Prüfung sei eine entsprechende Aufklärungspflicht für die Beklagte nicht erkennbar gewesen, so dass von einem unverschuldeten Rechtsirrtum auszugehen sei.
Nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 28.11.2012 hat die Beklagte in einer ergänzenden Stellungnahme ihre Argumentation nochmals vertieft. Es wird insoweit auf deren Schriftsätze vom 8.1.2013 (Bl. 322 ff. d.A.) und 24.1.2013 (Bl. 378 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringe...