Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berücksichtigung eines gleichzeitig durchgeführten PKH-Verfahrens bei Betrachtung überlangen Verfahrens

 

Normenkette

GVG § 198

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt das beklagte Land (Beklagter) auf Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 4.800 EUR wegen unangemessener Verfahrensdauer eines zivilgerichtlichen Klageverfahrens nebst vorangehendem Prozesskostenhilfeverfahren in Anspruch.

Der Kläger nahm in jenem Verfahren vor dem LG Frankfurt einen Versicherer aufgrund eines Lebensversicherungs- und Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages auf Leistung einer monatlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit ("chronisches Müdigkeitssyndrom") ab Mai 2003 i.H.v. 766,94 EUR in Anspruch. Die Klage wurde später erweitert und u.a. ab dem 1.5.2009 die verlangte Rente auf 915,77 EUR erhöht. Beide Verfahren haben beginnend mit dem am 27.12.2004 eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag und endend mit dem am 20.8.2013 verkündeten rechtskräftigen Urteil in erster Instanz zusammen rund 8 Jahre und 8 Monate gedauert. Die Klage hatte überwiegend Erfolg.

Mit Schriftsatz vom 10.5.2013 hat der Kläger in diesem Verfahren Verzögerungsrüge erhoben.

Der Verlauf jenes Verfahrens stellt sich nach der nachfolgenden tabellarischen Übersicht in den Grundzügen wie folgt dar:

27.12.2004

Eingang des Prozesskostenhilfeantrages nebst Klageentwurf.

8.3.2005

Stellungnahme der Beklagten.

1.4.2005

Replik der Klägers.

30.6.2005

Duplik der Beklagten.

9.8.2005

Bitte um Entscheidung mit ergänzender Begründung durch neue Klägervertreterin.

22.8.2005

Vorlage einer weiteren ärztlichen Bescheinigung seitens des Klägers.

1.9.2005

Beschluss über die Bewilligung von PKH.

02.09 2005

Anberaumung eines Verhandlungstermins am 18.11.2005.

20.9.2005

Verlegung des Termins auf Antrag der Beklagtenseite auf den 2.12.2006.

17.10.2005

Verlegung des Termins von Amts wegen auf 13.1.2006.

13.1.2006

mündliche Verhandlung.

3.2.2006

Verkündung eines Beweisbeschlusses über die Einholung eines SV-Gutachtens, ob der Kläger an einem chronischen Ermüdungs- und Erschöpfungssyndrom leide und nicht in der Lage sei, mehr als 6 Stunden täglich zu arbeiten.

28.2.2006

Benennung des Gutachters D durch die Ärztekammer BL1.

13.3.2006

Neuer Prozessbevollmächtigter des Klägers erhält Akteneinsicht

03./23.4.2006

Kläger beantragt, einen Sachverständigen mit anderem Fachgebiet zu bestellen.

11.7.2006

Nach Schriftwechsel der Parteien dazu bittet das Gericht das Institut für Versicherungsmedizin um Benennung eines SV.

22.8.2006

Das Institut benennt E in O2 als Spezialisten zum chronischen Erschöpfungssyndrom.

04.07. - 30.11.2006

Parteien tauschen schriftsätzlich Meinungsverschiedenheiten über die Eignung und die Entschädigung des bisherigen Gutachters F.

13.2.2007

Beauftragung des SV E.

6.3.2007

Der Kläger weist darauf hin, dass Reise von 7 Stunden zum Gutachter ihm nicht zumutbar sei.

7.5.2007

Gericht entpflichtet E und beauftragt A in O3 mit der Erstattung des Gutachtens.

26.7.2007

Dem Kläger wird auf seinen Antrag zunächst ein Reisekostenvorschuss von 45 EUR für die Fahrt zum Gutachter bewilligt.

2.10.2007

Gericht bewilligt zusätzlich Taxibenutzung.

11.10.2007

Den auf diesen Tag festgesetzten Termin beim Gutachter nimmt der Kläger nicht wahr.

23.11.2007

Kläger teilt mit, dass er sich um einen neuen Termin für den abgesagten Termin beim Gutachter bemüht habe, was gescheitert sei, und bittet Gericht, dem SV eine Frist zu setzen.

13.12.2007

Gericht fragt beim Gutachter an, wann neuer Termin stattfindet.

14.1.2008

Kläger mahnt erneut Termin und Fristsetzung an.

14.3.2008

Erneute Anfrage des Gerichts beim Gutachter wegen Termin.

4.3.2008

Gutachter teilt mit, in den vergangenen sechs Monaten aus gesundheitlichen Gründen verhindert gewesen zu sein und bis 15.4.2008 Rückstände aufarbeiten zu wollen.

17.3.2008

Kläger lehnt A wegen Befangenheit ab, weil dieser auf einem Schreiben (BHl. 270 d.A.) vermerkt hatte, der Kläger habe den ersten Termin "unter Vorwand" abgesagt.

22.9.2008

Beschluss: Ablehnung des SV A wird für begründet erklärt.

23.10.2008

B (O1) wird mit Begutachtung beauftragt.

Anfang April 2009

Gutachten B vom 17.3.2009 geht bei Gericht ein und Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

29.4.2009

Antrag des Klägers auf PKH für eine beabsichtigte Klageerweiterung; Gegner erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

29.7.2009

Nach Stellungnahme der Beklagten zum Gutachten Beschluss über Beantwortung der Ergänzungsfragen der Beklagten sowie PKH für Klageerweiterung des Klägers (Bl. 388 R).

12.1.2010

Ergänzende Stellungnahme B vom 6.1.2010 geht ein.

16.2./19.2.2010

Stellungnahmen der Parteien dazu gehen ein.

2.3.2010

LG fragt an, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftl. Verfahren besteht.

15.3./18.3.2010

Beklagte erklärt, dass kein Einverständnis bestehe, und weitere Stellungnahme mit Zeugenbeweisantritt C.

6.4.2010

Kläger beantragt, wegen bestimmter Fragen den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden.

17.5.2010

Erwiderung der ...

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