Entscheidungsstichwort (Thema)
Argentinische Inhaberschuldverschreibung: Aushändigung der Schuldverschreibung nur im Falle der vollständigen Leistung
Leitsatz (amtlich)
In § 797 S. 1 BGB ist die volle Leistung vorausgesetzt; wer nur eine Teilleistung erbringt, kann die Urkunde daher (noch) nicht verlangen.
Normenkette
BGB §§ 796, 797 S. 1, § 801 Abs. 1; Hinterlegungsordnung § 12; Hinterlegungsordnung § 13
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.01.2015; Aktenzeichen 2-30 O 157/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Januar 2015 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.204,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 11,75 % aus einem Betrag von 14.000,00 DM (7.158,09 EUR) ab dem 14. November 2012 zu zahlen gegen Aushändigung der lnhaberschuldverschreibungen der 11,75 %igen Argentinienanleihe der WKN 134 810 mit den Stückenummern 09022, 09023, 09999, 10000 zum Nennwert von jeweils 1,000,00 DM jeweils mit den zugehörigen Zinsscheine der Jahre 2002 bis 2016 sowie der 11,75 %igen Argentinienanleihe der WKN 134 810 mit der Stückenummer 29607 zum Nennwert von 10.000,00 DM mit den zugehörigen Zinsscheinen der Jahre 2002 bis 2016 sowie dem Erneuerungsschein.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 10 % ab dem 1. Januar 2009 zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die depotführende Bank1 zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 545 025 in Höhe der Zahlung.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.579,04 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 10,25 % seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibungen der 10,25 %igen Argentinienanleihe der WKN 130 860 mit den Stückenummern 13337, 13338, 13339, 13340, 13654, 13655 und 13979 zum Nennwert von jeweils 1.000,00 DM.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 62,61 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 7 % ab dem 9. Januar 2013 zu zahlen gegen Aushändigung der lnhaberschuldverschreibung der 7 %igen Argentinienanleihe der WKN 190 430 mit der Stückenummer 40785 zum Nennwert von 10.000,00 DM nach vollständiger Bezahlung des Anleihewerts.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 245,42 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 12 % aus einem Betrag von 4.000,00 DM (2.045,16 EUR) ab dem 20. September 2011 gegen Aushändigung des lnhaberjahreszinsscheins Nr. 15 zu den 12 %igen lnhaberschuldverschreibungen der WKN 134 091 mit den Stückenummern 19915, 19916, 19917 und 19918 zum Nennwert von jeweils 1.000,00 DM.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 306,78 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 12 % aus einem Betrag von 5.000,00 DM (2.556,45 EUR) ab dem 20. September 2011 gegen Aushändigung des Inhaberjahreszinsscheins Nr. 15 zu den 12 %igen Inhaberschuldverschreibungen der WKN 134 091 mit den Stückenummern 19919, 19920, 19921, 19922 und 19923 zum Nennwert von jeweils 1.000,00 DM.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 600,77 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 11,75 % aus einem Betrag von 10.000,00 DM (5.112,92 EUR) ab dem 14. November 2012 gegen Aushändigung des Inhaberjahreszinsscheins Nr. 16 zu der 11,75% igen lnhaberschuldverschreibung der WKN 134 810 mit der Stückenummer 29182 zum Nennwert von 10.000,00 DM.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 4.235,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 10,5 % aus einem Betrag in Höhe von EUR 8.180,67 für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 26. November 2014, aus einem Betrag in Höhe von EUR 7.824,33 für den 27. November 2014, aus einem Betrag in Höhe von EUR 7.592,31 für den Zeitraum vom 28. November 2014 bis zum 20. Januar 2015, aus einem Betrag in Höhe von EUR 6.924,32 für den Zeitraum vom 21. Januar 2015 bis zum 22. Januar 2015, aus einem Betrag in Höhe von EUR 6.318,81 für den Zeitraum vom 23. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2015, aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.810,31 für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 12. Mai 2015, aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.792,16 für den Zeitraum vom 13. Mai 2015 bis zum 1. Juni 2015, aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.024,76 für den Zeitraum vom 2. Juni 2015 bis zum 28. Dezember 2015 und aus einem Betrag in Höhe von 4.235,55 EUR für den Zeitraum ab dem 29. Dezember 2015 zu zahlen gegen Aushändigung der lnhaberschuldverschreibungen der 10,5 %igen Argentinienanleihe der WKN 130 020 mit der Stückenummer 15092 zum Nennwert von 10.000,00 DM sowie der 10,5%igen Argentinienanleihe der WKN 130 020 mit den Stückenummern 09477, 09478, 09479, 14880, 14881 und 14882 zum Nennwert von jeweils 1.000,00 DM.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von...