Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachbarstreitigkeit um die Entfernung einer Bepflanzung

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 10.05.2017; Aktenzeichen 19 O 174/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10.05.2017 (Aktenzeichen 19 O 174/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die gepflanzte Kirschlorbeerhecke auf eine Höhe von 2,40 Meter zurückzuschneiden sowie an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 201,70 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2014 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt und wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3 zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger zu 40% und die Beklagten zu 60 % zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR°3.500,00 und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR°2.500,00 vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Gegenstandswert für die I. Instanz wird auf EUR 4.500,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Entfernung der von den Beklagten in ihrem eigenen Einfahrtsbereich vorgenommenen Bepflanzung des an das Grundstück des Klägers angrenzenden ca. 40 cm breiten Pflanzbeetes (Lichtbild 005 des Gutachtens A), sowie um den Rückschnitt einer im hinteren Grundstücksbereich gepflanzten Kirschlorbeerhecke und zweier Zypressen auf eine Höhe von 2,40 Meter.

Der Kläger macht die Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Lebensgefährtin Vorname1 B (nachfolgend: Zedentin) geltend.

Der Kläger und die Zedentin sind Eigentümer des Hausgrundstücks "Straße1" in Stadt1, die Beklagten sind Eigentümer des an dieses Grundstück angrenzenden Anwesens "Straße2" in Stadt1.

Die Ansprüche wurden zunächst einzeln vor dem Amtsgericht Stadt2 geltend gemacht, dort verbunden und mit Beschluss vom 03.06.2014 (Bl. 142 d. Akte) an das Landgericht verwiesen.

Die Beklagten hatten bei Errichtung ihres Hausanwesens im Jahr 1984 den Zufahrtbereich ihres Grundstücks derart gestaltet, dass sie dieses vom Straßenniveau zur Garage hin um ca. 60cm ansteigen ließen und zu diesem Zweck eine Aufschüttung des Bodenniveaus vornahmen. Die zum noch unbebauten Nachbargrundstück erforderliche Absicherung hatten die Beklagten dadurch hergestellt, dass sie die Grundstücksgrenze überschüttet und bepflanzt hatten. Nachdem die Kläger das Grundstück 2006/ 2007 erworben hatten und bebauen ließen, wurde die Grenzböschung beseitigt mit der Folge, dass die Garagenzufahrt auf dem Grundstück der Beklagten leicht abgesackt ist.

Im Rahmen eines Schiedsverfahrens wegen eines vom Kläger im Grenzbereich abgesägten Baumes wurde folgender Vergleich (Bl. 134 d. Akte) protokolliert:

"Rechtsanwalt C stimmt mit Herrn E dessen Bereitschaft ab, die Grundstückseinfahrt des Antragstellers (hiesigen Beklagten) durch eine Mauer abzusichern. Auf dem Mauerverlauf soll dann ein Holzpalisadenzaun in der zulässigen Höhe (max. 1,80m) errichtet werden. Die Kosten hierfür trägt der Antragsgegner (Kläger). Den Parteien ist gestattet, auf der jeweiligen Grundstücksseite eine Begrünung vorzunehmen. Ein Überwuchs ist zu vermeiden."

Eine Bereitschaft des Herrn E zu der Errichtung der Mauer bestand nicht, weshalb der Vergleich nicht umgesetzt wurde.

In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Stadt2 (...) wurden der Kläger und die Zedentin verurteilt, die zum Grundstück der Beklagten vorgenommene Vertiefung zu beseitigen, dass sie die abgegrabene Abböschung wieder aufschütten und befestigen. In Folge dieser Verurteilung haben der Kläger und die Zedentin auf ihrem Grundstück eine ca. 40cm hohe Stützwand aus Natursteinen mit einem darauf aufstehenden Metallgitterzaun errichtet und an diesem Gitterzaun eine durch die Stäbe gezogene undurchsichtige Folie aufgebracht, die nicht fest angebracht ist und in Teilbereichen wieder entfernt wurde (Sachverständigengutachten, Seite 4, Foto 006). Den hierdurch auf dem Grundstück der Beklagten entstandenen ca. 40cm breiten Bereich zwischen der Stützmauer und der gepflasterten Garagenzufahrt haben die Beklagten als Pflanzbeet hergestellt und mit Pflanzen bepflanzt, die eine über den Gitterzaun reichende Höhe erreichen können.

Im hinteren Gartenbereich haben der Kläger und die Zedentin an der Grundstücksgrenze zu dem Beklagtengrundstück einen Zaun inklusive eines steinernen Fundamentes in einer Gesamthöhe von 2,40 Metern errichtet. Angrenzend an diesen Zaun sind in einer Entfernung von weniger als 50 cm vom Zaun entfernt eine Kirschlorbeerhecke und zwei Zypressen gepflanzt, wobei es zu einem Überwuchs des Zauns durch die Lorbeerhecke gekommen ist und die Zypressen den Zaun überragen.

Mit Schreiben des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 01.11.2012 (Bl. 119 ...

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