Normenkette

AGBG § 9; BGB §§ 242, 307, 812

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-12 O 331/04)

 

Gründe

I. Die Klägerin macht einen Anspruch aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern für Verbindlichkeiten der ARGE X-Brücke geltend. Die Klägerin schloss mit der aus der A AG und der B AG gebildeten ARGE X-Brücke am 15.10.1991 einen Bauvertrag betreffend die grundhafte Erneuerung der X-Brücke einschließlich Behelfsbrücke in O1. Dem Vertrag lag ein nach einem "Vordruck des Auftraggebers" (vgl. Ziff. 3.5 des Vertragsangebots, Bl. 85 = 132 d.A.) erstelltes und von der Klägerin angenommenes Angebot der ARGE X-Brücke zugrunde. Von diesem Angebot sind auszugsweise die Seiten 201 (Anlage B 3, Bl. 84 = 131 d.A.), 203 f. (Anlage B 4, Bl. 85 f. = 132 f. d.A.) und 230 f. (Anlage B 1, Bl. 41 f. d. A) vorgelegt worden.

Nach der Regelung über die Vertragsbestandteile in Teil II., Ziff. 1 und 2, des Angebots (Bl. 84 = 131 d.A.) wurde u.a. die Geltung der VOB/B und der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau - ZVB-StB 88 - (Anlage B 1.2, Bl. 71-83 = 91-103 d.A.) vereinbart. Unter Ziff. 3 des Teils II enthielt der Vertrag außerdem zahlreiche "Ergänzungen des Auftraggebers zu den Allgemeinen und Zusätzlichen Vertragsbedingungen".

In dem mit "Vertragsbestandteile" überschriebenen Abschnitt II des nach dem Vordruck der Klägerin erstellten Angebots der ARGE X-Brücke (dort S. 201 ff.) wurde unter Ziff. 3.47 - Sicherheitsleistungen - (S. 230) im Unterpunkt 3.47.2 eine Sicherheit von 5 % der Abrechnungssumme für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag - insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung, Gewährleistung und Schadensersatz - und für die Erstattung von Überzahlungen auch nach vorbehaltsloser Annahme der Schlussrechnung vereinbart. In welcher Weise die Sicherheit erbracht werden soll bzw. kann, ist hier nicht bestimmt. Unter Ziff. 3.48 - Bürgschaften - (S. 230 f.) war sodann bestimmt: 3.48.1 In der Bürgschaftsurkunde hat der Bürge sich zur Zahlung auf erstes Anfordern bereit zu erklären. Leistet der Auftragnehmer die vereinbarte Sicherheit nicht binnen 18 Tagen nach Vertragsschluss, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Abschlagszahlung um 10 % zu kürzen, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Für Nachträge gilt die Regelung entsprechend. 3.48.2 Nach Empfang der Schlussrechnung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Bürgschaft in eine Gewährleistungsbürgschaft i.H.v. 5 % der Auftragssumme umgewandelt wird. Diese Sicherheit bleibt so lange in voller Höhe bestehen, bis alle Gewährleistungsarbeiten vertragsgemäß abgeschlossen sind und die letzte Gewährleistungsbürgschaft abgelaufen ist.

Die Urkunde über die Erfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer Sicherheit für die Gewährleistungsansprüche geleistet hat. Die Urkunde über die Gewährleistungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für die Gewährleistung einschließlich Schadenersatz abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt worden sind.

3.48.3 Die Inanspruchnahme von Sicherheiten regelt sich nach den "Richtlinien über die Hinterlegung von Sicherheiten" vom 16.5.1968 in Verbindung mit der "Hinterlegungsordnung der Stadt ..." vom 1.2.1970.

In den ZVB-StB 88 war unter Ziff. 47 - Sicherheitsleistungen - (Bl. 83 = 103 d.A.) bestimmt:

47.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.

47.2 Die Sicherheit für Gewährleistung erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche auf Gewährleistung einschließlich Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.

47.3 Sicherheit für Vertragserfüllung ist nur bei einem Auftrag von mehr als 200 000 DM zu leisten und zwar in Form einer Bürgschaft i.H.v. 5 v.H. der Auftragssumme.

Diese Bürgschaft ist nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung auf Verlangen des Auftragnehmers gegen eine Sicherheit für Gewährleistung auszutauschen, und zwar in Form einer Bürgschaft i.H.v. 2 v.H. der Abrechnungssumme; sind noch festgestellte Mängel zu beseitigen, erhöht sich die Sicherheit um den Betrag der voraussichtlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung.

Unter Ziff. 48 - Bürgschaften - war in den Unterpunkten 48.1 und 48.4 (83 = 103) bestimmt:

48.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft für

  • Vertragserfüllung,
  • Gewährleistung,
  • Abschlagszahlungen oder
  • Vorauszahlungen

zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.

48.4 Bei Bürgschaften für Vertragserfüllung, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen hat sich der Bürge zu verpflichten, auf erstes Anfordern an den Auftraggeber zu zahlen.

Für Bürgschaften für Gewährleistu...

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