Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.01.2014; Aktenzeichen 2-12 O 397/12) |
BGH (Aktenzeichen X ARZ 660/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.01.2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.
Das LG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil die nach § 51 Abs. 1 ZPO erforderliche Prozessführungsbefugnis des Klägers nicht gegeben ist.
1. Zutreffend hat das LG angenommen, dass bei der gewillkürten Prozessstandschaft außer der Ermächtigung durch den Rechtsinhaber ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Prozessführung sowohl beim Dritten (Prozessstandschafter) als auch beim Ermächtigenden (Rechtsinhaber) gegeben sein muss, denn der Gegner darf durch die Prozessführung durch den rechtsfremden Dritten nicht unzumutbar in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt werden (vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 50-58, Rn.. 43).
2. Diese Sachurteilsvoraussetzungen, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.8.2016 - VIII ZR 182/15 -, Rn. 18, juris), sind im Streitfall nicht erfüllt.
a) Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers an der Prozessführung ist nicht feststellbar.
aa) Das schutzwürdige Eigeninteresse des Prozessstandschafters muss sich auf das Recht beziehen, zu dessen Geltendmachung er ermächtigt worden ist. Das ist auch für die Anerkennung eines wirtschaftlichen Eigeninteresses erforderlich und bedeutet, dass nicht jedes wirtschaftliche Eigeninteresse des Prozessstandschafters ausreichend ist. Auch dieses muss sich aus der Beziehung zu dem fremden Recht ergeben. Die Zulässigkeit der klageweisen Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen, bei der es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, findet nur dann ihre Rechtfertigung, wenn das Interesse des Prozessstandschafters auf die Verwirklichung gerade dieses Rechts gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.6.2016 - V ZR 125/15 -, Rn. 10, juris). Es liegt vor, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Interessen der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessführung genügen dazu nicht (vgl. BGH, Urteil vom 05.2.2009 - III ZR 164/08 -, BGHZ 179, 329-335, Rn. 21). Ein rein wirtschaftliches Interesse ist von der Rechtsprechung nur in Einzelfällen bejaht worden, in denen der Prozessstandschafter wegen wirtschaftlicher Verflechtung von Konzernen oder Mitgliedschaft in einem Landesverband in nahezu gleichem Maße an der Durchsetzung der von ihm geltend gemachten Rechte interessiert war wie der eigentliche Rechtsinhaber selbst (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.1994 - I ZR 99/92 -, Rn. 43, 44, juris; Urteil vom 31.7.2008 - I ZR 21/06 -, Rn. 54, juris).
bb) Nach diesen Maßstäben hat das LG ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers, ein etwaiges Urkundeneinsichtsrecht nach § 810 BGB im eigenen Namen geltend zu machen, zu Recht verneint. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Die Ansicht des Klägers, das LG habe die Anforderungen an das Vorliegen eines eigenen schutzwürdigen Interesses überspannt, teilt der Senat nicht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Klägers haben könnte, der, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, bei der hier vorliegenden offenen Prozessstandschaft allenfalls eine Verurteilung zu der Gewährung der Einsichtnahme von Urkunden durch den Insolvenzverwalter erreichen könnte. Dass die Rechtsstellung des Klägers bzw. dessen wirtschaftliche Lage bei Durchsetzung des streitgegenständlichen Anspruchs verbessert würde, der Kläger also wirtschaftlich vom Ausgang des Rechtsstreits profitiert, ist deshalb selbst nach eingehender Erwägung unter Einbeziehung des Berufungsvorbringens des Klägers nicht erkennbar. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welches rechtsschutzwürdige Interesse den Kläger veranlasst haben könnte, dem Insolvenzverwalter die ihm obliegende Aufgabe der Prozessführung abzunehmen.
b) Hinzu kommt, dass auch ein genügend starkes und schutzwürdiges Interesse auf Seiten des Insolven...