Normenkette
VVG § 16 Abs. 1 Nr. 3, § 79
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.01.2002; Aktenzeichen 2/31 O 265/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 11.1.2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Der Wert der Beschwer der Klägerin liegt über 20.000 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin macht ggü. der Beklagten auf der Grundlage des von ihr als Versicherungsnehmerin abgeschlossen Rentenversicherungsvertrages nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Ansprüche wegen Dienstunfähigkeit der bei ihr beschäftigten Ärztin Dr. B.L. als versicherter Person geltend. Auf den Versicherungsschein vom 27.4.1999 (Bl. 8 ff. d.A.) nebst den Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Bl. 25 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Vor Abschluss des Versicherungsvertrages war eine Gesundheitsprüfung anhand eines ärztlichen Zeugnisses vorgenommen worden und zwar dergestalt, dass die Versicherte vor dem Arzt anhand eines Formulars Gesundheitsfragen beantworten musste. Die Frage nach Depressionen wurde verneint. Angegeben wurden Bandscheiben- und Kniebeschwerden, weshalb insoweit eine Ausschlussklausel in den Versicherungsschein aufgenommen wurde. Auf das ärztliche Zeugnis vom 16.6.1998 (Bl. 86 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Auf ihren Antrag hin wurde Frau Dr. L. – geb. am 20.11.1948 – mit Wirkung vom 1.7.2000 gem. § 51 Abs. 1 Hess. BeamtenG wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in Ruhestand versetzt.
Die Klägerin machte daraufhin unter Vorlage des Gutachtens von Dr. O. – auf dessen Inhalt (Bl. 61 ff. d.A.) Bezug genommen wird – mit Schreiben vom 31.5.2000 ggü. der Beklagten wegen chronischer Schmerzzustände und Depressionen der versicherten Ärztin Dr. L. Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. Des Weiteren holte die Klägerin ein Gutachten von Frau Dr. W. – auf dessen Inhalt (Bl. 64 f. d.A.) Bezug genommen wird – ein.
Mit Schreiben vom 6.2.2001 lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht endgültig mit der Begründung ab, die Berufsunfähigkeit der Versicherten beruhe auf Schmerzzuständen infolge der Wirbelsäulenerkrankung.
Nach Zustellung der Klageschrift hat die Beklagte den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 12.9.2001 (Bl. 76 d.A.) – auf dessen Inhalt Bezug genommen wird – wegen arglistiger Täuschung angefochten und hilfsweise den Rücktritt erklärt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf den Leistungsausschluss wegen Wirbelsäulenerkrankungen berufen, da die bei Frau Dr. L. vorhandenen schwerwiegenden Schmerzzustände nicht Folge der Wirbelsäulenerkrankung seien, vielmehr unabhängig von dieser bestünden und auf schwerwiegende psychische Störungen zurückzuführen seien (Beweis: Sachverständigengutachten). Die schwerwiegenden psychischen und seit vielen Jahren therapieresistenten Störungen beruhten auf Traumatisierungen in der Kindheit und nicht verarbeiteten schwierigen biografischen Situationen. Erst sehr viel später – nämlich 1995 – seien die Wirbelsäulenprobleme aufgetreten. Mit dem vermehrten Auftreten von Depressionserscheinungen hätten sich die Schmerzzustände verstärkt, wobei die Depression sich eine Schwachstelle des Körpers gesucht und sich u.a. in Wirbelsäulenbeschwerden niedergeschlagen habe (Beweis: Zeugin Dr. L.). Zwischen der Wirbelsäulenerkrankung und der nunmehr vorhandenen Schmerzsymptomatik und Depression bestehe nur ein loser Zusammenhang.
Zur Anfechtung bzw. zum Rücktritt sei die Beklagte nicht berechtigt.
Innere Zustände des Versicherten, die keinem Krankheitsbild zugeordnet werden könnten, stellten keine Vorerkrankung dar. Des Weiteren verweist sie darauf, dass im Rahmen der Gesundheitsprüfung vor Antragstellung im Jahre 1998 sämtliche Gesundheitsfragen von dem seitens der Beklagten eingeschalteten Arzt gestellt worden seien. Sie habe keine Kenntnis vom Inhalt des ärztlichen Berichts erhalten. Ihr ggü. sei die Beklagte daher weder zur Anfechtung noch zum Rücktritt berechtigt. Im Übrigen habe die Versicherte „Erkrankungen” nicht arglistig verschwiegen. Frau Dr. L. habe zu keinem Zeitpunkt den Willen gehabt, die Beklagte zu täuschen oder anderweitig auf sie Einfluss zu nehmen. Bei Beantwortung des Fragebogens habe sie keine umfassende Kenntnis – vor allem bezüglich ihres eigenen psychischen Zustandes – gehabt (Beweis: Zeugin Dr. L.). Ferner sei zu berücksichtigen, dass der mitwirkende Arzt Frau Dr. L. nicht ausreichend über die Bedeutung des Fragebogens und der in ihm enthaltenen Einzelfragen aufgeklärt habe. Darüber hinaus sei die Anfechtung verspätet erfolgt, da die Beklagte bereits aufgrund des Gutachtens von Dr. O. vom 18.4.2000 Kenntnis von der chronischen Schmerzs...