Entscheidungsstichwort (Thema)
Pferdekauf: Rittigkeitsprobleme keine Mangelerscheinung
Normenkette
BGB § 476
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.10.2019; Aktenzeichen 2-30 O 36/19) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 22.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-30 O 36/19) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 185.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der klägerseits begehrten Rückabwicklung des Kaufs eines Dressurpferdes.
Die Beklagte handelt gewerblich mit Pferden. Der in Israel lebende Kläger wurde im Zuge eines Turniers auf das streitgegenständliche Pferd "V" (ein Dunkelfuchshengst- heute Wallach - mit der Lebensnummer ... - die im landgerichtlichen Urteil angegebene Lebensnummer war insoweit zu korrigieren -) aufmerksam.
Das Pferd war zuvor in verschiedenen Turnieren erfolgreich und erreichte Siege oder Platzierungen in den Klassen S* und S**.
Der Kläger bekundete gegenüber der Beklagten sein Interesse, dass Pferd für seine damals 12-jährige Tochter zu erwerben. Die Tochter des Klägers wurde zu Zwecken der Erprobung des Pferdes mindestens zwei Mal aus Israel eingeflogen. Sie verbrachte vor dem Abschluss des Kaufvertrages mindestens zwei Wochenenden in Deutschland, an denen sie das Pferd unter Aufsicht von Reitlehrern der Beklagten erprobte und ritt. Der Tochter des Klägers, welche zum damaligen Zeitpunkt auf Anfänger- bzw. Einsteigerniveau ritt, gelang es, unter Anleitung der Reitlehrer mit dem Pferd auch anspruchsvolle Lektionen nachzureiten. Auffälligkeiten zeigten sich bei dem Pferd nicht.
Nach einer tierärztlichen Kaufuntersuchung, welche das Pferd als "fit to compete" absolvierte, schlossen die Parteien einen Kaufvertrag. Im Kaufvertragsformular sind 15.000,00 EUR als Kaufpreis eingetragen. Unstreitig vereinbarten die Parteien einen höheren Kaufpreis, der bei mindestens 95.000,00 EUR lag. Der Kläger überwies an die Beklagte 15.000,00 EUR und leistete 80.000,00 EUR in bar. Zudem gab der Kläger bei der Beklagten ein Pferd in Zahlung, wobei dessen Wert streitig ist.
Das Pferd verblieb zunächst nach Kaufvertragsabschluss im Stall der Beklagten und wurde am 05.10.2016 nach Israel überführt. Hierfür zahlte der Kläger 11.206,25 EUR. Nach Kaufvertragsabschluss nahm die Tochter des Klägers an verschiedenen (internationalen) Prüfungen teil und erzielte Erfolge in einer Prüfung der Klasse M* und befriedigende bis ziemlich gute Ergebnisse im Übrigen.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe zur Steuerverkürzung die Vereinbarung eines formellen Kaufpreises von 15.000,00 EUR initiiert. Deutlich im Anschluss an die Überführung nach Israel habe das Pferd ein sog. "Steigen" und "Zungestrecken" gezeigt. Dies seien Mängel, welche bereits vor Übergabe des Pferdes vorgelegen hätten und der Beklagten bekannt gewesen seien.
Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die Klage stütze sich hilfsweise auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Anfechtung, Wuchers oder Nichtigkeit wegen Steuerhinterziehung.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen landgerichtlichen Urteils vom 22.10.2019.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da Mängel des Pferdes nicht nachgewiesen seien. Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung lasse sich nicht begründen. Auch ein wucherähnliches Geschäft liege nicht vor, da der Kläger insoweit jedenfalls die subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht dargelegt habe. Eine Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m. § 370 AO lasse sich gleichfalls nicht feststellen.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das dem Kläger am 28.10.2019 zugestellte Urteil wendet er sich mit seiner am 11.11.2019 per Fax (Bl. 563 f. d.A.) - im Original eingegangen am 13.11.2019 (Bl. 565 f. d. A.) - eingelegten und mit Schriftsatz vom 18.11.2019 - eingegangen per Fax am gleichen Tag und im Original am 20.11.2019 (Bl. 569 ff.; 578 ff. d. A.) - begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht habe die Beweiserhebung nicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt. Zudem habe das Landgericht den klägerischen Vortrag zum "Steigen" des Pferdes nebst Beweisanträgen übergangen. Das Landgericht habe verkannt, dass...