Normenkette
BGB § 280 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 19.06.2012; Aktenzeichen 2 O 274/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Darmstadt vom 19.6.2012 abgeändert.
Das Versäumnisurteil des LG Darmstadt vom 21.10.2011 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger Schadensersatz wegen der Beteiligung an der X ... AG & Co KG, jetzt X ... GmbH & Co KG, mit den Vertragsnummern 1 und 2, Anleger-Nummer ..., i.H.v. 50 % zu leisten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatz wegen Falschberatung hinsichtlich einer Geldanlage geltend. Es handelt sich um eine atypische stille Gesellschaftsbeteiligung an einem geschlossenen Fonds, der in Fahrzeugflotten investiert. Der Kläger unterzeichnete am 13.11.2003 eine Beitrittserklärung als atypisch stiller Gesellschafter an der X ... AG & Co KG über eine Gesamtzeichnungssumme von 150.000 EUR zzgl. Agio von 9.000 EUR.
In der Beitrittserklärung wird ausdrücklich auf die Chancen und Risiken hingewiesen.
Der Kläger hat darin die Erklärung unterschrieben, dass er den Inhalt des Emissionsprospekts kennt und auch die Chancen und Risiken in Kauf nimmt.
Zusätzlich hat der Beklagte mit gesonderter Unterschrift bestätigt, den Kläger über die Risikohinweise zur atypisch stillen Gesellschaft unterrichtet zu haben.
Die genannten Stellen im Beitrittsformular lauten im Wortlaut:
Hinweis der X. AG & Co. KG. Bei diesem Angebot zur Beteiligung als atypische stiller Gesellschafter an der X. AG & Co. KG handelt es sich nicht um eine sog. mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine unternehmerische Beteiligung. Daher ist für die zutreffende Beurteilung die Beachtung der im Emissionsprospekt genannten "Chancen und Risiken" (Seiten 42-46) sowie der "Chancen und Risiken im Überblick" (Seite 10 f.) von wesentlicher Bedeutung.
Rechtsverbindliche Erklärung des Beitretenden. Der Inhalt des Emissionsprospekts 2003 ist mir bekannt und ich nehme ihn billigend in Kauf. Dies gilt insbesondere für die auf den Seiten 42-46 genannten "Chancen und Risiken". Ich bestätige, dass mein nachfolgender Beitritt vorbehaltlos und ausschließlich aufgrund der Prospektdarstellungen und der im Prospekt enthaltenen Verträge sowie dieser Beitrittserklärung erfolgt und mir keine hiervon abweichenden oder darüber hinaus gehenden Erklärungen oder Zusicherungen gegeben worden sind.
..., 13.11.03, Unterschrift des Klägers
Ich, der/die Unterzeichnende, bestätige hiermit, ein Exemplar des Emissionsprospekts 2003 und eine Abschrift meiner Beitrittserklärung inklusive der Widerrufsbelehrung erhalten zu haben.
..., 13.11.03, Unterschrift des Klägers
Ich bestätige, den o.g. Beitretenden über den Inhalt der Vertragsbedingungen, der Angabenvorbehalte und der Risikohinweise zu dieser atypisch stillen Gesellschaft entsprechend dem Emissionsprospekt 2003 unterrichtet und ihm den Emissionsprospekt 2003 sowie eine Abschrift seiner Beitrittserklärung inklusive der Widerrufsbelehrung ausgehändigt zu haben.
... 13.11.03, Unterschrift des Beklagten
Bereits mit Datum vom 4.11.2003 hatte der Kläger folgende Bestätigung unterschrieben:
... insbesondere wurden wir auf die mit einer Unternehmensbeteiligung verbundenen Risiken hingewiesen und auch über die möglichen Chancen informiert. Wir haben das Emissionsprospekt 2003 vor Vertragsunterschrift zur Anlageentscheidung erhalten. Auf die Einzahlungsdauer der finanziellen Verpflichtung wurden wir eingehend hingewiesen und uns wurde erklärt, dass eine Kündigung während der vereinbarten Vertragsdauer nicht möglich ist. Auf die im Verkaufsprospekt auf den Seiten 10 und 42 ff. Hinweise auf Risiken wurden wir vor Vertragsabschluss noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Wir haben diese gelesen und zur Kenntnis genommen.
Ebenfalls unter dem 4.11.2003 unterschrieb der Kläger die Dokumentation der Beratung, wonach ihm der Hauptprospekt ausgehändigt wurde (Bl. 226).
Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe angegeben, es handele sich um eine perfekte und absolut sichere Anlage zur Altersversorgung, die prognostisch 12 % p. A. Rendite abwerfe. Ab 2006 gebe es jährliche Ausschüttungen von 6.000 EUR.
Ein Anlageprospekt sei nicht überreicht worden. Eine Aufklärung über das Fungibilitätsrisiko und über die weichen Kosten von mehr als 15 % sei nicht erfolgt.
Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte der Kläger sein Geld als Festgeld zu 4 % Zinsen angelegt.
Gegen den Beklagten ist unter dem 26.11.2011 ein klagestattgebendes Versäumnisurteil ergangen, gegen das er Einspruch eingelegt hat.
Das LG hat Beweis durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers erhoben, anschließend durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der dort gestellten Anträge Bezug genommen wird, das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen...