Leitsatz (amtlich)
Zur Haftung für Prospektangabe bei einem sogenannten "Blind pool"-Fonds.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-19 O 40/06) |
Gründe
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass, unabhängig von der Frage, ob die Ansprüche des Klägers verjährt wären, diese jedenfalls daran scheitern würden, dass die Angaben in dem Prospekt zu dem DG-Fonds 26 zutreffend seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Fonds um einen sog. "Blind Pool" gehandelt habe, mithin bei Zeichnung des Anteils noch nicht festgestanden habe, welche Objekte erworben bzw. welche Investitionen getätigt werden sollten. Bereits deshalb hätte ihm klar sein müssen, dass Angaben zu den wirtschaftlichen Umständen - wie z.B. Prognosen über Erträge - nicht mit einer bei anderen Immobilienfonds zu erwartenden Genauigkeit erfolgen könnten. Daneben sei die Auflegung des Fonds im zeitlichen Umfeld der Wiedervereinigung erfolgt, ohne dass diese aber bereits abgeschlossen gewesen sei, weshalb sich daraus weitere erhebliche - und dem Kläger nicht verborgen gebliebene - Unsicherheitsfaktoren ergeben könnten. Auf die sich aus den Unsicherheiten ergebende Folge, dass nämlich auch ein vollständiger Verlust des eingesetzten Kapitals möglich sei, werde in dem Prospekt hinreichend hingewiesen. Dagegen ergebe sich aus dem Prospekt nicht, dass der Fonds für die Alterssicherung geeignet sei, weshalb die Beklagten auch nicht für eine entsprechende Beratung der Hausbank des Klägers haften würden. Der Kläger könne sich daneben nicht auf eine angebliche Ungeeignetheit des Geschäftsmodells berufen, wobei er eine solche - insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen und wirtschaftlichen Umfelds der Fondserrichtung - nicht dargetan habe. Dabei werde in dem Prospekt auch ausreichend auf die etwaigen Risiken aus der Anlage hingewiesen. Soweit der Kläger geltend mache, dass die Auswahl der Fondsobjekte nicht den im Prospekt dargestellten Richtlinie entspreche, sei dies kein Prospektfehler, sondern läge in der Verantwortung der Fondsgesellschaft.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er rügt, dass das Landgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe, wobei er ausführlich auf die aus seiner Sicht heranzuziehenden Anspruchsgrundlagen eingeht. Daneben ist er der Auffassung, der Prospekt sei fehlerhaft, da er weiche Kosten nicht ausreichend darstelle und die Risiken, vor allem das Totalverlustrisiko und das Mietausfallrisiko, nicht hinreichend schildere. Insofern sei besonders auf die Gefahr einer Nachhaftung hinzuweisen gewesen. Schließlich seien auch Provisionen und Vergütungen an Dritte nicht im hinreichenden Maße dargestellt worden. Zudem bestehe bei der Beklagten zu 2) eine Interessenkollision, da diese einerseits Treuhänderin der Anleger sei, andererseits aber ein Darlehen für die Innenfinanzierung des Fonds gewährt habe. Daneben rügt er, dass Objekte erworben worden seien, die nicht zu der in dem Prospekt dargestellten Struktur der Investition passen würden, wobei ein Teil der Gelder überhaupt nicht in Immobilien investiert worden sei.
Im Übrigen sei die Beratung des Klägers durch die für die Beklagten handelnde Volksbank unzutreffend gewesen, was sich die Beklagten zurechnen lassen müssten.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2007, Az. 2-19 O 40/06,
1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 21.474,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte an dem Fonds DG ... 26, Beteiligungs-Nr. ...,
2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.544,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen,
3) festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung im Verzuge der Annahme befinden, und
4) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 11.919,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung und es rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche zu, da - unabhängig von der Frage der Haftungsgrundlage der Beklagten für den Prospektinhalt - keine Prospektfehler dargetan sin...