Entscheidungsstichwort (Thema)
Markenmäßige Benutzung einer Bekleidungsmarke - MO
Leitsatz (amtlich)
Ist eine Modellbezeichnung Teil der hervorgehobenen Angebotsüberschrift eines Bekleidungsangebots und besteht ein räumlicher Zusammenhang zu einer bekannten Herstellerangabe, können diese Umstände dafür sprechen, dass der Verkehr die Modellbezeichnung als Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke auffasst.
Normenkette
MarkenG § 14
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.03.2017; Aktenzeichen 2-3 O 294/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.3.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt teilweise abgeändert.
Der Tenor zu I. - IV. wird wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, gegenüber der A GmbH zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der A GmbH unter dem Zeichen "Bench Damen Hose MO" Hosen zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wie geschehen in Anlage K3.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere Rechnungen und Lieferscheinen, Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift sämtlicher gewerblicher Abnehmer oder Auftraggeber (soweit vorhanden) sowie der Menge der verkauften Bekleidungsstücke gemäß Ziff. I. einschließlich des erzielten Gesamtumsatzes und Gewinns bis zum 31.7.2017.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. genannten Handlungen bis zum 31.7.2017 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.313,13 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.9.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3 zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt EUR 100.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten über markenrechtliche Ansprüche.
Die Klägerin war Inhaberin der nationalen Wortmarke "MO" mit Priorität vom 06.07.1999, die am 24.08.1999 unter anderem für Waren der Klasse 25, darunter Damenoberbekleidung und Hosen, eingetragen wurde (Anlage K1). Die Produkte der Klägerin werden in Deutschland über zahlreiche Vertriebsplattformen angeboten.
Die Beklagte gehört zur Amazon-Unternehmensgruppe und ist europaweit für die Verkäufe der unter "Verkauf und Versand durch Amazon" angebotenen Produkte zuständig. Im Juni 2016 bot sie über die Handelsplattform Amazon Hosen unter der Bezeichnung "Bench Damen Hose MO" an. Das Angebot war folgendermaßen gestaltet (Anlage K3):
((Abbildung))
Die Klägerin ließ am 10.06.2016 einen Testkauf durchführen (Anlage K4). Mit Anwaltsschreiben vom 29.06.2016 mahnte sie die Beklagte ab.
Die Klägerin übertrug die Klagemarke im Sommer 2017 auf die Fa. A GmbH. Die Marke wurde auf die neue Inhaberin umgeschrieben (Anlage BB3). Die Klägerin schloss mit der Markeninhaberin einen Lizenzvertrag für die Herstellung und den Vertrieb von Bekleidungsstücken unter der Marke.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin unter dem Zeichen "Bench Damen Hose MO" Hosen zu bewerben, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen. Außerdem hat das Landgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung und zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte verletze mit dem angegriffenen Angebot die Rechte aus der Klagemarke. Die Bezeichnung "MO" werde nach Art einer Zweitmarke benutzt.
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat mit dem ersten Berufungsurteil vom 7.6.2018 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Verurteilung auf die beanstandete Internetwerbung (Anlage K3) und die erteilte Rechnung (Anlage K4) als konkrete Verletzungsform bezogen hat (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2018, 409 = WRP 2018, 987).
Auf die Revision der Beklagten hat der BGH mit Urteil vom 11.4.2019 das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Re...